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Abkommen zwischen Deutschland und Bulgarien über kulturelle Zusammenarbeit

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Gesetzestext
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Titel: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über kulturelle Zusammenarbeit
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Vereinbarung kultureller Zusammenarbeit
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1997, Teil II, Nr. 51 (Tag der Ausgabe 30. Dezember 1997), Seite 2215–2220
Fassung vom: 19. März 1996
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 11. November 1997
Inkrafttreten: 13. August 1997
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Quelle: Commons
siehe auch Kulturabkommen
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[2215]

Bekanntmachung

Bekanntmachung des deutsch-bulgarischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 11. November 1997

Das in Sofia am 19. März 1996 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 22

am 13. August 1997

in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 11. November 1997
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Hilger


[2216]

Abkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über kulturelle Zusammenarbeit


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Republik Bulgarien –

in dem Bestreben, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern zu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen,

in Anerkennung der großen Bedeutung des gegenseitigen Kennenlernens und der engeren Annäherung beider Länder,

im Bewußtsein der besonderen Bedeutung direkter Kontakte zwischen den Menschen, der Freizügigkeit der Bürger, Ideen und der kulturellen Werte,

in der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die Zusammenarbeit zwischen den Völkern sowie das Verständnis für die Kultur und das Geistesleben sowie die Lebensformen anderer Völker fördert und dieses Abkommen zur Festigung des gemeinsamen europäischen Kulturraumes beiträgt,

eingedenk des historischen Beitrags beider Völker zum gemeinsamen kulturellen Erbe Europas und in dem Bewußtsein, daß Pflege und Erhalt von Kulturgütern verpflichtende Aufgaben sind,

unter Bezugnahme auf den Vertrag vom 9. Oktober 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien über freundschaftliche Zusammenarbeit und Partnerschaft in Europa,

in dem Wunsch, die kulturellen Beziehungen in allen Bereichen, einschließlich Bildung und Wissenschaft, zwischen der Bevölkerung beider Länder auszubauen –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und die kulturelle Zusammenarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuentwickeln und dabei zur europäischen kulturellen Identität beizutragen.
(2) Die Vertragsparteien fördern im Rahmen des Europarates, der UNESCO, der Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa und anderer internationaler Organisationen und Institutionen die Zusammenarbeit im Bereich der Kultur einschließlich Bildung und Wissenschaft. In den genannten Bereichen schließt die Zusammenarbeit auch die Beteiligung Bulgariens an Programmen, Vorhaben und Aktionen der Europäischen Union ein, die eine Beteiligung von Drittstaaten vorsehen.

Artikel 2

Um eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und verwandter Gebiete der Kultur des anderen Landes zu vermitteln, werden die Vertragsparteien entsprechende Maßnahmen durchführen und einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe leisten, insbesondere
1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veranstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen künstlerischen Darbietungen;
2. bei der Durchführung von Ausstellungen einschließlich solcher von Kulturgütern von Weltgeltung sowie der Organisation von Vorträgen und Vorlesungen;
3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbesondere der Literatur, der Musik, der Darstellenden und Bildenden Künste einschließlich der Folklore, zur Entwicklung der Zusammenarbeit und zum Erfahrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen, Festspielen und ähnlichen Veranstaltungen;
4. bei der Herstellung von Kontakten mit dem Ziel der direkten Zusammenarbeit zwischen Verlagen, Bibliotheken, Archiven und Museen sowie bei dem Austausch von Fachleuten und Material;
5. beim Erfahrungsaustausch im Kulturmanagement;
6. bei Übersetzungen von Werken der schöngeistigen und wissenschaftlichen Literatur und der Fachliteratur, insbesondere im Rahmen von Übersetzungsförderungsprogrammen.

Artikel 3

Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Filmwesens einschließlich der Herstellung und des Austauschs von Filmen und anderen audiovisuellen Medien sowie den Austausch von Informationsmaterial. Sie ermutigen zur Teilnahme an Filmfestspielen.

