Abkommen zwischen Deutschland und Nigeria über kulturelle Zusammenarbeit

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Gesetzestext
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Titel: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria über kulturelle Zusammenarbeit
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: kulturelle Vereinbarung
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 2022, Teil II, Nr. 7 (Tag der Ausgabe 7. April 2022), Seite 207–210
Fassung vom: 17. Dezember 1999
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 1. März 2022
Inkrafttreten: 25. November 2021
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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Bekanntmachung[Bearbeiten]

Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 1. März 2022

Das in Berlin am 17. Dezember 1999 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 27

am 25. November 2021

in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.

Berlin, den 1. März 2022
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Christophe Eick


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Abkommen[Bearbeiten]

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Bundesrepublik Nigeria über kulturelle Zusammenarbeit


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Bundesrepublik Nigeria –


in dem Bestreben, die Beziehungen zwischen beiden Ländern zu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen,

in der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die Zusammenarbeit zwischen den Völkern sowie das Verständnis für die Kultur und das Geistesleben sowie die Lebensformen anderer Völker fördert,

in dem Wunsch, die kulturellen Beziehungen in allen Bereichen, einschließlich Bildung, Information und Wissenschaft, zwischen der Bevölkerung beider Länder auszubauen,

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1[Bearbeiten]

Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und die kulturelle Zusammenarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuentwickeln.

Artikel 2[Bearbeiten]

Um eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und verwandter Gebiete des anderen Landes zu vermitteln, werden die Vertragsparteien entsprechende Maßnahmen durchführen und einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe leisten, insbesondere
1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veranstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen künstlerischen Darbietungen;
2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisation von Vorträgen und Vorlesungen;
3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbesondere der Literatur, der Musik, der Darstellenden und Bildenden Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfahrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und ähnlichen Veranstaltungen;
4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Verlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei dem Austausch von Fachleuten und Material;
5. bei Übersetzungen von Werken der schöngeistigen und wissenschaftlichen Literatur und der Fachliteratur.

Artikel 3[Bearbeiten]

(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, allen interessierten Personen breiten Zugang zu Sprache, Kultur, und Literatur des anderen Landes zu ermöglichen. Sie unterstützen entsprechende staatliche und private Initiativen und Institutionen. Sie ermöglichen und erleichtern im jeweils eigenen Land Förderungsmaßnahmen der anderen Seite und die Unterstützung lokaler Initiativen und Einrichtungen.
(2) Dies gilt für den Ausbau der Sprachkenntnisse an Schulen, Hochschulen und anderen Bildungseinrichtungen, einschließlich denen der Erwachsenenbildung. Maßnahmen der Sprachförderung sind insbesondere:
– Vermittlung und Entsendung von Lehrern, Lektoren und Fachberatern;
– Bereitstellung von Lehrbüchern und Lehrmaterial;
– die Teilnahme von Lehrern und Studenten an Aus- und Fortbildungskursen, die von der anderen Seite durchgeführt werden, sowie ein Erfahrungsaustausch über moderne Technologien des Fremdsprachenunterrichts;
– die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Fernsehen für die Kenntnis und Verbreitung der jeweils anderen Sprache bieten.

Artikel 4[Bearbeiten]

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit in allen ihren Formen in den Bereichen der Wissenschaft und des Bildungswesens einschließlich der Hochschulen und Wissenschaftsorganisationen, allgemein- und berufsbildender Schulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen beruflichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, der Schul- und Berufsbildungsverwaltungen und anderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen. Sie ermutigen diese Institutionen in Ihren Ländern
1. zur Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gemeinsamem Interesse sind;
2. die gegenseitige Entsendung von Delegationen und Einzelpersonen zum Zweck der Information und des Erfahrungsaustauschs einschließlich der Teilnahme an wissenschaftlichen Konferenzen und Symposien zu unterstützen;
3. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Doktoranden, Studenten, Schülern und Auszubildenden zu Informations-, Studien-, Forschungs- und Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen;
4. den Zugang zu Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen und deren wissenschaftliche Nutzung soweit wie möglich zu erleichtern und den Austausch auf dem Gebiet von Information und Dokumentation sowie von Archivalienreproduktionen zu unterstützen;
5. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und didaktischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und Informationsmaterial und Lehrfilmen für Lehr- und Forschungszwecke sowie die Veranstaltung entsprechender Fachausstellungen zu fördern;
6. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen zu fördern.

