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ADB:Schotanus, Bernhard

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Artikel „Schotanus, Bernhard“ von Ernst Landsberg in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 32 (1891), S. 390–391, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Schotanus,_Bernhard&oldid=- (Version vom 27. November 2024, 00:18 Uhr UTC)
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Schotanus: Bernhard S., Jurist, Sohn des Henricus Schotanus a Steringa, welcher gleichfalls Jurist, Schüler des Cujas und seit 1585 Professor der Rechte zu Franeker war, ist ebendort geboren 1598, begann das Studium der Jurisprudenz 1614 in der Heimathstadt, setzte dasselbe fort zu Leyden und ward, wieder zu Franeker, zum Doctor beider Rechte creirt am 12. April 1622. Hier wurde er dann, außer mit städtischen Verwaltungs- und Ehrenämtern, 1625 mit einer Professur der Jurisprudenz betraut und 1632 zum professor primarius befördert. Dennoch folgte er 1635 einem Rufe nach Utrecht, welchen er bei der Begründung dieser Hochschule erhielt; er wurde an derselben nicht nur für Rechtswissenschaft mit einem Gehalte von 1200 fl., sondern gleichzeitig auch für Mathematik mit einem weiteren Gehalt von 300 fl. angestellt und bekleidete das Rectorat der neuen Hochschule unausgesetzt während der fünf Jahre, welche er bei ihr verweilte. Im J. 1641 nahm er eine Professur in Leyden an und ist dort geblieben bis zu seinem Tode, welcher am 8. October 1652 eintrat. – Die humanistische Bildung, welche S. wie allen niederländischen Juristen seiner Zeit eignete, zeigt er nicht nur im Gesammttone seiner sämmtlichen Werke, sondern [391] auch in einer Reihe antiquarischer Einzeluntersuchungen; seine hauptsächlichen Erfolge jedoch erzielte er durch seine, wennschon der Wissenschaftlichkeit keineswegs entbehrenden, so doch wesentlich praktischen Werke. Von diesen ist wohl das „Examen iuridicum“, eine Darstellung der Pandekten in Legalordnung und katechetischer Form, am bekanntesten geworden und hat diejenige weite Verbreitung gewonnen, welche es als für seine Zeit sehr tüchtiges, übersichtliches, die neuere Praxis berücksichtigendes Hand- und Lehrbuch verdiente. Außerdem wäre etwa zu nennen sein Leitfaden zu einem processus iudicalis, welcher in nachahmenswerthester Kürze und Einfachheit, vom Gesichtspunkte der Nützlichkeit aus, in einer den Lebensbedürfnissen entgegenkommenden Weise Verfahren und Schriftstücke erörtert, eine Reihe beherzigenswerther Rathschläge und Winke für Kläger und Beklagte, Richter und Anwälte gibt, fortwährend holländisches Recht und den dortigen stylus curiae beachtet, deshalb noch heute nicht ohne Wichtigkeit sein dürfte und jedenfalls eine eben so interessante wie anziehende Lectüre bietet.

Jöcher, s. h. v. – Vriemoet, Series professorum Franecqueranorum 226. – Burmann, Trajectum eruditum 345.