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ADB:Krefting, Heinrich

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Artikel „Krefting, Heinrich“ von Wilhelm von Bippen in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 17 (1883), S. 100–101, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Krefting,_Heinrich&oldid=- (Version vom 22. Dezember 2024, 06:35 Uhr UTC)
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Krefting: Heinrich K. (Kreffting), Jurist und Staatsmann, geb. zu Bremen am 5. Octbr. 1562, † ebendaselbst an der Pest am 1. August 1611, entstammte einer vor Alters am Niederrhein ansässigen Familie. Sein Großvater, der ein Amt im Stifte Münster bekleidet hatte, wandte sich der Reformation zu und nahm selbst an den wiedertäuferischen Unruhen in der Stadt Münster Antheil; von dort glücklich entkommen, siedelte er nach Neustadt-Gödens in Ostfriesland über. Von hier zog sein Sohn Hermann nach Bremen, wo er als Kaufmann zu Ansehen und Wohlstand gelangte. Er ist durch seine Tochter Ilsabe der Großvater zweier um Bremen hochverdienter Männer, des Bürgermeisters Hermann Wachmann und des Syndicus Johann Wachmann des älteren geworden. Sein Sohn Heinrich wandte sich nach Absolvirung der Schule dem Studium der Rechte zu zunächst auf dem Gymnasium illustre der Vaterstadt, alsdann in Heidelberg, wo er im J. 1587 den Doctorgrad erwarb und bald darauf zum Professor der Universität und kurfürstlich pfälzischen Rath ernannt wurde. [101] Zu Ostern 1591 dieses Amtes auf Bitten des Bremer Raths aufs gnädigste entlassen, trat er in die Dienste seiner Vaterstadt, zunächst als Syndicus des Raths, wenn auch ohne diesen Titel. Doch wurde er schon im December 1591 zum Rathsherrn und im August 1605 zum Bürgermeister erwählt. Verschiedenen Versuchen, den gelehrten Juristen seiner Heimath wieder zu entfremden, wie der Berufung des Königs von Dänemark in seine deutsche Kanzlei und der Absicht der Hansestädte ihn zum Syndicus zu erwählen, hat er widerstanden. Allein als Theilnehmer und geistiger Führer der großen hanseatischen Gesandtschaft, welche im J. 1604 an die Generalstaaten und die Höfe Jakobs I. von England und Heinrichs IV. von Frankreich geschickt wurde, hat er den gemeinsamen Interessen der Hansestädte aufs nachdrücklichste gedient. Auch im praktischen Staatsdienste blieb K. seinen wissenschaftlichen Neigungen treu, wie seine beiden Schriften aus dieser Zeit, der „Discursus de republica Bremensi“ und die „Statuta Reformata“, bezeugen. Die erste, rechtshistorische Arbeit hatte den in der Vorrede ausgesprochenen Zweck, die Rechte, Freiheiten und Immunitäten der Vaterstadt und somit deren gesammten Zustand in einer Abhandlung, wie in einer Tabelle, darzustellen. Die zweite Arbeit enthält den Versuch einer Systematisirung der Bremischen Statuten von 1433, wobei der ehemalige Lehrer der Pandecten begreiflicherweise sowol in der Anordnung, wie in den beigefügten zahlreichen Glossen sich ganz von römisch rechtlichen Ansichten leiten ließ. Ebendies hat verhindert, daß Rath und Bürgerschaft, denen die Bearbeitung im J. 1606 vorgelegt wurde, derselben gesetzliche Geltung verliehen und daß die Arbeit Krefting’s überall zu erheblichem Ansehen bei den Bremischen Juristen gekommen ist. Sie ist auch, ebenso wie der Discursus niemals gedruckt worden, ein Umstand, der aber doch nicht verhindert hat, daß der letztere in der um die Mitte des 17. Jahrhunderts ausgebrochenen heftigen Fehde über die Privilegien der Stadt Bremen eine nicht unbedeutende Rolle gespielt hat.

Joh. Ph. Cassel, Historische Nachrichten von dem Leben und Schriften Herrn Heinrich Krefting, in Bremensia, 2. Thl. Nr. V, Bremen 1767. Rotermund, Brem. Gelehrtenlexikon, I. S. 258.