Abkommen zwischen Deutschland und Jordanien über kulturelle Zusammenarbeit

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Titel: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über kulturelle Zusammenarbeit
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Vereinbarung kultureller Zusammenarbeit
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1982, Teil II, Nr. 28 (Tag der Ausgabe 16. Juli 1982), Seite 682–684
Fassung vom: 29. August 1979
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 6. Juli 1982
Inkrafttreten: 5. Februar 1982
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Quelle: Commons
siehe auch Kulturabkommen
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[682]

Bekanntmachung

Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Kulturabkommens
Vom 6. Juli 1982


Das in Amman am 29. August 1979 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 11

am 5. Februar 1982

in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 6. Juli 1982
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer


[683]

Abkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien über kulturelle Zusammenarbeit


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien –

in dem Wunsch, durch enge Zusammenarbeit auf kulturellem Gebiet das Verständnis für Kultur und Geistesleben des anderen Volkes sowie für seine Lebensform zu fördern –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Beide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei der Erreichung dieses Zieles zu helfen.

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen der jeweiligen Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinbarenden Bedingungen bestrebt sein, die Gründung und die Tätigkeit kultureller Einrichtungen der anderen Vertragspartei zu erleichtern und zu fördern.
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Kulturinstitute, Schulen und nichtschulische Bildungseinrichtungen, Bibliotheken und ähnliche wissenschaftliche und kulturelle Institutionen.
(3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Kräften dieser Einrichtungen sowie den von ihnen unterhaltenen Familienangehörigen im Gastland nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsvorschriften alle für die ordnungsgemäße Durchführung ihrer Aufgaben notwendigen Erleichterungen bei der Ein- und Ausreise sowie für ihren Aufenthalt und ihre Tätigkeit.
(4) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, soweit es die geltenden innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen zulassen, Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben, die auf die in den Absätzen 1–3 genannten Personen und Einrichtungen anwendbar sind, zu gewähren.

Artikel 3

Auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens einschließlich der Hochschulen, allgemeinbildenden und berufsbildenden Schulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen beruflichen Bildung und der Weiterbildung für Erwachsene, Schul- und Berufsbildungsverwaltungen und anderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen werden die Vertragsparteien, um zur Zusammenarbeit in allen ihren Formen zu ermutigen, bemüht sein:[ER 1]
1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zwecke der Information und des Erfahrungsaustausches[ER 2] zu unterstützen;
2. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten, Schülern und Auszubildenden zu Informations-, Studien-, Forschungs- bzw. Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen;
3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und didaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informationsmaterial und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entsprechender Fachausstellungen zu fördern.

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten qualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der anderen Seite zur Ausbildung, Fortbildung oder zu Forschungsarbeiten Stipendien zur Verfügung stellen.

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der Sprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes zu fördern.

Artikel 6

Um eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwandter Gebiete der jeweils anderen Seite zu vermitteln, werden sich die Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bemühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, insbesondere
1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veranstaltung von Konzerten und Theateraufführungen und anderen künstlerischen Darbietungen;
2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisation von Vorträgen und Vorlesungen;
3. bei der Organisation von Reisen von bildenden Künstlern, Architekten, Komponisten, Schriftstellern, Journalisten und Mitarbeitern von Verlagen, Bibliotheken, Museen, Archiven sowie anderen Vertretern des kulturellen Lebens zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfahrungsaustausch oder zur Information;
4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Verlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei dem Austausch von Fachleuten und Material;
5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur.

Artikel 7

Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens, des Fernsehens und des Hörfunks die kulturelle Zusammenarbeit[ER 3] der entsprechenden Anstalten in ihren Ländern sowie den Austausch von Filmen und anderer audiovisueller Medien, die den Zielen dieses Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen.

Artikel 8

Die Vertragsparteien werden sich bemühen, den Jugendaustausch und die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorganisationen und anderen Institutionen der außerschulischen Jugendbildung zu fördern. [684]

Artikel 9

Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit zwischen den Sportorganisationen ihrer Länder zu fördern.

Artikel 10

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 11

Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander davon unterrichten, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

Artikel 12

Dieses Abkommen gilt für die Dauer von 5 Jahren und verlängert sich jeweils stillschweigend um den gleichen Zeitraum, wenn es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von 6 Monaten schriftlich gekündigt wird.


Geschehen zu Amman am 29. August 1979 in 2 Urschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher


Für die Regierung des Haschemitischen Königreichs
Jordanien
Adnan Abu Odeh


Errata

  1. Vorlage: .
  2. Vorlage: Erfahrunsaustausches
  3. Vorlage: Zusammenarbei