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ADB:Kübel, Lothar von

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Artikel „Kübel, Lothar von“ von Franz Heinrich Reusch in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 17 (1883), S. 283–284, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:K%C3%BCbel,_Lothar_von&oldid=- (Version vom 24. November 2024, 11:20 Uhr UTC)
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Kübel: Lothar von K., Weihbischof und Verweser des Erzbisthums Freiburg, geb. am 22. April 1823 zu Litzlung, Pfarrei Sinzheim bei Baden-Baden, † am 3. August 1881 zu St. Peter bei Freiburg. K. machte seine Gymnasialstudien zu Rastatt, seine Universitätsstudien zu Freiburg und München und wurde am 19. August 1847 zum Priester geweiht. Er wurde zunächst Vicar in Donaueschingen, Bonndorf und Freiburg, dann Repetitor an dem dortigen Convict bis zu dessen Schließung im J. 1853. Im J. 1857 wurde er von dem Erzbischof von Vicari zum Director des neu eröffneten Convicts und Assessor bei dem Ordinariate, 1867 nach zweijährigen Verhandlungen mit der Regierung zum Domdecan (als Nachfolger des am 4. Septbr. 1865 verstorbenen Hirscher) und gleichzeitig zum Generalvicar ernannt. Auf den Antrag des Erzbischofs wurde er ferner am 20. Decbr. 1867 als Erzbischof von Leuka i. p. und Weihbischof von Freiburg präconisirt, am 20. März 1868 consecrirt. Die theologische Facultät zu Freiburg verlieh ihm bei dieser Gelegenheit honoris causa die Doctorwürde. Nachdem er am 29. Decbr. 1869 den Bischof Hefele in Rottenburg consecrirt hatte, erhielt er den württembergischen Kronenorden; seitdem hieß er L. von K. – Nachdem am 14. April 1868 der Erzbischof von Vicari gestorben war, wurde K. am folgenden Tage von dem Domcapitel zum Erzbisthumsverweser gewählt. Am 6. Mai reichte das Capitel der Regierung eine Liste von Candidaten für das Erzbisthum ein, worunter auch K. war. Da die Regierung alle Candidaten bis auf Einen für nicht genehm erklärte, das Capitel die Einreichung einer neuen Liste verweigerte, kam es zu keiner Wahl. Alle weiteren Verhandlungen blieben erfolglos und K. bis zu seinem Tode Erzbisthumsverweser. – Als durch eine großherzogliche Verordnung vom 6. Septbr. 1867 für die Candidaten des geistlichen Standes eine Prüfung behufs des Nachweises ihrer allgemein wissenschaftlichen Vorbildung vorgeschrieben wurde, verbot K. den Candidaten diese Prüfung zu machen oder Dispens von derselben nachzusuchen. Er erhielt dieses Verbot auch der Verordnung vom 2. Novbr. 1872 und dem Gesetze vom 19. Febr. 1874 gegenüber aufrecht. In Folge davon konnten die in dieser Zeit geweihten Priester nicht in Baden angestellt werden. Nach längeren Verhandlungen wurde durch das Gesetz vom 5. März 1880 die Prüfung abgeschafft, nachdem K. mit Genehmigung des Papstes seine Verbote zurückgenommen hatte. Die schroffe Haltung, welche K. in dieser und in anderen ähnlichen Conflicten mit der Regierung einnahm, wurde weniger ihm selbst als seinen Rathgebern, namentlich dem geistlichen Rathe Strehle und dem Kanzleidirector Maas, zur Last gelegt. – Viele und berechtigte Angriffe hatte K. von altkatholischer Seite zu erleiden, weil er in einem Hirtenbriefe im J. 1874 behauptet hatte, Bischof Reinkens habe in einer bei dem Altkatholiken-Congresse zu Constanz im J. 1873 gehaltenen Predigt das Wunder der Erweckung des Jünglings von Nain rationalistisch umgedeutet, und diese Angabe auch, nachdem sie förmlich für gänzlich unwahr erklärt worden, nicht zurücknahm. Die altkatholischen Geistlichen Michelis und Rieks, welche [284] auf seinen Antrag wegen solcher Angriffe in Anklagezustand versetzt wurden, wurden am 15. December 1880 von dem Schwurgericht zu Mannheim frei gesprochen.

Germania 1881, Nr. 178. 179. Friedberg, Der Staat und die Bischofswahlen, S. 341. R. Baumstark, Die Wiederherstellung der katholischen Seelsorge in Baden, 1880. Der vierte Altkatholiken-Congreß in Freiburg, 1874, S. 146. Deutscher Merkur, 1874, Nr. 27. Stenogr. Bericht über die Schwurgerichtsverhandlung zu Mannheim am 15. Decbr. 1880.