Abkommen zwischen Deutschland und Polen über kulturelle Zusammenarbeit

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Titel: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über kulturelle Zusammenarbeit
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Vereinbarung kultureller Zusammenarbeit
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1999, Teil II, Nr. 11 (Tag der Ausgabe 27. April 1999), Seite 348–351
Fassung vom: 14. Juli 1997
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 15. März 1999
Inkrafttreten: 4. Januar 1999
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Quelle: Commons
siehe auch Kulturabkommen
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Bekanntmachung

Bekanntmachung des deutsch-polnischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 15. März 1999


Das in Bonn am 14. Juli 1997 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 21

am 4. Januar 1999

in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 15. März 1999
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Westdickenberg


[349]

Abkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über kulturelle Zusammenarbeit


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Republik Polen –

in dem Wunsch, die Beziehungen zwischen beiden Ländern im Geiste guter Nachbarschaft und freundschaftlicher Zusammenarbeit zu entwickeln und zu vertiefen,

in der Überzeugung, daß der kulturelle Austausch die Zusammenarbeit zwischen den Völkern sowie das Verständnis für deren Kultur und Geistesleben fördert,

unter Berücksichtigung des historischen Wandels in Europa, insbesondere der Herstellung der Einheit Deutschlands sowie der tiefen politischen, gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Veränderungen in Polen, die dazu beigetragen haben, den deutsch-polnischen Beziehungen einen neuen Charakter zu verleihen,

tief überzeugt von der großen Bedeutung des kulturellen und wissenschaftlichen Austausches und der Zusammenarbeit für das Verständnis und die Versöhnung zwischen dem deutschen und dem polnischen Volk,

eingedenk des großen und einmaligen Beitrags des deutschen und des polnischen Volkes zum gemeinsamen kulturellen Erbe Europas sowie der gegenseitigen Durchdringung und Bereicherung beider Kulturen in jahrhundertelanger Vergangenheit,

in dem Bestreben, die kulturellen Beziehungen in allen Bereichen – einschließlich Bildung und Wissenschaft – auszubauen,

in der Würdigung der wichtigen Rolle, die die Jugend in der Zusammenarbeit beider Völker spielt,

geleitet von den Bestimmungen des Vertrags vom 17. Juni 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit,

in dem Wunsch, auf der Grundlage der von beiden Seiten unterzeichneten Konventionen sowie im Rahmen der Internationalen Organisationen, deren Mitglieder sie sind, in den Bereichen, die dieses Abkommen umfaßt, zusammenzuarbeiten –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern, die kulturelle Zusammenarbeit in allen Bereichen und auf allen Ebenen weiterzuentwickeln und damit zur europäischen kulturellen Identität beizutragen.
Dieses Abkommen regelt die Zusammenarbeit beider Länder im Bereich der Kultur, der Bildung und Wissenschaft.

Artikel 2

Um eine bessere Kenntnis der Kultur des anderen Landes zu vermitteln, werden die Vertragsparteien entsprechende Maßnahmen durchführen und einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe leisten, insbesondere
1. bei der Organisation von Besuchen von Vertretern der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, darunter Schriftsteller, Künstler, Komponisten, Filmschaffende, Rundfunk- und Fernsehautoren, sowie anderer Personen, die kulturell und schöpferisch tätig sind, zum Zwecke des Meinungs- und Erfahrungsaustauschs und zur Entwicklung der Zusammenarbeit;
2. bei der Organisation von Gastspielen von Künstlern und von Theater-, Musik- und Tanzensembles, Orchestern und anderen künstlerischen Ensembles; sie ermutigen, im Repertoire im eigenen Land dramatische und musikalische Werke von Autoren der anderen Seite zu berücksichtigen;
3. bei der Organisation von Ausstellungen, Vorträgen und Vorlesungen;
4. bei der Organisation von Kontakten von Kulturtagen und anderen bedeutenden kulturellen Veranstaltungen;
5. bei der Förderung von Kontakten auf dem Gebiet des Buch- und Verlagswesens und der Bibliotheken sowie bei der Begegnung von Fachleuten und dem Austausch von Materialien; sie ermutigen zur Zusammenarbeit zwischen literarischen Vereinigungen und Verbänden sowie zwischen Verlagen, Schriftstellern und Übersetzern;
6. bei der Übersetzung von Werken der schöngeistigen und wissenschaftlichen Literatur sowie der Fachliteratur;
7. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten der Museen und Archive sowie bei Begegnungen von Fachleuten und beim Austausch von Materialien.

Artikel 3

Jede der Vertragsparteien erleichtert die Teilnahme von Vertretern der anderen Vertragspartei an Kongressen, Konferenzen, Symposien, Festivals, Wettbewerben, Begegnungen und anderen Veranstaltungen in Bereichen, die dieses Abkommen betreffen.

