Abkommen zwischen Deutschland und China über kulturelle Zusammenarbeit

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über kulturelle Zusammenarbeit
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Vereinbarung kultureller Zusammenarbeit
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 2006, Teil II, Nr. 2 (Tag der Ausgabe 18. Januar 2006), Seite 36–40
Fassung vom: 10. November 2005
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 28. November 2005
Inkrafttreten: 10. November 2005 (vorläufig), 26. Juli 2007 [1]
Anmerkungen: zum Hören und Herunterladen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Commons
siehe auch Kulturabkommen
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]


[36]

Bekanntmachung

Bekanntmachung über die vorläufige Anwendung des deutsch-chinesischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 28. November 2005


Das in Berlin am 10. November 2005 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über kulturelle Zusammenarbeit wird nach seinem Artikel 15 Abs. 2 nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts

seit dem 10. November 2005

vorläufig angewendet; es wird nachstehend veröffentlicht.

Die Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Abkommens erfolgt, sobald die Voraussetzungen nach seinem Artikel 15 Abs. 1 erfüllt sind.

Berlin, den 28. November 2005
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Läufer


[37]

Abkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über kulturelle Zusammenarbeit


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Volksrepublik China
(nachfolgend „Vertragsparteien“ genannt) –

in dem Bestreben, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Ländern zu festigen und das gegenseitige Verständnis zwischen beiden Völkern zu vertiefen,

in dem Wunsch, die kulturellen Beziehungen zwischen beiden Ländern weiter auszubauen –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu vertiefen und die kulturelle Zusammenarbeit und Partnerschaft in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuentwickeln.

Artikel 2

Um eine bessere Kenntnis von Kultur, Kunst, Literatur und damit verwandter Gebiete des anderen Landes zu vermitteln, führen die Vertragsparteien entsprechende Maßnahmen durch und leisten einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe, insbesondere bei:
1. Gastspielen von Künstlern und Ensembles,
2. der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisation von Vorträgen, Vorlesungen und Filmvorführungen,
3. der Organisation gegenseitiger Besuche, gemeinsamer Tagungen und ähnlicher Veranstaltungen von Vertretern der verschiedenen Gebiete des kulturellen und künstlerischen Lebens, insbesondere der Literatur, der Musik, der darstellenden und bildenden Künste,
4. der Förderung von Kontakten im Verlagswesen, zwischen Bibliotheken, Archiven und Museen sowie bei Austausch von Fachleuten und Material in den vorgenannten Bereichen,
5. Übersetzungen von Werken der schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur.

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien bemühen sich, allen interessierten Personen die Möglichkeit zu breiter Kenntnis von Sprache, Kultur, Literatur und Geschichte des anderen Landes zu ermöglichen. Das gilt auch für den kulturellen Austausch mit nationalen Minderheiten. Die Vertragsparteien unterstützen und erleichtern Fördermaßnahmen von staatlichen und nichtstaatlichen Institutionen sowie lokalen Regierungen der anderen Vertragspartei im jeweils eigenen Land in den Bereichen Kultur und Bildung sowie deren aktive Beteiligung am bilateralen Austausch und der Zusammenarbeit auf diesen Gebieten.
(2) Zur Verbreitung ihrer eigenen Sprache im anderen Land, zumal an Schulen, Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen einschließlich derer der Erwachsenenbildung, können die Vertragsparteien insbesondere folgende Maßnahmen ergreifen:
1. Vermittlung und Entsendung von Lehrkräften und Experten,
2. Bereitstellung von Lehrwerken und Lehrmaterial sowie Zusammenarbeit bei der Erstellung von Lehrmaterial,
3. Unterstützung der Teilnahme von Lehrern und Studenten des eigenen Landes an Aus- und Fortbildungskursen, die von den zuständigen Stellen der anderen Vertragspartei durchgeführt werden, sowie der Durchführung des Erfahrungsaustauschs über moderne Techniken des Fremdsprachenunterrichts.
(3) Die Vertragsparteien arbeiten in dem Bemühen zusammen, in den eigenen Lehrwerken eine angemessene Darstellung der Geschichte, Geographie und Kultur des anderen Landes zu erreichen, um das gegenseitige Verständnis noch besser zu fördern.
(4) Die Vertragsparteien bemühen sich, die Sprache des anderen Landes durch Nutzung des eigenen Rundfunks und Fernsehens bekannt zu machen und zu verbreiten.

