Abkommen zwischen Deutschland und Mexiko über kulturelle Zusammenarbeit

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Titel: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten über kulturelle Zusammenarbeit
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Vereinbarung kultureller Zusammenarbeit
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1978, Teil II, Nr. 27 (Tag der Ausgabe 1. Juni 1978), Seite 841–843
Fassung vom: 1. Februar 1977
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 5. Mai 1978
Inkrafttreten: 3. März 1978
Anmerkungen: zum Hören und Herunterladen:
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Quelle: Commons
siehe auch Kulturabkommen
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Bekanntmachung

Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 5. Mai 1978


Das in Mexiko-Stadt am 1. Februar 1977 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 20

am 3. März 1978

in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 5. Mai 1978
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Fleischhauer


[842]

Abkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten über kulturelle Zusammenarbeit


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten –

in dem Wunsche, ihre Zusammenarbeit auf kulturellem Gebiet im weitesten Sinne, einschließlich der Lehre der Wissenschaften und der Bildung, zu verbessern und zu erweitern,

in der Überzeugung, daß eine solche Zusammenarbeit die Kenntnis der Kultur, des Geisteslebens und der Lebensform des Partnerlandes sowie die Verbreitung seiner Sprache fördern wird –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und bei der Erreichung dieses Zieles zusammenzuarbeiten.

Artikel 2

Die Vertragsparteien werden im Rahmen der jeweiligen Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinbarenden Bedingungen bestrebt sein, in ihrem Hoheitsgebiet die Gründung und die Tätigkeit kultureller Einrichtungen der anderen Vertragspartei zu erleichtern. Diese Einrichtungen haben im wesentlichen den Zweck, Kultur und Sprache der anderen Vertragspartei zu verbreiten.

Artikel 3

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, den Austausch von Wissenschaftlern, Forschern, Hochschullehrern, Hochschulassistenten, Lektoren und anderen Lehrkräften sowie Studierenden zu fördern.

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten Stipendien für Studenten, Wissenschaftler und Forscher der anderen Seite zur Ausbildung, Fortbildung oder zu Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen. Sie werden ferner gegenseitige Besuche von Wissenschaftlern, Forschern und Lehrkräften zu Vorlesungen, zur Durchführung wissenschaftlicher Arbeiten und Forschungsarbeiten, zur Teilnahme an Kongressen, Konferenzen und Seminaren, zur Information und zum Erfahrungsaustausch fördern.

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, Studierenden, Wissenschaftlern und Forschern der anderen Seite den Zugang zu ihren Bildungs- und Forschungseinrichtungen im Rahmen der geltenden Bestimmungen zu erleichtern.

Artikel 6

Jede Vertragspartei wird bemüht sein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten das Studium der Sprache, der Literatur und anderer kultureller Ausdrucksformen der anderen Vertragspartei zu fördern.

Artikel 7

Jede Vertragspartei kann auf Ersuchen der anderen Vertragspartei Lehrmaterial und sonstige Unterlagen für die Programme ihrer Schulen sowie ihrer Bildungs- und kulturellen Einrichtungen zur Verfügung stellen.

Artikel 8

Die Vertragsparteien werden gegenseitige Besuche von Vertretern der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbesondere der Literatur, der Musik, der darstellenden und bildenden Künste, zum Zweck der Information oder des Erfahrungsaustausches sowie die Teilnahme an Tagungen, Festivals und internationalen Wettbewerben im Partnerland anregen. Sie werden insbesondere bemüht sein, Maßnahmen zum Informations-, Meinungs- und Erfahrungsaustausch in allen kulturellen Bereichen zu fördern und den Austausch von maßgeblichen Persönlichkeiten aus diesen Bereichen anzuregen.

Artikel 9

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, Gastspiele von Künstlern und Ensembles, die Veranstaltung von Konzerten und Theateraufführungen sowie den Austausch von Ausstellungen kulturellen oder informativen Charakters zu erleichtern.

Artikel 10

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des nicht kommerziellen Filmwesens und des Austauschs von Filmen und anderen audiovisuellen Medien, die den Zielen dieses Abkommens dienen können, unterstützen.

Artikel 11

Die Vertragsparteien werden den Austausch und die Verbreitung von Büchern und anderen Publikationen wissenschaftlichen, pädagogischen, technischen, literarischen und anderen kulturellen Charakters zwischen den Bibliotheken ihrer Länder anregen und im Rahmen ihrer Möglichkeiten erleichtern.

Artikel 12

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Übersetzung und Verbreitung von Werken wissenschaftlichen, literarischen oder künstlerischen Inhalts zu fördern.

Artikel 13

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, auf den Gebieten des Verlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen Kontakte zu fördern und den Austausch von Fachleuten und Material anzuregen.

Artikel 14

Die Vertragsparteien schützen in ihrem Hoheitsgebiet die Rechte der Urheber, der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Radio- und Fernsehunternehmen der jeweils anderen Vertragspartei nach Maßgabe der für sie geltenden internationalen Verträge. [843]

Artikel 15

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Zusammenarbeit zwischen den Sport- und Leibeserziehungsorganisationen sowie den Austausch von Amateurmannschaften und -sportlern zu fördern.

Artikel 16

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorganisationen und Institutionen der außerschulischen Jugendbildung sowie den Austausch von Jugendlichen und Fachkräften der Jugendarbeit zu fördern.

Artikel 17

Die Vertragsparteien ermutigen nichtstaatliche Organisationen, Vorhaben durchzuführen, die den Zielen dieses Abkommens dienen.

Artikel 18

Die Vertragsparteien halten im Bedarfsfall zu den auf diplomatischem Wege zu vereinbarenden Zeitpunkten Zusammenkünfte auf Regierungsebene abwechselnd in einem der Staaten ab, um die Zusammenarbeit auf kulturellem Gebiet zu erörtern und Empfehlungen für ihre weitere Entwicklung zu geben.

Artikel 19

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Vereinigten Mexikanischen Staaten innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 20

Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander davon unterrichten, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Artikel 21

Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und verlängert sich stillschweigend, jeweils um den gleichen Zeitraum, wenn es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.

GESCHEHEN zu Mexiko-Stadt am 1. Februar 1977 in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Bundesrepublik Deutschland
Dr. Peter Hermes
Staatssekretär im Auswärtigen Amt


Für die Vereinigten Mexikanischen Staaten
Lic. Santiago Roel Garcia
Minister für Auswärtige Angelegenheiten