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ADB:Sanio, Friedrich Daniel

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Artikel „Sanio, Friedrich Daniel“ von Karl Güterbock in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 53 (1907), S. 708–709, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Sanio,_Friedrich_Daniel&oldid=- (Version vom 23. November 2024, 02:32 Uhr UTC)
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Sanio: Friedrich Daniel S. ward am 10. April 1800 zu Königsberg i. Pr. geboren. Ueber seine Familienverhältnisse und seine Schulbildung war Näheres nicht zu ermitteln, da insbesondere auch seine Doctordissertation keine Mittheilungen über seinen Lebensgang enthält. Auf der Albertus-Universität zu Königsberg studirte er die Rechtswissenschaft wesentlich unter dem Einfluß Dircksen’s, den er als seinen Lehrer hoch verehrte. Nach Abschluß des akademischen Studiums bestand er die erste Staatsprüfung, ward am 4. Juni 1824 als Auscultator bei dem Oberlandesgerichte vereidigt und stand als solcher und als Referendar zeitweilig im praktischen Staatsdienste. Die juristische Facultät promovirte ihn am 15. März 1827 auf Grund einer umfangreichen Dissertation: „Ad legem Corneliam de sicariis“ zum Doctor beider Rechte. Ein ihm von der Staatsregierung auf zwei Jahre verliehenes Reisestipendium von jährlich 200 Thalern gewährte ihm die Möglichkeit, sein Studium in Göttingen und Berlin während der Jahre 1827/28 fortzusetzen. Im Herbst 1828 kam er der der Regierung gegenüber übernommenen Verpflichtung nach und habilitirte sich mit Zustimmung der juristischen Facultät zu Königsberg bei ihr als Privatdocent ursprünglich für die Fächer des gemeinen und preußischen Strafrechts und des Handels- und Wechselrechts. Nachdem er während eines Semesters (1829) über Strafrecht nach Feuerbach gelesen, ging er – nach dem Abgange Dircksen’s – 1830 zur Vertretung des römischen und gemeinen Civilrechts und der römischen Rechtsgeschichte über, Fächer, über die er bis zu seinem Ausscheiden aus dem Amte Vorlesungen in jedem Semester gehalten hat. Eine besondere Schrift scheint für seine Habilitation nicht erfordert worden zu sein; vermuthlich genügte der Facultät die Doctordissertation.

[709] Schon am 11. April 1831 wurde S. zum außerordentlichen und am 15. März 1832 zum ordentlichen Professor ernannt und führte sich für beide Stellungen durch die Schrift „De antiquis regulis juris Spec. I et II“ 1833 ein.

Während mehr als 40 Jahre hat S. dem Lehrkörper der Königsberger Hochschule angehört und nicht nur als akademischer Lehrer segensreich gewirkt, sondern auch als arbeitsfreudiges, einflußreiches Mitglied der akademischen Collegien (Generalconcil und Senat) thätigen Antheil an den Verwaltungsgeschäften der Universität genommen und sich als vielfacher Berather in schwierigen Fällen bleibende Verdienste erworben.

S. war eine echte Gelehrtennatur. Ausgezeichnet durch Unparteilichkeit, Lauterkeit der Gesinnung verbunden mit wohlthuender Milde und herzgewinnender Liebenswürdigkeit, hat er sich das Vertrauen seiner Collegen im vollsten Maaße erworben, das ihm im Laufe der Jahre drei Mal die Würde des Rectorats übertrug, im J. 1848 unter besonders schwierigen Verhältnissen, dann 1859 und 1868.

Nachdem es ihm vergönnt gewesen, im J. 1874 sein 50jähriges Dienstjubiläum noch im Amte zu feiern, wurde er vom Wintersemester 1874/75 ab von dem Halten von Vorlesungen und anderen amtlichen Verpflichtungen entbunden. Nach Halle a. S. übergesiedelt, erlebte er noch im J. 1877 das goldene Doctorjubiläum, und ist dann hochbetagt am 25. Februar 1882 gestorben.

Außer den oben erwähnten Habilitationsschriften hat S. folgende wissenschaftliche Arbeiten veröffentlicht:

1. „Rechtshistorische Studien“, Heft 1, 1845; 2. „Geschichte der römischen Rechtswissenschaft“, Heft 1 (Prolegomena), 1858; 3. „De jurisprudentia formularia Romanorum a jure criminum haud negligenda Spec. I“, 1862; 4. „Das Fragment des Pomponius“ (auch unter dem Titel Varroniana), 1867; 5. „Zur Erinnerung an Ed. Dircksen“, 1870.