Artikel 4

Die Vertragsparteien unterstützen eine breit angelegte Zusammenarbeit in den Bereichen Wissenschaft und Bildungswesen, einschließlich der Hochschulen und Wissenschaftsorganisationen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen beruflichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, der Schul- und Berufsbildungsverwaltungen, anderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen und deren Verwaltungen, Bibliotheks- und Archivwesen sowie der Denkmalspflege. Sie ermutigen die Institutionen ihrer Länder aus den vorgenannten Bereichen:
1. auf allen Gebieten, die von gemeinsamem Interesse sind, zusammenzuarbeiten;
2. die gegenseitige Entsendung von Delegationen und Einzelpersonen zum Zweck des Informations- und Erfahrungsaustauschs einschließlich der Teilnahme an wissenschaftlichen Konferenzen und Symposien zu unterstützen;
3. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungspersonal, Lehrkräften, Doktoranden und Studenten zu Informations-, Studien- und Forschungsaufenthalten zu unterstützen;
4. den Zugang zu Archiven, Bibliotheken und ähnlichen wissenschaftlichen und Forschungseinrichtungen zwecks wissenschaftlicher Nutzung soweit wie möglich zu erleichtern sowie den Austausch auf den Gebieten wissenschaftliche Recherche, Dokumentation und Archivalienreproduktionen zu unterstützen;
5. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und didaktischer Literatur, von Lehr- und Informationsmaterial, Lehrhilfen und Filmen für Lehr- und Forschungszwecke sowie die Veranstaltung entsprechender Fachausstellungen zu fördern;
6. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen zu fördern;
7. auf den Gebieten der Pflege, Restaurierung und Schutzes historischer und kultureller Denkmäler zusammenzuarbeiten. [38]

Artikel 5

Die Vertragsparteien sind im Rahmen ihrer jeweiligen Möglichkeiten bestrebt, Studenten und Wissenschaftlern des anderen Landes Stipendien für Ausbildung, Fortbildung und Forschung zur Verfügung zu stellen.

Artikel 6

Die Vertragsparteien sind der Auffassung, dass die Intensivierung der Zusammenarbeit bei der Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft nützlich für die Stärkung ihrer beiderseitigen Beziehungen ist. Sie werden diese Zusammenarbeit nach Kräften unterstützen und bei Bedarf weitere Absprachen hierzu treffen.

Artikel 7

Die Vertragsparteien sehen in der Zusammenarbeit im Bereich der Erwachsenenbildung einen wichtigen Beitrag zur Vertiefung ihrer bilateralen Beziehungen und erklären sich bereit, diese Zusammenarbeit nach Kräften zu unterstützen.

Artikel 8

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweiligen Möglichkeiten die Zusammenarbeit der betreffenden Anstalten ihrer Länder auf den Gebieten von Film, Fernsehen und Hörfunk sowie die Herstellung und den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen Medien, die den Zielen dieses Abkommens dienen können, unterstützen. Sie ermutigen zur Zusammenarbeit im Buch- und Verlagswesen.

Artikel 9

Die Vertragsparteien unterstützen direkte Kontakte zwischen gesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen mit dem Ziel einer Zusammenarbeit. Sie ermutigen solche nichtstaatlichen Organisationen, Vorhaben durchzuführen, die den Zielen dieses Abkommens dienen.