Artikel 4

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Denkmalpflege in allen ihren Formen. Sie ermutigen die auf diesem Gebiet arbeitenden Institutionen zur Zusammenarbeit bei der Pflege, der Restaurierung und dem Schutz historischer und kultureller Denkmäler. Sie messen dem Erfahrungsaustausch auf den Gebieten der Architektur und der Städteplanung große Bedeutung bei.

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden sich bemühen, allen interessierten Personen breiten Zugang zu Sprache, Kultur, Literatur und Geschichte des anderen Landes zu ermöglichen. Sie unterstützen entsprechende staatliche und private Initiativen und Institutionen. Sie ermöglichen und erleichtern im jeweils eigenen Land Förderungsmaßnahmen der anderen Seite und die Unterstützung lokaler Initiativen und Einrichtungen.

Artikel 6

Die Vertragsparteien ermöglichen den Ausbau der Sprachkenntnisse an Schulen, Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen. Maßnahmen der Sprachförderung sind insbesondere:
– Vermittlung und Entsendung von Lehrern, Fachberatern und Lektoren sowie die Einrichtung von Lektoraten;
– Bereitstellung von Lehrbüchern, Lehrmaterial und modernen Unterrichtstechnologien sowie die Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern;
– die Teilnahme von Lehrern und Studenten an Aus- und Fortbildungskursen, die von der anderen Seite durchgeführt werden sowie ein Erfahrungsaustausch über moderne Technologien des Fremdsprachenunterrichts; [2217]
– die Einladung von Schülern mit besonderen Leistungen in der Sprache des anderen Landes zu einem Aufenthalt dort;
– die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Fernsehen für das Studium und die Verbreitung der jeweils anderen Sprache bieten.

Artikel 7

Die Vertragsparteien werden Zusammenarbeiten in dem Bemühen, in Lehrbüchern und Lehrmaterialien eine Darstellung der politischen und Sozialgeschichte, Geographie und Kultur des anderen Landes zu erreichen, die das bessere gegenseitige Verständnis fördert.

Artikel 8

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit in allen ihren Formen in den Bereichen der Wissenschaft und des Bildungswesens einschließlich der Hochschulen, Wissenschaftsorganisationen und Akademien, allgemein- und berufsbildenden Schulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen beruflichen Bildung und Weiterbildung, anderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen sowie wissenschaftlicher Institute und deren Verwaltungen. Sie ermutigen diese Institutionen in ihren Ländern:
1. zur Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gemeinsamem Interesse sind, einschließlich der Zusammenarbeit im Rahmen multilateraler sowie europäischer Projekte und Programme;
2. die gegenseitige Entsendung von Delegationen und Einzelpersonen zum Zweck der Information und des Erfahrungsaustauschs einschließlich der Teilnahme an wissenschaftlichen Konferenzen und Symposien zu unterstützen;
3. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Doktoranden, Studenten, Schülern und Auszubildenden zu Informations-, Studien-, Forschungs- und Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen;
4. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen zu fördern einschließlich gegenseitiger Information über das Hochschulwesen und die Bedingungen des Hochschulzugangs;
5. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und didaktischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und Informationsmaterial und Lehrfilmen für Lehr- und Forschungszwecke sowie die Veranstaltung entsprechender Fachausstellungen zu fördern.

Artikel 9

Die Vertragsparteien sind bestrebt, im Rahmen ihrer Möglichkeiten Studenten und Wissenschaftlern des anderen Landes Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu Forschungsarbeiten zur Verfügung zu stellen und den Austausch und die Zusammenarbeit im Bereich von Bildung und Wissenschaft durch weitere Maßnahmen, darunter durch Erleichterung der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung und der Aufenthaltsbedingungen im Gastland, in geeigneter Weise zu begleiten.

Artikel 10

Die Vertragsparteien werden die Bedingungen prüfen, unter denen Studiennachweise sowie Abschlußdiplome der Hochschulen des anderen Landes für akademische Zwecke anerkannt werden können.

Artikel 11

Die Vertragsparteien messen dem Jugendaustausch eine besondere Bedeutung zum Kennenlernen und besseren Verständnis der Kultur und Lebensformen beider Völker bei. Sie sind bestrebt, den Jugendaustausch auf allen Ebenen, Partnerschaften zwischen Jugendorganisationen sowie die Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften der Jugendarbeit und Institutionen der Jugendhilfe zu fördern.

