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ADB:Wildberg, Christian Friedrich Ludwig

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Artikel „Wildberg, Christian Friedrich Ludwig“ von Julius Pagel in: Allgemeine Deutsche Biographie, herausgegeben von der Historischen Kommission bei der Bayerischen Akademie der Wissenschaften, Band 42 (1897), S. 495, Digitale Volltext-Ausgabe in Wikisource, URL: https://de.wikisource.org/w/index.php?title=ADB:Wildberg,_Christian_Friedrich_Ludwig&oldid=- (Version vom 21. Dezember 2024, 20:39 Uhr UTC)
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Band 42 (1897), S. 495 (Quelle).
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Wildberg: Christian Friedrich Ludwig W., Arzt, als Sohn des Münzmeisters und Hofjuweliers Botho Christian W. in Neu-Strelitz am 6. Juni 1765 geboren, besuchte seit 1774 die Schule zu Neubrandenburg, studierte anfangs (seit 1782) zu Jena Theologie, hatte bereits die erste theologische Prüfung zurückgelegt und 5 Jahre lang eine Hauslehrerstelle bekleidet, als er 1789 zum Studium der Medicin überging, dem er in Halle und Jena oblag. An letzterem Orte erlangte er 1791 mit der „Dissertatio inaug. sistens pathologiam sanguinis“ die Doctorwürde. Darauf ließ er sich als Arzt in seiner Vaterstadt nieder, wurde hier 1795 herzoglicher Kreisphysicus, später Stadt- und Districtsphysicus, seit 1804 mit dem Titel als Hofrath, folgte 1820 einem Ruf als außerordentlicher Professor nach Berlin, schied aber bereits im folgenden Jahre aus dieser Stellung und ging als ordentlicher Professor der Medicin und Stadtphysicus nach Rostock. 1825 kehrte er nach Neu-Strelitz zurück, wo er als Obermedicinalrath lebte. Am 25. November 1841 beging er sein 50jähriges Doctorjubiläum und war dabei Gegenstand mannigfacher Ehrungen. W., der am 8. November 1850 starb, hat eine ganz außerordentlich fruchtbare schriftstellerische Thätigkeit entfaltet. Das Verzeichniß seiner Publicationen umfaßt im XXI. Bande des Callisen’schen Schriftstellerlexikons 16 Octavseiten. Dazu kommen dann noch die nach 1835 veröffentlichten Arbeiten (vgl. Callisen XXXIII, 297). Die Titel der wichtigsten derselben sind in der unten angegebenen Quelle reproducirt. Der größere Theil von Wildberg’s Schriften bewegt sich auf dem Gebiet der gerichtlichen Medicin, Staatsarzneikunde und Hygiene.

Vgl. Biogr. Lex. VI, 272.