Artikel 5[Bearbeiten]

Die Vertragsparteien sind bestrebt, im Rahmen der geltenden Gesetze und ihrer Möglichkeiten Studenten und Wissenschaftlern des anderen Landes Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu Forschungsarbeiten zur Verfügung zu stellen und den Austausch im Bereich von Bildung und Wissenschaft durch weitere Maßnahmen, darunter durch Erleichterung der Erteilung der Aufenthaltsgenehmigung und der Aufenthaltsbedingungen im Gastland, in geeigneter Weise zu begleiten.

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Artikel 6[Bearbeiten]

Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit im Bereich der Massenmedien, insbesondere auf dem Gebiet von Radio, Fernsehen und Film und erleichtern den Austausch von Fachkräften auf diesen Gebieten.

Artikel 7[Bearbeiten]

Die Vertragsparteien gestatten direkte Kontakte zwischen allen gesellschaftlichen Gruppen sowie kulturellen und politischen Stiftungen mit dem Ziel einer Zusammenarbeit. Sie ermutigen solche Organisationen, Vorhaben durchzuführen, die auch den Zielen dieses Abkommens dienen.

Artikel 8[Bearbeiten]

Die Vertragsparteien sind bestrebt, den Jugendaustausch sowie die Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften der Jugendarbeit und Institutionen der Jugendhilfe zu fördern.

Artikel 9[Bearbeiten]

Die Vertragsparteien werden zu Begegnungen zwischen Sportlern und Sportlerinnen, Sportmannschaften und Trainern ihrer Länder ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im Bereich des Sports zu fördern.

Artikel 10[Bearbeiten]

Die Vertragsparteien sind bestrebt, gemäß den einschlägigen völkerrechtlichen Übereinkommen Maßnahmen zu ergreifen, um den illegalen Handel mit nationalen Kulturgütern und -schätzen der jeweils anderen Vertragspartei zu unterbinden und hiervon abzuschrecken. Sie werden die Gesetze beider Länder zum Urheberschutz wahren.

Artikel 11[Bearbeiten]

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils geltenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinbarenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen Land fördern und erleichtern.
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind Kulturinstitute, Kulturzentren, ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Einrichtungen der Wissenschaftsorganisationen, allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung, der Erwachsenenbildung, der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Bibliotheken, Lesesäle sowie öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen.
(3) Die Bestimmungen der nachfolgenden Artikel 12 bis 25 gelten für kulturelle Einrichtungen, deren Fachkräfte und andere Fachkräfte, die im Rahmen der Zusammenarbeit der beiden Länder auf kulturellem, pädagogischem, wissenschaftlichem und sportlichem Gebiet im offiziellen Auftrag entsandt oder vermittelt werden.
(4) Den entsandten Fachkräften im Sinne dieser Vereinbarung sind im offiziellen Auftrag wissenschaftlich-kulturell oder pädagogisch tätige, mit Einzelaufträgen entsandte oder vermittelte Fachkräfte gleichgestellt.

Artikel 12[Bearbeiten]

Die Anzahl der in Artikel 11 genannten Fachkräfte muss in angemessenem Verhältnis zu dem Zweck stehen, dessen Erfüllung die jeweilige kulturelle Einrichtung dient.

