Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit zwischen Deutschland und Kanada

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Titel: Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Kanada
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Vereinbarung kultureller Zusammenarbeit
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1976, Teil II, Nr. 6 (Tag der Ausgabe 24. Januar 1976), Seite 188–190
Fassung vom: 3. März 1975
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 16. Dezember 1975
Inkrafttreten: 6. November 1975
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Quelle: Commons
siehe auch Kulturabkommen
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Bekanntmachung

Bekanntmachung des Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Kanada
Vom 16. Dezember 1975


In Bonn ist am 3. März 1975 das Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Kanada unterzeichnet worden. Nachdem die nach seinem Artikel 20 vorgesehenen Mitteilungen über das Vorliegen der erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen am 24. Oktober und am 6. November 1975 ergangen sind, ist das Abkommen

am 6. November 1975

in Kraft getreten. Das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 16. Dezember 1975
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher


[189]

Abkommen

Abkommen über kulturelle Zusammenarbeit zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Kanada


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung von Kanada –

in dem durch Briefwechsel zwischen den Außenministern der Bundesrepublik Deutschland und Kanadas vom 28. September 1973 zum Ausdruck gebrachten gemeinsamen Wunsch, die Zusammenarbeit auf kulturellem Gebiet zu verbessern und zu erweitern,

überzeugt, daß diese Zusammenarbeit die Bande der Freundschaft zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Kanada festigen wird –

haben beschlossen, dieses Kulturabkommen zu schließen, und sind zu diesem Zweck wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige Kenntnis der Kultur und Zivilisation ihrer Länder zu verbessern und einander bei der Erreichung dieses Zieles zu helfen.

Artikel 2

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, soweit wie möglich und in Übereinstimmung mit ihrer jeweiligen verfassungsrechtlichen Praxis und den einschlägigen Bestimmungen den Austausch von Forschern, Hochschullehrern, Hochschulassistenten und anderen Wissenschaftlern, Lektoren, Studierenden, Lehrkräften und Schülern aller Schularten einschließlich des Berufsschulwesens zu fördern. Das gleiche gilt für maßgebliche Persönlichkeiten von Vereinigungen oder Organisationen, deren Ziel die Förderung von Institutionen ist, an denen der genannte Personenkreis tätig ist oder ausgebildet wird.

Artikel 3

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten Stipendien für Studierende und Wissenschaftler der anderen Vertragspartei zur Ausbildung, Fortbildung oder für Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen. Sie werden ferner gegenseitige Besuche von Wissenschaftlern und Lehrkräften zu Vorlesungen, zur Durchführung von Forschungsarbeiten, zur Teilnahme an Kongressen, Konferenzen und Seminaren sowie zum Informations- und Erfahrungsaustausch fördern. Nach Möglichkeit sollen in diese Maßnahmen auch die an künstlerischen Ausbildungsstätten und Berufsbildungseinrichtungen lehrenden und lernenden Personen einbezogen werden.

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, Studierenden und Wissenschaftlern der anderen Vertragspartei den Zugang zu Bildungs- und Forschungseinrichtungen aller Art, einschließlich solcher im künstlerischen und berufsbildenden Bereich, im Rahmen der geltenden Bestimmungen zu erleichtern.

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden erwägen, inwieweit und unter welchen Bedingungen Abschlußzeugnisse oder -grade anerkannt werden können, die an den im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei liegenden Hochschulen und sonstigen Ausbildungseinrichtungen erlangt wurden.

Artikel 6

Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, an den Hochschulen und anderen Ausbildungseinrichtungen des eigenen Landes die Planung und Durchführung von Kursen und Programmen für Sprache, Literatur, Kunst, Geschichte und sonstige Bereiche der Kultur des anderen Landes zu fördern. Sie werden sich nach besten Kräften bemühen, die vorgesehenen Maßnahmen – insbesondere durch Vermittlung von Lektoren und anderen Fremdsprachenlehrkräften – zu unterstützen.

Artikel 7

(1) Die Vertragsparteien werden dem Informations- und Erfahrungsaustausch dienende gegenseitige Besuche von Vertretern der verschiedensten Bereiche des kulturellen Lebens, vor allem der Literatur, der Musik, der darstellenden und bildenden Künste, sowie die Teilnahme an Tagungen, Festivals und internationalen Wettbewerben im anderen Land anregen.
(2) Insbesondere werden sie Maßnahmen fördern, die dem Informations-, Meinungs- und Erfahrungsaustausch wichtiger Berufsgruppen und gesellschaftlicher Gruppen, darunter auch auf dem Gebiet der Erwachsenenbildung, dienen und den Austausch von maßgeblichen Vertretern solcher Gruppen anregen.

