Zum Inhalt springen

ADB:Schröter, Ernst Friedrich

aus Wikisource, der freien Quellensammlung

Empfohlene Zitierweise:

Artikel „Schroeter, Ernst Friedrich“ von Ernst Landsberg in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 32 (1891), S. 567, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Schr%C3%B6ter,_Ernst_Friedrich&oldid=- (Version vom 14. November 2024, 21:36 Uhr UTC)
Allgemeine Deutsche Biographie
>>>enthalten in<<<
[[ADB:{{{VERWEIS}}}|{{{VERWEIS}}}]]
<<<Vorheriger
Schröter, Corona
Band 32 (1891), S. 567 (Quelle).
[[| bei Wikisource]]
Ernst Friedrich Schröter in der Wikipedia
Ernst Friedrich Schröter in Wikidata
GND-Nummer 104301147
Datensatz, Rohdaten, Werke, Deutsche Biographie, weitere Angebote
fertig
Fertig! Dieser Text wurde zweimal anhand der Quelle Korrektur gelesen. Die Schreibweise folgt dem Originaltext.
Kopiervorlage  
* {{ADB|32|567|567|Schroeter, Ernst Friedrich|Ernst Landsberg|ADB:Schröter, Ernst Friedrich}}    

{{Normdaten|TYP=p|GND=104301147}}    

Schroeter: Ernst Friedrich S., Jurist, väterlicherseits hervorgegangen aus einem alten Jenenser Professorengeschlecht, während seine Mutter eine Enkelin des Marburgers N. Vigelius war, ist geboren zu Jena am 17. Januar 1621. Er zeichnete sich schon als tüchtiger Schüler aus, studirte mit besonderem Beifall seiner Lehrer in Marburg und Gießen und durcheilte mit raschem Erfolge die akademische Laufbahn zu Jena. Er ward dort am 26. August 1645 Doctor der Rechte, bald darauf ordentlicher Advocat des Landgerichts, 1652 Professor, Beisitzer des Landgerichts und Schöppenstuhls und sächsischer Rath. Er hat das Amt des Decans zehn Mal, das des Rectors drei Mal verwaltet, war auch drei Mal verheirathet, darunter zwei Mal mit Töchtern bekannter Juristen, Ungepauer’s und Fomann’s, und ist gestorben am 3. Mai 1676. Größere Arbeiten hat er nicht hinterlassen, dagegen zahlreiche Dissertationen, hauptsächlich aus den Gebieten des Römischen und Feudalrechts; die mir bekannten, unter welchen eine gute völkerrechtliche, bieten einen anerkennenswerth wenig durch Citate zerrissenen Text.

Zeuner, Vitae Professor. Jenensium II, Nr. 49, S. 166 fg.