Artikel 10

Die Vertragsparteien ermutigen und unterstützen den Austausch und die Zusammenarbeit zwischen Jugendlichen und Jugendorganisationen beider Länder.

Artikel 11

Die Vertragsparteien ermutigen zu Kontakten zwischen Sportlern, Trainern, Sportfunktionären und Sportmannschaften ihrer Länder und sind bestrebt, die Zusammenarbeit im Bereich des Sports auch an Schulen und Hochschulen zu fördern.

Artikel 12

Die Vertragsparteien ermutigen und erleichtern Austausch und Zusammenarbeit im kulturellen Bereich zwischen den regionalen und lokalen Ebenen beider Länder.

Artikel 13

(1) Die Vertragsparteien erleichtern im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsvorschriften und gemäß den von ihnen zu vereinbarenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen Land.
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne von Absatz 1 sind Kulturinstitute, Kulturzentren oder sonstige, ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen der Wissenschaftsorganisationen, Forschungseinrichtungen, Hochschulen, allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung, der Erwachsenenbildung, der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Bibliotheken und Lesesäle.
(3) Der Status der in Absatz 2 genannten kulturellen Einrichtungen und der von den Vertragsparteien im Rahmen der kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten oder vermittelten Fachkräfte wird in der Anlage zu diesem Abkommen geregelt. Die Anlage ist Bestandteil dieses Abkommens.

Artikel 14

Vertreter der Vertragsparteien werden bei Bedarf oder auf Ersuchen einer Vertragspartei als Gemischte Kommission abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Volksrepublik China zusammentreten, um eine Bilanz des im Rahmen dieses Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und um Empfehlungen und Pläne für die weitere kulturelle Zusammenarbeit zu unterbreiten. Vereinbarungen hierzu werden durch Notenwechsel zwischen den Vertragsparteien getroffen.

Artikel 15

(1) Dieses Abkommen tritt am Tag des Eingangs der letzten der schriftlichen Mitteilungen in Kraft, mit denen die beiden Vertragsparteien einander mitteilen, dass sie ihre jeweiligen innerstaatlichen rechtlichen Verfahren zum Inkrafttreten dieses Abkommens abgeschlossen haben.
(2) Die Vertragsparteien wenden dieses Abkommen vom Tage der Unterzeichnung an nach Maßgabe des jeweiligen innerstaatlichen Rechts vorläufig an.

Artikel 16

Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach verlängert sich die Gültigkeit um jeweils weitere fünf Jahre, sofern das Abkommen nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten vor Ablauf der jeweiligen Gültigkeitsdauer auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird. Maßgebend für die Berechnung der Frist ist der Eingang der Kündigung bei der anderen Vertragspartei.

Artikel 17

Mit Inkrafttreten dieses Abkommens treten das Abkommen vom 24. Oktober 1979 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über kulturelle Zusammenarbeit und die Vereinbarung vom 25. März 1988 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über die Errichtung einer Zweigstelle des Goethe-Instituts der Bundesrepublik Deutschland in der Volksrepublik China außer Kraft.

Geschehen zu Berlin am 10. November 2005 in zwei Urschriften, jede in deutscher und chinesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Georg Boomgaarden


Für die Regierung der Volksrepublik China
Meng Xiaosi


[39]

Anlage

Anlage zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik China über kulturelle Zusammenarbeit

1.

Die Bestimmungen dieser Anlage gelten in Anwendung von Artikel 13 Absatz 2 dieses Abkommens für die Zweigstelle des Goethe-Instituts in Peking, für die zu errichtende Zweigstelle des Goethe-Instituts Peking in Shanghai, für ein von der Regierung der Volksrepublik China in Berlin zu errichtendes Kulturinstitut, für weitere Kulturinstitute, welche die Vertragsparteien im jeweils anderen Land zu einem späteren Zeitpunkt errichten werden sowie für deren entsandte Fachkräfte. Der Begriff Kulturinstitut bezeichnet auf deutscher Seite Zweigstellen des Goethe-Instituts.