Artikel 13[Bearbeiten]

(1) Die Vertragsparteien erteilen den in Artikel 11 Absatz 3 genannten Fachkräften, die die Staatsangehörigkeit des entsendenden Staates besitzen und den in ihrem Haushalt lebenden Familienangehörigen, auf Antrag gebührenfrei eine Aufenthaltsgenehmigung durch ihre jeweils zuständigen Behörden im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und Bestimmungen. Die Aufenthaltsgenehmigung wird bevorzugt erteilt und beinhaltet das Recht auf mehrfache Ein- und Ausreise im Rahmen ihrer Gültigkeit. Sie wird nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts erstmalig längstens für zwei Jahre erteilt und kann dann verlängert werden. Aufenthaltsgenehmigungen müssen vor der Ausreise bei einer diplomatischen oder berufskonsularischen Vertretung des Gastlandes eingeholt werden. Anträge auf Verlängerung können im Gastland gestellt werden.
(2) Familienangehörige im Sinne dieser Vereinbarung sind der Ehegatte und die im Haushalt lebenden Kinder, soweit diese nach dem Recht des Entsendelandes minderjährig oder noch in der Ausbildung sind.

Artikel 14[Bearbeiten]

Die Fachkräfte, die an Kulturinstitute entsandt werden und ihre Ehegatten benötigen keine Arbeitsgenehmigung für die Tätigkeit an den jeweiligen Kulturinstituten.

Artikel 15[Bearbeiten]

Zum Schutz und zur Erleichterung ihrer Aufgaben stellen die zuständigen Behörden der Bundesrepublik Nigeria den in Artikel 11 genannten Fachkräften und deren Familienangehörigen amtliche Identitätsausweise aus. Die Ausstellung von Identitätsausweisen ist nicht mit der Gewährung von diplomatischen Vorrechten und Immunitäten verbunden.

Artikel 16[Bearbeiten]

Die Vertragsparteien gewähren den in Artikel 11 genannten Fachkräften, welche die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates besitzen, sowie den zum Haushalt gehörenden Familienangehörigen, unter der Voraussetzung des Artikels 13 uneingeschränkte Reisemöglichkeiten in ihrem Hoheitsgebiet.

Artikel 17[Bearbeiten]

(1) Die Bundesrepublik Nigeria gewährt Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben für Ein- und Wiederausfuhr
a) von Ausstattungs- und Ausstellungsgegenständen (z. B. technische Geräte, Möbel, didaktisches Material, belichtete Filme, Bücher, Zeitschriften, Bild- und Tonmaterial) einschließlich eines oder mehrerer Kraftfahrzeuge, die für die Tätigkeit der kulturellen Einrichtungen eingeführt werden;
b) von Umzugsgut darunter Kraftfahrzeugen der in Artikel 11 genannten Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen. Das Umzugsgut muss mindestens sechs Monate vor der Übersiedlung benutzt und innerhalb von zwölf Monaten nach der Übersiedlung in das Hoheitsgebiet des Gastlands eingeführt werden;
c) für zum persönlichen Bedarf der in Artikel 11 genannten Fachkräfte und ihrer Familienangehörigen bestimmte Arzneimittel sowie für auf dem Postwege eingeführte Geschenke.
(2) Die Bundesrepublik Deutschland gewährt Befreiung von Zöllen und anderen Abgaben für dieselben, im vorstehenden Absatz 1 genannten Gegenstände im Rahmen des jeweils zur Anwendung kommenden Gemeinschaftsrechts der Europäischen Union, der jeweils geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften.
(3) Abgabenfrei eingeführte Gegenstände dürfen im Gastland erst dann abgegeben oder veräußert werden, wenn die Abgaben entrichtet wurden oder nachdem die Gegenstände mindestens drei Jahre im Gastland in Gebrauch waren.

Artikel 18[Bearbeiten]

Die Vertragsparteien unterstützen die in Artikel 11 genannten Fachkräfte und ihre Familienangehörigen bei der Registrierung der eingeführten Kraftfahrzeuge.

