ADB:Rössing, Peter Friedrich Ludwig Freiherr von
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[263] über den bürgerlichen Proceß, einer Strafproceßordnung, einer Anwaltordnung und eines Strafgesetzbuchs (1857/58), sowie die gesetzliche Festsetzung des ehelichen Güterrechts und des Erbrechts (1873). Als dem Leiter der auswärtigen Angelegenheiten haben ihm die Jahre 1866 und 1870 vielfach Gelegenheit geboten, an der Neugestaltung der deutschen Verhältnisse mitzuwirken und dabei auch die Interessen seines Heimathlandes mit Erfolg zu vertreten. – Als Senior der v. Rössing’schen Familie bekleidete er seit dem Jahre 1870 die Stelle eines Erblandmarschalls des Fürstenthums Halberstadt.
Rössing: Peter Friedrich Ludwig Freiherr v. R. wurde am 4. Februar 1805 zu Cloppenburg im Herzogthum Oldenburg geboren, wo sein Vater als Landvogt Vorsitzender des Landgerichts war. Nachdem er seinen ersten Unterricht durch Privatlehrer erhalten, die Gymnasien zu Osnabrück und Oldenburg besucht und von Ostern 1825 bis dahin 1828 auf der Universität Göttingen die Rechte studirt hatte, trat er nach bestandener erster Prüfung (Februar 1829) in den Staatsdienst ein. Er arbeitete als Auditor bei verschiedenen Aemtern, absolvirte 1834 das Hauptexamen und war seit 1837 als Assessor bei den Landgerichten zu Ovelgönne und Vechta und vom J. 1843 an als Assessor bei der Justizkanzlei und demnächst bei dem Obergericht in Oldenburg thätig. Im J. 1850 wurde er zum Obergerichtsrath und Vorstand des Militärcollegiums ernannt, aber schon am 11. Mai 1851 als Staatsrath in das Staatsministerium berufen, in welchem ihm das Departement der Justiz und das Departement der Kirchen und Schulen übertragen wurde. Im August desselben Jahres mit dem Vorsitz im Staatsministerium betraut, übernahm er demnächst auch das Departement des großherzoglichen Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten. Nachdem ihm im J. 1854 der Titel eines Ministers und 1872 derjenige eines Staatsministers verliehen war, starb er nach kurzer Krankheit am 23. Juni 1874. – Die Zeit, während welcher R. an der Spitze der höchsten Regierungsbehörde stand, war für die Entwicklung der öffentlichen Verhältnisse des Großherzogthums eine bedeutsame. Als das im J. 1849 erlassene Staatsgrundgesetz auf verfassungsmäßigem Wege der erforderlichen Revision unterzogen war (1852), galt es, die in der Verfassung niedergelegten Grundsätze zur Durchführung zu bringen. R. hat an der Lösung dieser Aufgabe eifrig mitgearbeitet. Von den Gegenständen, welche seinem speciellen Wirkungskreise angehörten, sind zu nennen: die Regulirung der Verhältnisse der evangelischen Kirche (1853), die Einrichtung des Unterrichts- und Erziehungswesens (1855), die Einführung einer neuen Gerichtsverfassung und die Erlassung eines Gesetzes