2.

Beide Seiten werden wohlwollend prüfen, aufgrund beiderseitiger Vereinbarung weitere kulturelle Einrichtungen im jeweils anderen Land zu errichten.

3.

Es ist das Ziel der Tätigkeit der Kulturinstitute, den Austausch und die Zusammenarbeit in den Bereichen von Kultur, Kunst, Bildungswesen und Verbreitung von Informationen zu fördern und der Öffentlichkeit des Gastlandes die Entwicklungen und Leistungen in den oben genannten Bereichen vorzustellen, um die freundschaftlichen Beziehungen und das gegenseitige Verständnis zu fördern. Die Kulturinstitute sind in diesem Zusammenhang insbesondere auf den in den Artikeln 2, 3 und 4 dieses Abkommens genannten Gebieten tätig.

4.

Die Mitarbeiter der eigenen Kulturinstitute werden von der jeweiligen Seite selbst benannt oder angestellt.

5.

Die benannten oder angestellten Personen können Staatsbürger des Entsendelandes, des Gastlandes oder eines Drittlandes sein. Die Vertragsparteien informieren einander über die Anstellung der Mitarbeiter im jeweiligen Kulturinstitut, unabhängig von deren Staatsangehörigkeit, und unterrichten einander über die Versetzung und Rückversetzung der Mitarbeiter des jeweiligen Kulturinstituts.

6.

Die Kulturinstitute müssen bei ihren kulturellen Aktivitäten die Gesetze und Verordnungen des anderen Landes befolgen. Sie dürfen direkte Kontakte mit Ministerien, öffentlichen Institutionen, lokalen Verwaltungsorganen, Firmen, Vereinen, gesellschaftlichen Gruppierungen und sonstigen juristischen sowie natürlichen Personen des Gastlandes aufnehmen.

7.

Die Vertragsparteien gewährleisten den Zugang der Öffentlichkeit zu den Kulturinstituten und deren Aktivitäten auf deren Gelände oder an anderen Orten. Die von den Kulturinstituten organisierten Veranstaltungen sind auch für Bürger dritter Länder zugänglich. Die Kulturinstitute müssen die zuständigen Regierungsbehörden des Gastlandes über Pläne zu Aktivitäten, die außerhalb ihres Geländes stattfinden werden, einen Monat im Voraus unterrichten.

8.

Die von den Kulturinstituten organisierte künstlerische und Vortragstätigkeit kann auch von Personen ausgeübt werden, die nicht Staatsangehörige der Vertragsparteien sind, sofern sie die Einreise- und Aufenthaltserfordernisse des Gastlandes erfüllen.

9.

Kulturinstitute sind nicht auf Gewinnerzielung gerichtet. Sie können Eintrittsgebühren für von ihnen organisierte Präsentationen, Teilnahmegebühren für Unterricht, andere Aktivitäten und angemessene Selbstkostengebühren für von ihnen verteilte Bildbände, Plakate, Programmhefte, Bücher, CDs, Schallplatten, audiovisuelles Material, Lehrmaterial auf jeder Art von Trägern sowie sonstige Gegenstände, die mit von ihnen organisierten Präsentationsaktivitäten in unmittelbarem Zusammenhang stehen, erheben.

10.

Den entsandten Fachkräften im Sinne dieses Abkommens sind die Fachkräfte gleichgestellt, die im Rahmen der kulturellen Zusammenarbeit beider Länder von den Vertragsparteien im offiziellen Auftrag auf kulturellem, wissenschaftlichem und pädagogischem Gebiet entsandt oder vermittelt werden.

11.

Die Anzahl der Fachkräfte soll in angemessenem Verhältnis zu dem Zweck stehen, dessen Erfüllung das jeweilige Kulturinstitut dient.

12.

