Abkommen zwischen Deutschland und Australien über kulturelle Zusammenarbeit

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Gesetzestext
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Titel: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Australien über kulturelle Zusammenarbeit
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Vereinbarung kultureller Zusammenarbeit
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 2001, Teil II, Nr. 6 (Tag der Ausgabe 22. Februar 2001), Seite 196–198
Fassung vom: 7. November 1997
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 23. Januar 2001
Inkrafttreten: 15. Juni 2000
Anmerkungen: zum Hören und Herunterladen:
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Quelle: Commons
siehe auch Kulturabkommen
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Bekanntmachung

Bekanntmachung des deutsch-australischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 23. Januar 2001

Das in Dresden am 7. November 1997 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Australien über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 9

am 15. Juni 2000

in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.

Berlin, den 23. Januar 2001
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger



Abkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Australien über kulturelle Zusammenarbeit


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung von Australien –

in dem Wunsch, die im Kultur-, Bildungs- und Wissenschaftssektor bereits bestehenden Beziehungen zwischen dem deutschen Volk und dem australischen Volk weiterzuentwickeln,

in dem Bestreben, die Zusammenarbeit und das Verständnis zwischen dem deutschen Volk und dem australischen Volk weiter zu vertiefen,

in dem Wunsch, die Zusammenarbeit und gegenseitige Unterstützung im Bildungs- und Ausbildungswesen zu verstärken und auszubauen,

unter Hinweis auf das am 24. August 1976 in Canberra unterzeichnete Abkommen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Australien über wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit, das die Zusammenarbeit der Vertragsparteien in diesen Bereichen regelt,

in Anerkennung dessen, dass die Vertragsparteien in konkreten Bereichen, die in diesem Abkommen erwähnt sind oder damit zusammenhängen, gesonderte Vereinbarungen schließen können,

eingedenk dessen, dass Rechte an geistigem Eigentum, das – von den Teilnehmern berücksichtigt wird und – von natürlichen oder juristischen Personen zu gemeinsamen Tätigkeiten nach diesem Abkommen genutzt wird oder sich daraus ergibt, in Übereinstimmung mit den bestehenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften zu achten sind –

haben Folgendes vereinbart:

Artikel 1

(1) Jede Vertragspartei erleichtert und fördert im Rahmen der geltenden Gesetze, Vorschriften und Verfahrensweisen die Errichtung und die Tätigkeit von kulturellen Einrichtungen des anderen Landes. [197]
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind Kulturinstitute, Kulturzentren, ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen der Wissenschaftsorganisationen, allgemein bildende und berufsbildende Schulen, Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung, der Erwachsenenbildung, der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Bibliotheken, Lesesäle, Archive sowie öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen. Den entsandten Fachkräften dieser Institutionen sind im offiziellen Auftrag entsandte oder vermittelte wissenschaftlich, kulturell oder pädagogisch tätige Fachkräfte gleichgestellt.
(3) Die Regelungen im Zusammenhang mit den in den Absätzen 1 und 2 genannten kulturellen Einrichtungen und den im Rahmen der kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten oder vermittelten Fachkräften sind in der Anlage zu diesem Abkommen enthalten. Die Anlage ist Bestandteil dieses Abkommens und tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.

Artikel 2

Jede Vertragspartei fördert im Rahmen der geltenden Gesetze, Vorschriften und Verfahrensweisen den Austausch, unter anderem von Wissenschaftlern, Studenten, Lehrkräften und Ausbildern, die Herstellung von Beziehungen zwischen Institutionen, die Bereitstellung und den Austausch von Informationen sowie gemeinsame Tätigkeiten von Einzelpersonen und Einrichtungen in den Bereichen Kultur, kulturelles Erbe und Bildung. Dies schließt einen Austausch durch Tagungen, Konferenzen, Symposien und andere von den Vertragsparteien gemeinsam festgelegte Formen der Zusammenarbeit ein.

Artikel 3

Die Vertragsparteien ermutigen zum gegenseitigen Studium von Sprache, Kultur und Literatur.

Artikel 4

Jede Vertragspartei ist bestrebt, in den Bereichen Theater, Kunst, Film, Fernsehen, Rundfunk und anderer Medien, einschließlich Multimedia, Austauschprogramme anzuregen und die Zusammenarbeit als ein Mittel zur Erweiterung des Kulturaustauschs zu fördern.

Artikel 5

Jede Vertragspartei ist bestrebt, die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Sports zwischen den jeweils zuständigen Einrichtungen zu fördern.

Artikel 6

Jede Vertragspartei ist bestrebt, den Jugendaustausch, soweit er nicht mit einer betrieblichen Erstausbildung in Zusammenhang steht, sowie die Zusammenarbeit zwischen Fachkräften und Einrichtungen der Jugendhilfe zu fördern.

Artikel 7

Jede Vertragspartei regt weitere Tätigkeiten in ihrem Hoheitsgebiet an, die dem Geist dieses Abkommens entsprechen, auch wenn sie in dem Abkommen nicht ausdrücklich erwähnt sind.

Artikel 8

Jede Vertragspartei beruft zu Zeiten und an Orten, die zwischen den Vertragsparteien vereinbart werden, Zusammenkünfte mit dem Ziel ein, geeignete Maßnahmen für die Umsetzung dieses Abkommens und für seine Überprüfung festzulegen.

Artikel 9

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, dass die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind; maßgeblich ist der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.

Artikel 10

Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren; nach diesem Zeitraum verlängert sich die Geltungsdauer jeweils um den gleichen Zeitraum, wenn das Abkommen nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.

Geschehen zu Dresden am 7. November 1997 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Klaus Zeller


Für die Regierung von Australien
Alexander Downer


[198]

Anlage

Anlage zum Abkommen vom 7. November 1997 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung von Australien über kulturelle Zusammenarbeit

1.

Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Artikel 1 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen, deren Fachkräfte und andere Fachkräfte, die im Rahmen der Zusammenarbeit der beiden Länder auf kulturellem, pädagogischem und sportlichem Gebiet im offiziellen Auftrag entsandt oder vermittelt werden.

2.

Jede Vertragspartei wird die Einreise und den Aufenthalt von Angehörigen des anderen Staates, die im Rahmen dieses Abkommens tätig werden, sowie ihrer Familienangehörigen im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und Bestimmungen erleichtern.

3.

Jede Vertragspartei ist bemüht, im Rahmen der geltenden Gesetze, Vorschriften und Verfahrensweisen
a) die Einfuhr des für die Zwecke dieses Abkommens erforderlichen Materials wie Bilder und andere Ausstellungsgegenstände, digitale Medien, Bücher und Filme und die Einfuhr des für die Arbeit der kulturellen Einrichtungen benötigten Materials (wie zum Beispiel technische Geräte, Möbel, belichtete Filme, Bücher, Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial) in ihr Hoheitsgebiet aus dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei zu erleichtern,
b) die Einfuhr der persönlichen Habe der unter Nummer 1 genannten Personen und ihrer Familienangehörigen zu erleichtern.