Abkommen zwischen Deutschland und Äthiopien über kulturelle Zusammenarbeit

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Titel: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien über kulturelle Zusammenarbeit
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Vereinbarung kultureller Zusammenarbeit
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1991, Teil II, Nr. 27 (Tag der Ausgabe 18. Oktober 1991), Seite 1043–1045
Fassung vom: 16. Juni 1989
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 4. September 1991
Inkrafttreten: 7. März 1991
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Quelle: Commons
siehe auch Kulturabkommen
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[1043]

Bekanntmachung

Bekanntmachung des deutsch-äthiopischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 4. September 1991

Das in Addis Abeba am 16. Juni 1989 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 12 und die durch Notenwechsel vom selben Tag geschlossene Vereinbarung zu den Artikeln 2 und 3 des Abkommens nach ihrem letzten Absatz

am 7. März 1991

in Kraft getreten; das Abkommen und die einleitende deutsche Note der Vereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 4. September 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt


Abkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien über kulturelle Zusammenarbeit


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien –

in dem Wunsch, die kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Völkern zu vertiefen,

in der Überzeugung, daß der freundschaftliche Austausch und die gegenseitige Zusammenarbeit das Verständnis für die Kultur und das Geistesleben sowie die Lebensform des anderen Volkes fördern werden –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Beide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei der Erreichung dieses Zieles zu helfen.

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften die Gründung und Tätigkeit kultureller Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen Land erleichtern und fördern.
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind Kulturinstitute, Schulen und nichtschulische Bildungseinrichtungen, Bibliotheken und ähnliche wissenschaftliche und kulturelle Institutionen. Den entsandten Fachkräften dieser Institutionen sind im offiziellen Auftrag entsandte oder anderweitig im offiziellen Auftrag vermittelte wissenschaftlich, kulturell oder pädagogisch tätige Einzelpersonen gleichgestellt, davon ausgenommen sind Staatsangehörige des Gastlandes und Ausländer mit ständigem Aufenthalt im Gastland.
(3) In bezug auf die in Absatz 2 genannten Einzelpersonen und Einrichtungen werden die Vertragsparteien
a) um Befreiung von Zahlungen von Einkommensteuern auf das Einkommen aus ihrem Land bemüht sein, soweit es die geltenden innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen zulassen,
b) die in Absatz 2 genannten Einzelpersonen und ihre Familienangehörigen von Zöllen und anderen Eingangsabgaben für ihre persönliche Habe, einschließlich eines Kraftfahrzeugs je Familie, nach Maßgabe ihres innerstaatlichen Rechts befreien,
c) für Erleichterungen bei der Ein- und Ausreise sorgen,
d) die Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis erteilen.
(4) Der Status der in den Absätzen 1 und 2 genannten kulturellen Einrichtungen und der von den Vertragsparteien im Rahmen der kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten [1044] oder vermittelten Fachkräfte wird durch eine besondere Vereinbarung geregelt.

Artikel 3

Auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens einschließlich der Hochschulen, allgemeiner und beruflicher Schulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen beruflichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene sowie der Schul- und Berufsbildungsverwaltungen[ER 1] werden die Vertragsparteien, um zur Zusammenarbeit in allen ihren Formen zu ermutigen, bemüht sein,
1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck der Information und des Erfahrungsaustausches zu unterstützen;
2. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten, Schülern und Auszubildenden zu Informations-, Studien-, Forschungs- und Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen;
3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und didaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informationsmaterial und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entsprechender Fachausstellungen zu fördern;
4. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen zu fördern.

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten qualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der jeweils anderen Vertragspartei Stipendien für die Aufnahme oder Fortsetzung von Studien, für die berufliche Bildung und zu Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen, sofern die Voraussetzungen hierfür bestehen.

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der Sprache, der Kultur und der Literatur sowie des Erziehungswesens des anderen Landes zu fördern.