Die jeweils zuständigen Behörden der Vertragsparteien erteilen den Fachkräften, die die Staatsangehörigkeit des entsendenden Staates besitzen, und den in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen auf Antrag gebührenfrei eine Aufenthaltsgenehmigung im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsvorschriften und sonstigen Bestimmungen. Die Aufenthaltsgenehmigung beinhaltet das Recht auf mehrfache Ein- und Ausreise im Rahmen ihrer Gültigkeit. Sie wird nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts erstmalig längstens für zwei Jahre erteilt und kann dann verlängert werden. Vor der Ausreise aus dem Entsendestaat ist zunächst bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung des Gastlandes eine Aufenthaltsgenehmigung in Form eines Einreisevisums einzuholen. Anträge auf Verlängerung können im Gastland gestellt werden.

13.

Familienangehörige im Sinne dieses Abkommens sind der Ehegatte und die minderjährigen ledigen Kinder.

14.

Für die Tätigkeit an den Kulturinstituten benötigen die genannten Fachkräfte und ihre Ehegatten einen zustimmungsfreien Aufenthaltstitel zur Ausübung vorgenannter Beschäftigung.

15.

Zum Schutz und zur Erleichterung ihrer Aufgaben stellen die zuständigen Behörden des Gastlandes den Fachkräften und ihren Familienangehörigen Statusausweise, die ihre Stellung erkennen lassen, aus. Die Ausstellung der Statusausweise ist nicht mit der Gewährung von diplomatischen oder berufskonsularischen Vorrechten und Immunitäten verbunden.

16.

Die Vertragsparteien gewähren den Fachkräften, welche die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen, sowie den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen, sofern die Voraussetzungen der Nummer 12 erfüllt sind, uneingeschränkte Reisefreiheit in ihrem Hoheitsgebiet gemäß den gesetzlichen Bestimmungen des jeweiligen Landes. [40]

17.

Auf der Grundlage der Einhaltung der im Gastland geltenden Zollverwaltungsvorschriften, und entsprechend dem Prinzip der Gegenseitigkeit genießen die Kulturinstitute beider Seiten Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben bei der Ein- und Wiederausfuhr der im Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit stehenden Einrichtungs-, Ausstattungs- und Ausstellungsgegenstände (auch angemessene Mengen von Bildbänden, Plakaten, Programmzetteln, Büchern, CDs, Schallplatten, technischem Lehrgerät und Audio- und Videomaterial auf verschiedensten Trägern) sowie der für den Betrieb der Institute als ganze notwendigen Geräte und Materialien. Abgabenfrei eingeführte Gegenstände dürfen im Gastland erst nach Entrichtung der Abgaben oder bei Erfüllung der für die Veräußerung solcher Waren geltenden Bestimmungen des Gastlandes entgeltlich oder unentgeltlich abgegeben werden.

18.

Die Vertragsparteien gewähren den an Kulturinstituten tätigen Fachkräften und ihren Familienangehörigen Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben bei Ein- und Wiederausfuhr folgender Güter:
– Übersiedlungsgut für einen Zeitraum von 12 Monaten nach Dienstantritt und Begründung des gewöhnlichen Wohnsitzes im Gastland, unter der Voraussetzung, dass das Umzugsgut mindestens sechs Monate vor der Übersiedlung benutzt worden ist,
– persönliche Gebrauchsgüter,
– zum persönlichen Bedarf der Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen bestimmte Arzneimittel
– sowie auf dem Postwege eingeführte Geschenke innerhalb der im Gastland geltenden Mengen- und Wertgrenzen.
Nach Beendigung der Entsendung können die Güter wieder außerhalb der Landesgrenzen verbracht werden. Abgabenfrei eingeführtes Umzugsgut darf im Gastland erst dann abgegeben oder veräußert werden, wenn die Abgaben entrichtet wurden oder nachdem die Gegenstände dort mindestens zwölf Monate in Gebrauch waren. Diese Behandlung gilt ausschließlich für Mitarbeiter des Entsendelandes für den Zeitraum der Entsendung.

