Zum Inhalt springen

ADB:Knopp, Nikolaus

aus Wikisource, der freien Quellensammlung

Empfohlene Zitierweise:

Artikel „Knopp, Nikolaus“ von Johann Friedrich von Schulte in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 16 (1882), S. 325–326, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Knopp,_Nikolaus&oldid=- (Version vom 22. November 2024, 10:42 Uhr UTC)
Allgemeine Deutsche Biographie
>>>enthalten in<<<
[[ADB:{{{VERWEIS}}}|{{{VERWEIS}}}]]
<<<Vorheriger
Knopp, Agathe Auguste
Band 16 (1882), S. 325–326 (Quelle).
[[| bei Wikisource]]
Nikolaus Knopp (Kirchenrechtler) in der Wikipedia
Nikolaus Knopp in Wikidata
GND-Nummer 116260270
Datensatz, Rohdaten, Werke, Deutsche Biographie, weitere Angebote
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Kopiervorlage  
* {{ADB|16|325|326|Knopp, Nikolaus|Johann Friedrich von Schulte|ADB:Knopp, Nikolaus}}    

{{Normdaten|TYP=p|GND=116260270}}    

Knopp: Nikolaus K., Canonist, geb. zu Wittlich in der preuß. Rheinprovinz am 19. Jan. 1814, † zu Trier am 28. Juli 1865, studirte die Rechte, erlangte in München den juristischen Doctorgrad, absolvirte die theologischen Studien, wurde am 31. Decbr. 1841 Priester, bald darauf Geheimsecretär des Bischofs Arnoldi (Bd. I S. 593), später geistlicher Rath, Offizial des geistlichen Gerichts und 1860 Domherr. Er hatte auf den genannten Bischof den maßgebendsten Einfluß, [326] der sich namentlich darin zeigte, daß die Disciplin über den Clerus straffer geübt wurde. Hierdurch und durch seinen Einfluß auf die Besetzungen war er bei einem großen Theile des Clerus unbeliebt. Man hat ihm auch die scharfe bischöfliche Verordnung vom 15. März 1853 bezüglich der gemischten Ehen (Handbuch des Eherechts, S. 274) zur Last gelegt. Diese macht die Eingehung regelmäßig von päpstlicher Dispens abhängig, stellt nur für dringende Fälle die bischöfliche in Aussicht, fordert in dem einen wie dem anderen Falle ein vom nichtkatholischen Theile vor dem Bischofe oder dem Pfarrer auf des Bischofs Auftrag abzulegendes eidliches Versprechen der Erziehung der zu hoffenden Kinder beiderlei Geschlechts in der katholischen Religion und das gleiche Versprechen, weder den katholischen Theil noch die Kinder an der freien Ausübung der katholischen Religion zu hindern, gestattet aber, auch wenn dieses Versprechen gegeben worden sei, die Eheschließung vor dem Pfarrer nur außerhalb des Kirchengebäudes, ohne priesterliche Einsegnung und ohne Aufgebot. Er ist an derselben unschuldig, hat mir vielmehr selbst in Gegenwart des Bischofs Arnoldi im September 1856 dargelegt, daß die Fakultät zu dispensiren nicht auf das Gesuch des Bischofs diesem entzogen wurde, daß der Bischof vielmehr den Erzbischof Geissel gebeten hat, in Rom Vorstellungen zu machen, dieser aber sich in Schweigen gehüllt habe. K. war antipreußisch und curial gesinnt, jedoch keinswegs fanatisch, ein persönlich höchst achtbarer Mann. Schriften: „Vollständiges katholisches Eherecht“ (in 1. Aufl. „Ausführliche Darstellung der kirchlichen Lehre von den Ehehindernissen“), 1850, 52, 2 Bde., 3. Aufl. 1864, 4. 1873 (euphemistisch als vermehrte und verbesserte bezeichnet), in 1 Bde. „Die Anwendbarkeit der Vorschrift des Concils von Trient über die wesentliche Form der Eheschließung auf Akatholiken“, 1855; „Der Seelsorger als Zeuge vor Gericht“, 1849; „Ueber den sacerdos proprius zur Verwaltung des Bußsacraments“, 1851 (alle Regensburg).

Meine Geschichte, III, 1. S. 402.