Artikel 6

Um eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwandter Gebiete des jeweils anderen Landes zu vermitteln, werden sich die Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bemühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, insbesondere
1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veranstaltung von Konzerten und Theateraufführungen und anderen künstlerischen Darbietungen;
2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisation von Vorträgen und Vorlesungen;
3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern der verschiedenen Bereiche des kulturellen Lebens, insbesondere der Literatur, der Musik, der darstellenden und bildenden Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfahrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und ähnlichen Veranstaltungen;
4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Verlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei dem Austausch von Fachleuten und Material;
5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur.

Artikel 7

Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens, des Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der entsprechenden Stationen in ihren Ländern sowie den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen Medien, die den Zielen dieses Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen.

Artikel 8

Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, den Jugendaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorganisationen sowie zwischen anderen Institutionen der außerschulischen Jugendbildung zu fördern.

Artikel 9

Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im Bereich des Sports, insbesondere zwischen Schulen und Hochschulen, zu fördern.

Artikel 10

Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf Ersuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden Staaten zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und Empfehlungen für die weitere Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit zu erarbeiten.

Artikel 11

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 12

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander davon unterrichtet haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

Artikel 13

Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und verlängert sich danach jeweils stillschweigend um den gleichen Zeitraum, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.

Geschehen zu Addis Abeba am 16. Juni 1989 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Kurt Stöckl


Für die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien
Girma Yilma


[1045]

Notenwechsel

Der Botschafter
der Bundesrepublik Deutschland
Addis Abeba, den 16. Juni 1989


Exzellenz,

ich beehre mich, Ihnen die nachstehende Vereinbarung zu den Artikeln 2 und 3 des deutsch-äthiopischen Kulturabkommens vom 16. Juni 1989 vorzuschlagen.

1. Im Einklang mit dem Kulturabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien gilt diese Vereinbarung für die in Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen, deren Fachkräfte und andere Fachkräfte, die von den Vertragsparteien im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern auf kulturellem, erzieherischem, wissenschaftlichem und sportlichem Gebiet entsandt oder vermittelt werden und die als Berater, Forscher, Wissenschaftler, Professoren, Lehrer oder Dozenten beschäftigt sind
– bei der Zweigstelle des Goethe-Instituts in Addis Abeba;
– an der Deutschen Schule in Addis Abeba;
– als vom Deutschen Akademischen Austauschdienst an Hochschulen und andere wissenschaftliche Einrichtungen der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien entsandte Dozenten, Lehrkräfte oder Wissenschaftler;
– an staatlichen oder privaten äthiopischen Oberschulen;
– an anderen von den Vertragsparteien in Vereinbarungen durch Notenwechsel bezeichneten kulturellen Einrichtungen.
2. Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen des geltenden Rechts Abgabefreiheit für Ausstattungsgegenstände (z. B. Dienstfahrzeuge, technische Geräte, Möbel, belichtete Filme, Bücher, Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial), die für die kulturellen Einrichtungen der anderen Vertragspartei eingeführt werden.
3. Den Fachkräften und ihren Familienangehörigen werden während ihres Aufenthaltes im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei in Zeiten nationaler und internationaler Krisen die gleichen Heimschaffungserleichterungen gewährt, welche die beiden Regierungen ausländischen Fachkräften im Einklang mit den jeweils geltenden Gesetzen einräumen.
4. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art, wie z. B. die Ausstellung eines Personalausweises sowie eines Führerscheins, werden unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten in beiden Ländern in besonderen Notenwechseln vereinbart.
5. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Falls sich die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien mit den unter den Nummern 1 bis 5 unterbreiteten Vorschlägen einverstanden erklärt, bilden diese Note und die das Einverständnis der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien erklärende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien, die an dem Tage in Kraft tritt, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Kulturabkommens erfüllt sind.


Genehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichneten Hochachtung.


Dr. Kurt Stöckl


S. E.
Herrn Girma Yilma
Minister für Kultur und Sport
der Demokratischen Volksrepublik Äthiopien

Addis Abeba


Errata

  1. Vorlage: Berufbildungsverwaltungen