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ADB:Sintenis, Karl Friedrich Ferdinand

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Artikel „Sintenis, Karl Friedrich Ferdinand“ von Wilhelm Hosäus in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 34 (1892), S. 404–405, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Sintenis,_Karl_Friedrich_Ferdinand&oldid=- (Version vom 27. November 2024, 07:20 Uhr UTC)
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Sintenis: Karl Friedrich Ferdinand S., bedeutender deutscher Jurist, ein Enkel von Chr. Friedr. S. (o. S. 401), wurde am 25. Juni 1804 in Zerbst geboren, wo sein Vater Advocat war. Zuerst durch häuslichen Unterricht, sodann von der Secunda an auf dem Gymnasium zu Zerbst für den Besuch der Universität vorbereitet studirte er in den Jahren 1822–1824 in Leipzig die Rechte, promovirte im Jahre 1825 in Jena (Dissertation „De delictis et poenis universitatum“) und ließ sich darauf als Regierungsadvocat in seiner Vaterstadt nieder. Infolge seiner Schrift: „Ueber den Ungehorsam der Parteien im Proceß“ erhielt er die Aufforderung, Mitarbeiter an den von Zurheinischen Jahrbüchern des Civilprocesses zu werden und begann im Jahre 1829 mit den Professoren Otto und Schilling in Leipzig und andern Gelehrten die erste deutsche Uebersetzung des „Corpus juris civilis“. Dieser Uebersetzung, welche im Jahre 1834 vollendet wurde, folgte im Jahre 1835 die des „Corpus juris canonici“ im Auszuge, an welcher er sich als Herausgeber betheiligte. Als er darauf im folgenden Jahre (Halle 1836) sein „Handbuch des gemeinen Pfandrechts“ veröffentlicht hatte, erhielt er den Ruf als ordentlicher Professor der Rechte an die Universität Gießen, ging Ostern 1837 dahin und las daselbst (bis 1841) Civilproceß und Civilproceß-Praktika, später Pandekten. Ostern 1841 kehrte er in die Heimath zurück und trat als Rath und stimmführendes Mitglied in die damalige Landesregierung und das Consistorium zu Dessau ein. Im Jahre 1844 ff. erschien das bedeutendste Werk seines Lebens: „Das praktische gemeine Civilrecht“. Das Vertrauen des Herzogs Leopold Friedrich von Anhalt-Dessau berief ihn im Jahre 1847 zum Mitgliede in das Landesdirectionscollegium des Herzogthums Anhalt-Köthen, dessen Regierung nach dem Tode des Herzogs Heinrich dem Senior des Hauses Anhalt zugefallen war, und beauftragte ihn zugleich mit der Leitung der Cabinetsangelegenheiten. Im Jahre 1848 aus diesen Stellungen entlassen, blieb er doch Mitglied des Oberlandesgerichts zu Dessau. Im anhaltischen Landtage 1849 gehörte er zur Rechten; 1850 saß er im Staatenhause des Unionsparlamentes zu Erfurt. In demselben Jahre wurde er bei Neuorganisirung der Justiz zweiter Präsident des für die Herzogthümer Anhalt-Dessau und Anhalt-Köthen neu gebildeten Oberlandesgerichts und nach völliger Vereinigung beider Länder (1853) alleiniger Präsident dieses Gerichtshofes. Nachdem er im Jahre 1859 an der Bearbeitung des bürgerlichen Gesetzbuches für das Königreich Sachsen in Dresden [405] theilgenommen, wurde er im Jahre 1862 ins Ministerium berufen und begleitete noch in demselben Jahre den damaligen Erbprinzen Friedrich (seit 1871 regierender Herzog) von Anhalt zum Fürstencongreß nach Frankfurt a. M. 1863 wurde er zum Wirklichen Geheimen Rath ernannt und erhielt den Vorsitz des neuerrichteten Staatsministeriums für ganz Anhalt. Endlich im Jahre 1866 nahm er an der Berathung des Norddeutschen Bündnißentwurfes in Berlin theil, wirkte für den Anschluß Anhalts an Preußen, begann zu kränkeln (Augen- u. a. Leiden) und schied, nachdem er schon 1867 das von ihm immer noch beibehaltene Präsidium des Oberlandesgerichts niedergelegt hatte, im Frühjahr 1868 gänzlich aus dem Staatsdienste aus. Er starb am 2. August desselben Jahres. Ueber seine Bedeutung als Gelehrter spricht sich ein Nekrolog in den Blättern für Rechtspflege in Thüringen und Anhalt folgendermaßen aus: „Seine Verdienste um die Rechtswissenschaft, namentlich um das Civilrecht, sind allgemein anerkannt. Ihm war es hauptsächlich darum zu thun, die Wissenschaft mit der Praxis zu vermitteln, und hierzu war er befähigt und berufen wie selten einer. Denn bei ihm trafen in glücklichster Weise zusammen eine überaus gründliche humanistische Bildung, die ihm die alten griechischen und römischen Classiker bis zu seinem Tode zur Lieblingslectüre machte, ausgebreitete Rechtskenntnisse, die er unermüdlich zu erweitern und zu ergänzen bestrebt war, umfassende Kenntniß der Praxis in seinem langjährigen Advocaten- und Richteramte, eine mehrjährige Thätigkeit als akademischer Lehrer, eiserner Fleiß, der auch unter der anstrengendsten Thätigkeit niemals ermüdete, endlich angeborener und sorgfältig ausgebildeter Scharfsinn. Sein Hauptwerk: „Das praktische gemeine Civilrecht“ (3 Bde. Leipzig 1844–1855; 3. Aufl. 1868–1869) gehört für den Praktiker wie für den Theoretiker zu den unentbehrlichsten juristischen Hülfsmitteln. Es enthält eine Fülle von Belehrungen und Anregungen, eine umfassende Kasuistik, die bis auf die neueste Zeit fortgeführte, vollständige einschlägige Litteratur, und entspricht vor allem seinem Titel, dem eines praktischen Systems.“ Treffend nennt ihn daher Wächter in seiner Kritik des sächsischen Entwurfs eines codificirten Civilrechts „den gelehrten Praktiker und praktischen Gelehrten“ unter den Juristen.

Brockhaus’ Convers.-Lx. (kurzer Abriß, beruhend auf Mittheilungen aus der Feder von K. F. F. Sintenis selbst). – Nekrolog (s. o.) – Mittheilungen des Vereins f. Anhalt. Gesch. u. Alterthumskunde, Dessau 1890, V, 714 ff., woselbst sich ein vollständiges Verzeichniß seiner Schriften findet.