Artikel 8

(1) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, Gastspiele von Künstlern und Ensembles der anderen Vertragspartei zu erleichtern und die Durchführung von Gastspielreisen durch Ensembles und Einzelpersonen auf allen Gebieten der darstellenden Künste im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen. Die Aufführungen sollen nach Möglichkeit Werke des anderen Landes einbeziehen.
(2) Die Vertragsparteien werden ferner bestrebt sein, den Austausch von Ausstellungen kultureller Art zu erleichtern.

Artikel 9

(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, Kontakte und Austausch auf den Gebieten der Presse, des Rundfunks, des Fernsehens und des Filmwesens, einschließlich der Koproduktion von Programmen und Filmen und der Teilnahme an Filmfestivals zu fördern und zu erleichtern. [190]
(2) Die Vertragsparteien werden den Austausch in Tätigkeitsbereichen, die sich auf die Entwicklung der audiovisuellen Techniken, des programmierten Unterrichts und der entsprechenden Geräte beziehen, fördern und erleichtern.

Artikel 10

Die Vertragsparteien werden den Austausch und die Verbreitung von Büchern und anderen Veröffentlichungen wissenschaftlichen, pädagogischen, technischen, literarischen oder sonstigen kulturellen Charakters zwischen den Bibliotheken ihrer Länder anregen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten erleichtern.

Artikel 11

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, die Übersetzung und Verbreitung von Werken wissenschaftlichen, literarischen und künstlerischen Inhalts zu fördern.

Artikel 12

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, Kontakte und Austausch auf den Gebieten des Verlagswesens, der Bibliotheken, der Archive und Museen zu fördern. Hierzu gehört auch der Austausch von Fachleuten auf diesen Gebieten und von Schriftstellern.

Artikel 13

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, die Zusammenarbeit zwischen den Sportorganisationen, den Jugendorganisationen und anderen außerschulischen Bildungseinrichtungen sowie den Austausch von Sportlern, Jugendlichen und Fachleuten für Jugendfragen beider Länder zu fördern.

Artikel 14

Die Vertragsparteien werden im Rahmen der geltenden Bestimmungen bestrebt sein, die Gründung und Tätigkeit kultureller Einrichtungen der anderen Vertragspartei in ihrem Hoheitsgebiet zu erleichtern. Beide Seiten unterrichten einander laufend über ihre Absichten und die Entwicklungen in diesen Bereichen.

Artikel 15

Die Vertragsparteien werden soweit wie möglich die Lösung administrativer und finanzieller Probleme erleichtern, die sich aus der kulturellen Betätigung der anderen Vertragspartei, insbesondere der durch ihre Regierung finanzierten kulturellen Institutionen, auf ihrem Gebiet ergeben.

Artikel 16

(1) Die Vertragsparteien werden nach Maßgabe ihrer Rechtsbestimmungen die Einreise und den Aufenthalt von Angehörigen des anderen Staates, die im Rahmen dieses Abkommens tätig werden, sowie ihrer Familien erleichtern.
(2) Sie erleichtern ferner unter den gleichen Bedingungen die Einfuhr der persönlichen Habe dieses Personenkreises.

Artikel 17

(1) Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf Ersuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden Staaten zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und Empfehlungen für die weitere Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit zu erarbeiten.
(2) Ungeachtet des Absatzes 1 werden die Vertragsparteien auf Ersuchen einer Vertragspartei auf dem üblichen Wege die Anwendung einzelner oder mehrerer im Rahmen dieses Abkommens geplanter Programme überprüfen.

Artikel 18

Die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technologischem Gebiet ist durch das Abkommen vom 16. April 1971 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Kanada über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit geregelt.

Artikel 19

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung von Kanada innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 20

Die Vertragsparteien teilen einander durch diplomatische Note mit, daß die für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Das Abkommen tritt mit dem Datum der letzten Note in Kraft.

Artikel 21

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen; es verlängert sich stillschweigend, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von mindestens sechs Monaten gekündigt wird.

GESCHEHEN zu Bonn am 3. März 1975 in zwei Urschriften, jede in deutscher, englischer und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Gehlhoff


Für die Regierung von Kanada
Gordon G. Crean