Abkommen zwischen Deutschland und Kenia über kulturelle Zusammenarbeit

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Titel: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über kulturelle Zusammenarbeit
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Vereinbarung kultureller Zusammenarbeit
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1988, Teil II, Nr. 28 (Tag der Ausgabe 25. August 1988), Seite 689–692
Fassung vom: 21. Mai 1987
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 21. Juli 1988
Inkrafttreten: 29. Juni 1988
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Quelle: Commons
siehe auch Kulturabkommen
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[689]

Bekanntmachung

Bekanntmachung des deutsch-kenianischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 21. Juli 1988


Das in Bonn am 21. Mai 1987 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 12 und die durch Notenwechsel vom selben Tag geschlossene Vereinbarung zu den Artikeln 2 und 3 des Abkommens nach ihrem letzten Absatz

am 29. Juni 1988

in Kraft getreten; das Abkommen und die einleitende deutsche Note der Vereinbarung werden nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 21. Juli 1988
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Frhr. von Stein


[690]

Abkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über kulturelle Zusammenarbeit


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Republik Kenia –

in dem Wunsch, die kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Völkern zu vertiefen,

in der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die gegenseitige Zusammenarbeit sowie das Verständnis für die Kultur und das Geistesleben sowie die Lebensform des anderen Volkes fördern wird –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Beide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei der Erreichung dieses Zieles zu helfen.

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils geltenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinbarenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen Land erleichtern und fördern.
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Kulturinstitute, allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, nichtschulische Bildungseinrichtungen, Bibliotheken und ähnliche wissenschaftliche und kulturelle Institutionen. Den entsandten Fachkräften dieser Institutionen sind im offiziellen Auftrag wissenschaftlich-kulturell oder pädagogisch tätige entsandte oder vermittelte Einzelpersonen gleichgestellt.
(3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Fachkräften dieser Einrichtungen sowie den ihnen gemäß Absatz 2 gleichgestellten Einzelpersonen und ihren Familienangehörigen im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften alle für die Durchführung ihrer Aufgabe erforderlichen Erleichterungen bei der Ein- und Ausreise, der Ein- und Ausfuhr ihres Umzugsgutes sowie bei der Erteilung der notwendigen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis.
(4) Die Vertragsparteien werden um steuerliche und sonstige Abgabenfreiheit für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen und Einrichtungen bemüht sein, soweit es die geltenden innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen zulassen.
(5) Der Status der in den Absätzen 1 und 2 genannten kulturellen Einrichtungen und der von den Vertragsparteien im Rahmen der kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Auftrag entsandten oder vermittelten Fachkräfte wird durch eine besondere Vereinbarung geregelt.

Artikel 3

Auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens einschließlich der Hochschulen, allgemeiner und beruflicher Schulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen beruflichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, der Schul- und Berufsbildungsverwaltungen und anderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen werden die Vertragsparteien, um zur [691] Zusammenarbeit in allen ihren Formen zu ermutigen, bemüht sein,
1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck der Information und des Erfahrungsaustausches zu unterstützen;
2. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten, Schülern und Auszubildenden zu Informations-, Studien-, Forschungs- und Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen;
3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und didaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informationsmaterial und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entsprechender Fachausstellungen zu fördern;
4. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen zu fördern.

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten qualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der jeweils anderen Vertragspartei Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen, sofern die Voraussetzungen hierfür bestehen.

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der Sprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes zu fördern.

Artikel 6

Um eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwandter Gebiete des anderen Landes zu vermitteln, werden sich die Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bemühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, insbesondere
1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veranstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen künstlerischen Darbietungen;
2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisation von Vorträgen und Vorlesungen;
3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbesondere der Literatur, der Musik, der darstellenden und bildenden Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfahrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und ähnlichen Veranstaltungen;
4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Verlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei dem Austausch von Fachleuten und Material;
5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der schöngeistigen, der wissenschaftlichen und der Fachliteratur.

Artikel 7

Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens, des Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der betreffenden Anstalten in ihren Ländern sowie die Herstellung und den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen Medien, die den Zielen des Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen.

Artikel 8

Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, den Jugendaustausch sowie die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorganisationen und Institutionen der außerschulischen Jugendbildung zu fördern.