Artikel 12

Die Vertragsparteien sehen in der Zusammenarbeit im Bereich der Erwachsenenbildung einschließlich der Maßnahmen der beruflichen Weiterbildung und Umschulung einen wichtigen Beitrag zur Vertiefung ihrer Beziehungen und erklären sich bereit, diese Zusammenarbeit nach Kräften zu unterstützen.

Artikel 13

Die Vertragsparteien messen der Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft und der Verwaltung große Bedeutung für die Ausgestaltung ihrer Beziehungen bei. Sie werden diese Zusammenarbeit nach Kräften unterstützen und nach Bedarf Absprachen hierzu treffen.

Artikel 14

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit im Bibliotheks- und Archivwesen. Sie ermutigen diese Institutionen in ihren Ländern, den Zugang zu Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen und deren wissenschaftliche Nutzung im Rahmen der geltenden Bestimmungen soweit wie möglich zu erleichtern und den Austausch auf dem Gebiet von Information und Dokumentation sowie von Archivalienreproduktionen zu unterstützen.

Artikel 15

(1) Die Vertragsparteien messen der Entwicklung der Zusammenarbeit im Bereich der Medien große Bedeutung bei. Sie ermutigen die zuständigen Institutionen und Verbände in ihren Ländern zur direkten Zusammenarbeit auf diesem Gebiet.
(2) Die Vertragsparteien werden auf den Gebieten des Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der betreffenden Anstalten in ihren Ländern sowie die Herstellung und den Austausch von Produktionen, die den Zielen dieses Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen. Sie ermutigen auch zur Zusammenarbeit im Buch- und Verlagswesen.

Artikel 16

Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern, Trainern, Sportfunktionären und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im Bereich des Sports – auch an Schulen und Hochschulen – zu fördern.

Artikel 17

Die Vertragsparteien ermöglichen direkte Kontakte zwischen gesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen mit dem Ziel einer Zusammenarbeit. Sie ermutigen solche nichtstaatlichen Organisationen einschließlich der bilateralen Freundschaftsgesellschaften, Vorhaben durchzuführen, die auch den Zielen dieses Abkommens dienen.

Artikel 18

Die Vertragsparteien erleichtern und ermutigen die partnerschaftliche Zusammenarbeit auf regionaler und lokaler Ebene.

Artikel 19

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils geltenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinbarenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen Land erleichtern. Die Vertragsparteien werden die erforderliche Vereinbarung der Bedingungen auf diplomatischem Wege einleiten. [2218]
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind Kulturinstitute, Kulturzentren – darunter das bestehende bulgarische Kulturinstitut in Berlin und das Goethe-Institut in Sofia ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen der Wissenschaftsorganisationen, allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung, der Erwachsenenbildung, der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Bibliotheken, Lesesäle sowie öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen. Den entsandten Fachkräften dieser Institutionen sind im offiziellen Auftrag im Rahmen der Zusammenarbeit der beiden Länder wissenschaftlich-kulturell oder pädagogisch tätige, mit Einzelaufträgen entsandte Fachkräfte gleichgestellt.
(3) Den kulturellen Einrichtungen der Vertragsparteien werden die Möglichkeit der freien Entfaltung aller für Einrichtungen dieser Art üblichen Aktivitäten einschließlich Reisefreiheit sowie freier Publikumszugang garantiert.
(4) Der Status der in den Absätzen 1 und 2 genannten kulturellen Einrichtungen und der von den Vertragsparteien im Rahmen der kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten Fachkräfte wird in der Anlage zu diesem Abkommen geregelt. Die Anlage tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.

Artikel 20

Die Vertragsparteien tragen zum Informationsaustausch zwischen den zuständigen Stellen ihrer Länder über unrechtmäßig exportierte oder importierte Kulturgüter nach Maßgabe ihrer jeweils geltenden Rechtsvorschriften bei.

Artikel 21

Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf Ersuchen einer Vertragspartei als Gemischte Kommission abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Bulgarien zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und um Empfehlungen und Programme für die weitere kulturelle Zusammenarbeit zu erarbeiten. Näheres wird auf diplomatischem Weg geregelt.