19.

Das Goethe-Institut, Zweigstelle Peking kann bis zum 25. März 2008 dienstlich genutzte Kraftfahrzeuge in angemessener Anzahl zollfrei einführen. Die Mitarbeiter, die die Staatsangehörigkeit des Entsendelandes haben und sich mindestens ein Jahr in China aufhalten, können pro Familie ein Kraftfahrzeug zollfrei einführen. Nach dem 25. März 2008 gehören Kraftfahrzeuge nicht mehr zu den Gütern, bei denen das Goethe-Institut, Zweigstelle Peking Zollfreiheit genießt. Das in Berlin errichtete chinesische Kulturinstitut genießt als Institution im Rahmen der geltenden Vorschriften bis zum 25. März 2008 gleiche Behandlung.

20.

Im Bereich der Vermeidung von Doppelbesteuerung des Einkommens und der Steuerhinterziehung werden die Bestimmungen zu den Kulturinstituten und deren Mitarbeitern vorbehaltlich der Einhaltung der einschlägigen Bestimmungen des Abkommens vom 10. Juni 1985 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen nach den Gesetzen des Gastlandes gehandhabt.

21.

Das Abkommen vom 12. Juli 2001 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Volksrepublik China über Sozialversicherung findet Anwendung.

22.

Die Vertragsparteien gewähren den kulturellen Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsvorschriften folgende Steuererleichterungen und -befreiungen:
a) Befreiung von den direkten Steuern, denen die Grundstücke unterliegen, die den kulturellen Einrichtungen gehören und von ihnen genutzt werden und zur Ausübung ihrer Tätigkeit dienen, und zwar sowohl von den staatlichen Steuern (des Bundes und der Länder) als auch von den örtlichen Steuern;
b) Befreiung von den direkten Steuern, und zwar sowohl von den staatlichen Steuern (des Bundes und der Länder) als auch von den örtlichen Steuern, denen der entgeltliche oder unentgeltliche Erwerb von Grundstücken seitens der genannten Institute unterliegt, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit;
c) umsatzsteuerliche Vergünstigungen für Leistungen, die die kulturellen Einrichtungen erbringen. Dem Prinzip der Gegenseitigkeit wird so weit wie möglich Rechnung getragen.

23.

Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der Kulturinstitute und ihrer Mitarbeiter zusammenhängen, werden, soweit erforderlich, durch Notenwechsel zwischen den Vertragsparteien geregelt.

24.

Den Fachkräften und ihren Familienangehörigen werden während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet des Gastlands
a) in Zeiten nationaler und internationaler Krisen die gleichen Heimschaffungserleichterungen gewährt, welche die beiden Regierungen ausländischen Fachkräften im Einklang mit den jeweils geltenden Rechtsvorschriften und sonstigen Bestimmungen einräumen,
b) die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden Rechte im Falle der Beschädigung oder des Verlusts ihres Eigentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt.

25.

Nach Erlangung der Baugenehmigung von den zuständigen Behörden des Gastlandes und unter Einhaltung der städtischen Bauplanung kann ein gemäß diesem Abkommen zu errichtendes Kulturinstitut Planung und Ausführung des Baus und der Ausstattung durch den Entsendestaat leiten und diese durch von ihm selbst ausgewählte Firmen ausführen lassen. Die näheren Einzelheiten dazu werden gesondert geregelt.

26.

Die Ausstattung der Kulturinstitute, einschließlich der technischen Geräte und der Materialien, genießen im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei im Rahmen des innerstaatlichen Rechts den jeweils größtmöglichen Schutz.

27.

Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten in einer gesonderten Vereinbarung durch Notenwechsel zwischen den Vertragsparteien geregelt werden.

28.

Alle sich aus diesem Abkommen ergebenden Interpretations- und Durchführungsfragen werden zwischen den Vertragsparteien auf diplomatischem Wege durch Konsultationen erörtert und einvernehmlich gelöst.