Artikel 9

Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im Bereich des Sports (auch an Schulen und Hochschulen) zu fördern.

Artikel 10

Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf Ersuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden Staaten zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und Empfehlungen für die weitere kulturelle Zusammenarbeit zu erarbeiten.

Artikel 11

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 12

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

Artikel 13

Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren; nach diesem Zeitraum verlängert sich die Geltungsdauer jeweils um den gleichen Zeitraum, wenn das Abkommen nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.

Geschehen zu Bonn am 21. Mai 1987 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.

Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
J. Ruhfus


Für die Regierung der Republik Kenia
M. P. Omwony


[692]

Notenwechsel

Auswärtiges Amt
611 – 600.51 KEN

Verbalnote

Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Botschaft der Republik Kenia die nachstehende Vereinbarung zu den Artikeln 2 und 3 des deutsch-kenianischen Kulturabkommens vom 21. Mai 1987 vorzuschlagen:

1. Im Einklang mit dem Kulturabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia gilt diese Vereinbarung für die in Artikel 2 Absatz 2 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen, deren Fachkräfte und andere Fachkräfte, die von den Vertragsparteien im Rahmen der Zusammenarbeit zwischen beiden Ländern auf kulturellem, erzieherischem, wissenschaftlichem und sportlichem Gebiet entsandt oder vermittelt werden und die als Berater, Forscher, Wissenschaftler, Professoren, Lehrer oder Dozenten beschäftigt sind
– bei der Zweigstelle des Goethe-Instituts in Nairobi;
– an der deutschen Schule in Nairobi;
– als vom Deutschen Akademischen Austauschdienst an Hochschulen und andere wissenschaftliche Einrichtungen der Republik Kenia entsandte Dozenten, Lehrkräfte oder Wissenschaftler sowie als entsandtes Personal des Büros des Deutschen Akademischen Austauschdienstes in Nairobi;
– an staatlichen oder privaten kenianischen Oberschulen;
– an anderen von den Vertragsparteien in Vereinbarungen durch Notenwechsel bezeichneten kulturellen Einrichtungen.
2. Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen des geltenden Rechts Abgabenfreiheit für Ausstattungsgegenstände (z. B. Dienstfahrzeuge, technische Geräte, Möbel, belichtete Filme, Bücher, Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial), die für die kulturellen Einrichtungen der anderen Vertragspartei eingeführt werden.
3. Den unter Nummer 1 genannten Fachkräften und ihren Familienangehörigen werden die Befreiungen und Erleichterungen nach Artikel 5 des Abkommens vom 4. Dezember 1964 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia über Technische Zusammenarbeit in der Fassung des Notenwechsels vom 29. Juli/17. September 1971 gewährt.
4. Die Befreiungen nach Nummer 3 werden gewährt, wenn die diplomatische Vertretung der entsendenden Vertragspartei die tatsächlichen Voraussetzungen der Befreiung bestätigt.
5. Den Fachkräften und ihren Familienangehörigen werden während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei
a) in Zeiten nationaler und internationaler Krisen die gleichen Heimschaffungserleichterungen gewährt, welche die beiden Regierungen ausländischen Fachkräften im Einklang mit den jeweils geltenden Gesetzen einräumen;
b) die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden Rechte im Falle der Beschädigung oder des Verlusts ihres Eigentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt.
6. Erleichterungen verwaltungstechnischer Art, wie z. B. die Ausstellung eines Personalausweises sowie eines Führerscheins, werden unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten in beiden Ländern in besonderen Notenwechseln vereinbart.
7. Diese Vereinbarung gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Kenia innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten der Vereinbarung eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Falls sich die Regierung der Republik Kenia mit den unter den Nummern 1 bis 7 unterbreiteten Vorschlägen einverstanden erklärt, bilden diese Note und die das Einverständnis der Regierung der Republik Kenia erklärende Antwortnote eine Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kenia, die an dem Tag in Kraft tritt, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Das Auswärtige Amt benutzt diesen Anlaß, der Botschaft der Republik Kenia erneut ihrer ausgezeichneten Hochachtung zu versichern.

Bonn, den 21. Mai 1987
L. S.

An die Botschaft der
Republik Kenia

Bonn