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ADB:Martini, Ludwig Günther

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Artikel „Martini, Ludwig Günther“ von Eduard Jacobs in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 20 (1884), S. 512–513, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Martini,_Ludwig_G%C3%BCnther&oldid=- (Version vom 24. November 2024, 21:04 Uhr UTC)
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Martini: Ludwig Günther M., juristischer Schriftsteller, geb. am 25. Januar 1647 zu Sondershausen, wo sein aus Zwickau stammender Vater gräflicher Hof- und Feldtrompeter war. Dieses Verhältniß zum Grafenhause wurde der Anlaß, daß Graf Ludwig Günther zu Schwarzburg dem Kinde des langjährigen Dieners, das er aus der Taufe hob, nicht nur seinen Namen gab, sondern auch für dessen Erziehung und Unterweisung auf der Stiftsschule zu Ebeleben, seit 1664 auf der Schule zu Arnstadt Sorge trug. Von letzterem Orte begab M. sich nach Zwickau, wo er bei väterlichen Verwandten wohnte und die unter dem Polyhistor Christian Daum blühende Stadtschule besuchte. Im J. 1668 bezog er mit besonderen Empfehlungen die Universität Leipzig, wo er wieder ein schwarzburgisches Stipendium und das kursächsische Convictorium genoß. Er widmete sich dem Studium der Rechte und hörte die Pandekten bei dem berufenen Professor Paul Franciscus Romanus, andere Theile des römischen Rechts bei Schwendendörffer[WS 1]. Schon nach zwei Jahren dieses akademischen Studiums erwarb er 1671 zu Altdorf die juristische Doctorwürde und disputirte über die Frage: an quarta Falcidia jure pandectarum peti possit und hielt dann daselbst juristische Vorlesungen. Schon 1672, in welchem Jahre er sich mit einer Verwandten aus Zwickau vermählte, begab sich M. nach Arnstadt, um sich hier seinen Landesherrn, den Grafen zu Schwarzburg, zur Verfügung zu stellen. Da das Ableben seines Vaters und die beschränkten Vermögensverhältnisse ihm aber nicht gestatteten, lange auf ein Amt zu warten, so entschloß er sich, in Leipzig Vorlesungen zu halten. Aber diese Thätigkeit brachte ihm nicht so viel ein, um damit einen Hausstand zu begründen und so entschloß er sich auf befreundeten Rath, zu Schwarzenberg im Kreisamt Zwickau Rechtspraxis zu üben. Hier arbeitete er auch die erste Ausgabe seines „Processus ad jus Saxonicum“ aus. Einen hier an ihn ergehenden Ruf als ordentlicher Professor der Rechte in Altdorf schlug er aus, dagegen nahm er im Juni 1677 den der Stadt Annaberg an, die ihn zu ihrem Syndikus wählte. Er wurde hier stellvertretender, dann regierender Bürgermeister. Bei der hier im J. 1681 wüthenden Pest erwarb er sich allgemeine Verehrung durch seine große Aufopferung, so daß man ihn durch Gehaltserhöhung zu fesseln suchte, als Graf Ernst zu Stolberg-Wernigerode ihn zu seinem Kanzleidirector berief. Nachdem er den Rath des geistlichen Ministeriums in Zwickau eingeholt hatte, nahm er [513] den Ruf des Grafen an und verblieb hinfort bis an sein Lebensende 37 Jahre lang treu in dessen und bezw. seines Nachfolgers Diensten. Ehrenvolle Anträge von anderer Seite schlug er aus. Der Dienst eines Kanzleidirectors in Wernigerode war ein sehr arbeitsreicher, daher er nur drei Jahre lang das 1691 mit Genehmigung des Grafen übernommene Syndikat der Stadt Goslar neben seiner gräflichen Bedienstung zu versehen vermochte. Was gerade zu jener Zeit die Führung des wernigerodischen Regierungsamts erschwerte, war die in Folge der Verwilderung im dreißigjährigen Kriege herrschende Zwietracht und gegenseitige Unzufriedenheit zwischen Rath und Bürgerschaft, sowie die Unbotmäßigkeit der wernigerödischen Unterthanen gegen den Grafen. Dazu kamen Mißverständnisse zwischen dem brandenburgischen Oberlehnsherrn und dem Grafen wegen gewisser Rechte und Besitzungen. M. war bei allen diesen Fragen unermüdlich und erfolgreich thätig und fand stets die Zufriedenheit des Grafen Ernst und seit dessen im J. 1710 erfolgtem Ableben des Nachfolgers Graf Christian Ernst. Er hatte einen wesentlichen Antheil an dem im J. 1714 zwischen der Krone Preußen und dem Grafen zu Stolberg-Wernigerode abgeschlossenen Receß, welcher die gegenseitigen Rechte endgültig festsetzte. M., der in seinem Hause eine strenge christliche Ordnung mit regelmäßigen Gebetsandachten beobachtete, war zweimal verheirathet. Aus der ersten Ehe hatte er vierzehn Kinder, wovon fünf Töchter und zwei dem Rechtsstudium sich widmende Söhne ihn überlebten. Eine der Töchter wurde die Gattin von Dr. Jacob Speners Sohne Christian Maximilian, dem bekannten Königl. Ober-Heroldsrathe zu Berlin. Nach dem Tode seiner ersten Frau, welche am 4. April 1699 starb, verheirathete M. sich noch in demselben Jahre zum zweitenmal mit Sabine Emerenzia Stockhausen, die ihrem Manne auch noch vier Söhne und drei Töchter schenkte. M. starb am 27. Juni 1719 auf dem von ihm angekauften adlichen Gute zu Reddeber. Neben seiner umfangreichen praktischen Thätigkeit verfaßte er noch zahlreiche, theilweise umfangreiche Schriften, von denen seine 1715 zu Wernigerode in Folio gedruckte „Jurisprudentia civilis et criminalis“, besonders beliebt war. Vielfach wurde M. von auswärts um Rechtsgutachten ersucht. Ein Staatsminister – vermuthlich Dankelmann – nannte ihn das lebendige Corpus juris. Außer seiner im J. 1680 in Druck gegebenen Rede: „Frommer Obrigkeit und Unterthanen verknüpfte Pflicht und Schuldigkeit“, sind alle seine Schriften lateinisch abgefaßt. Einige finden sich auf der gräflichen Bibliothek zu Wernigerode handschriftlich oder mit handschriftlichen Zusätzen. Mehrere erschienen wiederholt im Druck, so der „Commentarius forensis in sacr. ducis Saxoniae Joh. Georgii I. ordinationem processus judiciarii“, ed. II, Goslariae 1694 fol. Dresdae 1699, 1704. Francof. et Lipsiae 1710 (processus continuatus, Francof. et Lipsiae 1710 fol.) Die „jurisprudentia civilis“ erschien wieder zu Wernigerode 1723. Martini’s Brustbild findet sich auf einem Kupferstich, der verschiedene Ausgaben seiner „Jurisprudentia civilis et criminalis“ als Titelbild schmückt.

Die Hauptquelle für Martini’s Leben sind die in einem Mengbande der gräfl. Bibliothek befindlichen Personalien, neben welchen hier sonstige Nachrichten übergangen werden können. Vgl. eine ausführlichere Darstellung in der Zeitschr. des Harzver. für Gesch. u. Alterth.-Kunde, Jahrg. 17.


Anmerkungen (Wikisource)

  1. Vorlage: Schwendörffer