Artikel 22

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttretens des Abkommens gilt der Tag des Eingangs der letzten Notifikation.

Artikel 23

Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach verlängert sich die Gültigkeit um jeweils weitere fünf Jahre, sofern das Abkommen nicht von einer Vertragspartei spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.

Geschehen zu Sofia am 19. März 1996 in zwei Urschriften, jede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hartmann


Für die Regierung der Republik Bulgarien
Greorgi Kostor


[2219]

Anlage

Anlage zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über kulturelle Zusammenarbeit

1.

Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Artikel 19 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen, deren Fachkräfte und andere Fachkräfte, die im Rahmen der Zusammenarbeit der beiden Länder auf kulturellem, pädagogischem, wissenschaftlichem und sportlichem Gebiet im offiziellen Auftrag entsandt werden.

2.

Die Anzahl der entsandten Fachkräfte muß in angemessenem Verhältnis zu dem Zweck stehen, dessen Erfüllung die jeweilige Einrichtung dient.

3.

(1) Familienangehörige der in Nummer 1 genannten Fachkräfte sind der im Haushalt lebende Ehegatte sowie die im Haushalt lebenden ledigen Kinder, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
(2) Die unter Nummer 1 genannten Fachkräfte, die im Auftrag einer Vertragspartei entsandt werden und die Staatsangehörigkeit des entsendenden Staates besitzen sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen im Sinne von Absatz 1, erhalten auf Antrag von einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Empfangsstaates im Entsendestaat bevorzugt und gebührenfrei einen Sichtvermerk mit einer Gültigkeit von mindestens 3 Monaten, der zur mehrfachen Ein- und Ausreise berechtigt. Der Sichtvermerk wird gemäß Artikel 19 Absatz 1 im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsvorschriften und unter den zwischen beiden Vertragsparteien zu vereinbarenden Bedingungen erteilt.
(3) Die unter Nummer 1 genannten Fachkräfte, die im Auftrag einer Vertragspartei entsandt werden und die Staatsangehörigkeit des entsendenden Staates besitzen, sowie ihre Familienangehörigen im Sinne des Absatzes 1 erhalten auf Antrag nach Einreise in das Gastland gebührenfrei eine Aufenthaltserlaubnis von den zuständigen Behörden des Gastlandes. Die Aufenthaltserlaubnis wird bevorzugt erteilt und beinhaltet das Recht auf mehrfache Ein- und Ausreise im Rahmen ihrer Gültigkeit. Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnisse müssen im Gastland gestellt werden.
(4) Für die Tätigkeit an den in Artikel 19 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen benötigen die entsandten Fachkräfte sowie ihre Ehegatten keine Arbeitserlaubnis.

4.

Die Vertragsparteien gewähren den unter vorstehend Nummer 1 genannten Personen, die die Staatsangehörigkeit des entsendenden Landes besitzen, sowie den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen unter den Voraussetzungen der Nummer 3 – wie vor – ungehinderte Reisemöglichkeiten in ihrem Hoheitsgebiet.

5.

Familienangehörige im Sinne von vorstehend Nummer 3 Absatz 1 und Nummer 4 sind der Ehegatte und die im Haushalt lebenden minderjährigen ledigen Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres.

6.

(1) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben für Ein- und Wiederausfuhr für Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstände (z.B. technische Geräte, Möbel, belichtete Filme, Bücher, Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial) einschließlich eines oder mehrerer Kraftfahrzeuge, die von den unter vorstehend Nummer 1 bezeichneten kulturellen Einrichtungen für ihre Tätigkeit eingeführt werden.
(2) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften auf der Grundlage der Gegenseitigkeit eine Einfuhr ohne Zahlung von Zöllen und anderen Abgaben, und ohne Vorlage einer Zollgarantie für Ein- und Wiederausfuhr
a) von Umzugsgut einschließlich Kraftfahrzeugen der unter vorstehend Nummer 1 genannten Personen und ihrer Familienangehörigen, das mindestens sechs Monate vor der Übersiedlung benutzt worden ist und innerhalb von zwölf Monaten nach der Übersiedlung in das Hoheitsgebiet des Gastlands eingeführt wird;
b) von zum persönlichen Bedarf der unter Nummer 1 genannten Personen und ihrer Familienangehörigen bestimmte Arzneimittel sowie für auf dem Postwege eingeführte Sendungen, die nicht für kommerzielle Zwecke bestimmt sind.
(3) Die gemäß Nummer 6 Absatz 1 oder 2 eingeführten Gegenstände dürfen im Gastland erst dann abgegeben oder veräußert werden, wenn die Zölle und anderen Abgaben für Ein- und Wiederausfuhr entrichtet wurden.