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Artikel 19[Bearbeiten]

Die von den in Artikel 11 genannten kulturellen Einrichtungen organisierte künstlerische und Vortragstätigkeit kann auch von Personen ausgeübt werden, die nicht Staatsangehörige der Vertragsparteien sind, sofern sie die Einreise- und Aufenthaltserfordernisse des Gastlandes erfüllen.

Artikel 20[Bearbeiten]

Neben den entsandten Fachkräften können die in Artikel 11 genannten kulturellen Einrichtungen auch Ortskräfte einstellen. Aufnahme und Gestaltung des Arbeitsverhältnisses richten sich nach den Rechtsvorschriften des Gastlandes.

Artikel 21[Bearbeiten]

(1) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften folgende Steuererleichterungen mit Wirkung vom Tage des Inkrafttretens dieser Vereinbarung:
a) Befreiung von direkten Steuern, denen die Grundstücke unterliegen, die den kulturellen Einrichtungen beider Länder gehören und zur Ausübung ihrer Tätigkeit dienen, und zwar sowohl von den staatlichen Steuern (des Bundes und der Länder) als auch von den örtlichen Steuern, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit
b) Befreiung von Steuern und Abgaben, und zwar sowohl des Staates (des Bundes und der Länder), als auch von den örtlichen Steuern, denen der entgeltliche oder unentgeltliche Erwerb von Grundstücken seitens der genannten Institute unterliegt, unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit
c) umsatzsteuerliche Vergünstigungen für die von den kulturellen Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei erbrachten Leistungen.
(2) Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der kulturellen Einrichtungen und ihrer Mitarbeiter zusammenhängen, werden, soweit erforderlich, durch Notenwechsel geregelt.

Artikel 22[Bearbeiten]

(1) Die in Artikel 11 genannten kulturellen Einrichtungen können mit Ministerien, anderen öffentlichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften, Gesellschaften, Vereinen und Privatpersonen unmittelbar verkehren.
(2) Die Vertragsparteien gewährleisten der Öffentlichkeit ungehinderten Zugang zu den kulturellen Einrichtungen und ihren Veranstaltungen sowie die normale Geschäftstätigkeit der Institute.

Artikel 23[Bearbeiten]

Die Ausstattung der in Artikel 11 genannten kulturellen Einrichtungen, einschließlich der technischen Geräte und der Materialien, genießt im Gebiet der jeweils anderen Vertragspartei im Rahmen des innerstaatlichen Rechts den jeweils größtmöglichen Schutz.

Artikel 24[Bearbeiten]

Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten in beiden Ländern auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien in einer gesonderten Vereinbarung durch Notenwechsel geregelt werden.

Artikel 25[Bearbeiten]

Den in Artikel 11 genannten Fachkräften und ihren Familienangehörigen werden während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet des Gastlands
– in Zeiten nationaler oder internationaler Krisen die gleichen Heimschaffungserleichterungen gewährt, welche die beiden Regierungen ausländischen Fachkräften im Einklang mit den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften einräumen,
– die nach dem allgemeinen Völkerrecht bestehenden Rechte im Falle der Beschädigung oder des Verlusts ihres Eigentums infolge öffentlicher Unruhen gewährt.

Artikel 26[Bearbeiten]

Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf Ersuchen einer Vertragspartei als Gemischte Kommission abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Bundesrepublik Nigeria zusammentreten, um eine Bilanz des im Rahmen dieses Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und um Empfehlungen und Programme für die weitere kulturelle Zusammenarbeit zu erarbeiten. Näheres wird auf diplomatischem Weg geregelt.

Artikel 27[Bearbeiten]

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation angesehen.

Artikel 28[Bearbeiten]

Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren. Danach verlängert sich die Gültigkeit um jeweils weitere fünf Jahre, sofern das Abkommen nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege schriftlich gekündigt wird.

Geschehen zu Berlin am 17. Dezember 1999 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Armin Hiller


Für die Regierung der Bundesrepublik Nigeria
Ojo Maduekwe