7.

Die Vertragsparteien tauschen Informationen über die geltenden Bestimmungen für die Einfuhr und die Zulassung von Kraftfahrzeugen, die Eigentum der unter vorstehend Nummer 1 genannten Personen und ihrer Familienangehörigen sind, aus. Sie unterstützen sie im Rahmen ihrer Möglichkeit bei der Zulassung der in Satz 1 genannten Kraftfahrzeuge.

8.

Die steuerliche Behandlung der Gehälter und Bezüge der unter vorstehend Nummer 1 genannten Personen richtet sich nach den jeweils geltenden Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Bulgarien zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie nach den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften.

9.

(1) Die von den in Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen organisierte künstlerische und Vortragstätigkeit kann, unter Berücksichtigung der jeweils geltenden Rechtsvorschriften, auch von Personen ausgeübt werden, die nicht Staatsangehörige der Vertragsparteien sind.
(2) Neben dem entsandten Personal können die in Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen auch Ortskräfte einstellen. Aufnahme und Gestaltung des Arbeitsverhältnisses der Ortskräfte richten sich nach den Rechtsvorschriften der empfangenden Vertragspartei.
(3) Die in Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen können im Rahmen ihrer Tätigkeit gemäß diesem Abkommen mit Ministerien, anderen öffentlichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften, gesellschaftlichen Organisationen, Gesellschaften, Vereinen und Privatpersonen unmittelbar verkehren.
(4) Die Ausstattung der in Artikel 19 Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen, die sich auf eigenen Wunsch als juristische Person mit ideellem Ziel nach dem Recht des Gastlands konstituieren können, ist einschließlich der technischen Geräte und der Materialien sowie ihres Vermögens Eigentum der entsendenden Vertragspartei. [2220]

10.

(1) Die Vertragsparteien gewähren den kulturellen Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei für die von ihnen im Rahmen des Abkommens erbrachten Leistungen Vergünstigungen auf dem Gebiet der indirekten Steuern im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften.
(2) Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der kulturellen Einrichtungen und ihrer Mitarbeiter Zusammenhängen sowie alle Fragen, die mit der Befreiung von Abgaben für Schenkungen im Sinne von Artikel 1 dieses Abkommens entstehen, werden, soweit erforderlich, im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsvorschriften durch Notenwechsel geregelt.

11.

Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten in beiden Ländern auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien in einer gesonderten Vereinbarung durch Notenwechsel geregelt werden.

12.

Den unter vorstehend Nummer 1 genannten Personen und ihren Familien werden während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet des Gastlands
– in Zeiten nationaler oder internationaler Krisen die gleichen Heimschaffungserleichterungen gewährt, welche die beiden Regierungen ausländischen Fachkräften im Einklang mit den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften einräumen,
– die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden Rechte im Falle der Beschädigung oder des Verlusts ihres Eigentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt.

Protokoll

Aus Anlaß der Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Bulgarien über kulturelle Zusammenarbeit erklären die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Bulgarien, dieses Abkommen vom Tag der Unterzeichnung an nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts vorläufig anzuwenden.
Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Bulgarien erklären weiterhin, daß mit der vorläufigen Anwendung dieses Abkommens das Abkommen vom 25. November 1975 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Bulgarien über kulturelle Zusammenarbeit nicht mehr angewandt wird. Es tritt mit Inkrafttreten des heute unterzeichneten Abkommens außer Kraft.

Geschehen zu Sofia am 19. März 1996 in zwei Urschriften, jede in deutscher und bulgarischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hartmann


Für die Regierung der Republik Bulgarien
Greorgi Kostor