Artikel 4

1. Die Vertragsparteien werden sich bemühen, allen interessierten Personen breiten Zugang zu Kultur, Sprache, Literatur und Geschichte des anderen Landes zu ermöglichen. Sie werden zu diesem Zweck staatliche und nichtstaatliche Initiativen und Institutionen unterstützen.
Beide Vertragsparteien werden sich im eigenen Land nachdrücklich bemühen, Maßnahmen zur Förderung des Unterrichts und der Verbreitung der Sprache des anderen Landes an Hochschulen, Schulen und anderen Bildungseinrichtungen, wie auch im außerschulischen Sprachunterricht zu ermöglichen, zu erweitern und zu erleichtern. [350]
Beide Vertragsparteien ermutigen zur Bildung von zweisprachigen Klassen und Schulen, insbesondere in grenznahen Regionen.
Die Vertragsparteien werden sich bemühen, die Möglichkeiten des Studiums der Germanistik und Polonistik an den Hochschulen beider Länder auszuweiten.
2. Die Vertragsparteien werden im eigenen Land die Verwirklichung entsprechender Förderungsmaßnahmen der anderen Seite ermöglichen und erleichtern. Solche sind insbesondere:
a) die Entsendung von Lehrern, Lektoren und Fachberatern;
b) die Teilnahme von Lehrern und Studenten an Aus- und Fortbildungskursen, die von der anderen Seite durchgeführt werden, sowie durch Erfahrungsaustausch über moderne Methoden und Technologien des Fremdsprachenunterrichts;
c) die Bereitstellung von Lehrbüchern und Lehrmaterialien sowie die Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern;
d) die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Fernsehen für die Kenntnis und Verbreitung der Sprache der jeweils anderen Vertragspartei bieten.

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden in dem Bemühen zusammenarbeiten, eine Darstellung der Geschichte, Geographie und Kultur des anderen Landes in ihren Lehrbüchern zu erreichen, die das bessere gegenseitige Verständnis und Kennenlernen fördert; sie ermutigen dazu, dabei die Empfehlungen der unabhängigen Deutsch-Polnischen Schulbuchkommission zu berücksichtigen.

Artikel 6

Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit in allen ihren Formen und Ebenen auf dem Gebiet der Wissenschaft, des Bildungs- und Schulwesens, insbesondere in den Bereichen der Hochschulen und Wissenschaftsorganisationen, allgemein- und berufsbildender Schulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen beruflichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, der Schul- und Berufsbildungsverwaltungen sowie der anderen Bildungs- und wissenschaftlichen Institutionen.
Die Vertragsparteien ermutigen Institutionen in ihren Ländern, die in diesen Bereichen tätig sind:
1. zur Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gemeinsamem Interesse sind;
2. zu partnerschaftlichen Kontakten zwischen Hochschulen und anderen Wissenschafts- und Bildungseinrichtungen beider Länder;
3. zu gemeinsamen Bildungs- und Forschungsvorhaben;
4. zur gegenseitigen Entsendung von Delegationen und Personen zum Zwecke des Informations- und Erfahrungsaustauschs sowie Teilnahme an wissenschaftlichen Konferenzen und Symposien;
5. zum Austausch von Wissenschaftlern, Doktoranden, Hochschulverwaltungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten, Schülern und Auszubildenden zu wissenschaftlichen Aufenthalten, Schulungs-, Studien- und Informationsaufenthalten;
6. zum Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und didaktischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und Informationsmaterial sowie Filmen für Lehr- und Forschungszwecke sowie zur Veranstaltung entsprechender Fachausstellungen.

Artikel 7

Die Vertragsparteien stellen entsprechend ihren Möglichkeiten Studenten und Wissenschaftlern der anderen Vertragspartei Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu wissenschaftlichen Arbeiten zur Verfügung und treffen entsprechende Maßnahmen zur Erleichterung der Durchführung des Stipendiatenaustausches, darunter im Bereich der Aufenthaltsbedingungen der Stipendiaten im Gastland.

Artikel 8

Die Vertragsparteien unterstützen im Rahmen ihrer Möglichkeiten die Entwicklung der Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft.

Artikel 9

In Würdigung der Bedeutung der Zusammenarbeit im Bereich der Erwachsenenbildung für die Vertiefung ihrer gegenseitigen Beziehungen erklären sich die Vertragsparteien bereit, diese Zusammenarbeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten zu unterstützen.

Artikel 10

Die Vertragsparteien werden den Bürgern der jeweils anderen Vertragspartei den Zugang zu Archiven, Bibliotheken, Museumssammlungen und ähnlichen Einrichtungen sowie deren wissenschaftliche Nutzung im Rahmen der geltenden Vorschriften erleichtern.

Artikel 11

Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens, des Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der betreffenden Anstalten in ihren Ländern sowie die Herstellung und den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen Medien, die den Zielen dieses Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen.

Artikel 12

Die Vertragsparteien werden direkte Kontakte zwischen gesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen wie Gewerkschaften, kulturellen Verbänden, Künstlerverbänden, Kirchen, Glaubensgemeinschaften sowie Stiftungen und nichtstaatliche Organisationen mit dem Ziel einer Zusammenarbeit fördern und dazu ermutigen, Vorhaben durchzuführen, die den Zielen dieses Abkommens dienen.

Artikel 13

Die Vertragsparteien ermutigen die Jugendlichen beider Länder zur Ausweitung und Vertiefung ihrer Kontakte in allen Bereichen. Sie fördern diese Kontakte und den Austausch insbesondere im Rahmen des Abkommens vom 17. Juni 1991 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Polen über das Deutsch-Polnische Jugendwerk. Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit zwischen Fachkräften der Jugendarbeit und Institutionen der Jugendhilfe.

Artikel 14

Die Vertragsparteien werden – in Kooperation mit den zuständigen Sportverbänden – Begegnungen zwischen Sportlern, Sportfunktionären und Sportmannschaften ihrer Länder und die Zusammenarbeit im Bereich des Sports, auch an Schulen und Hochschulen, fördern.

Artikel 15

Die Fragen des kulturellen Erbes, darunter die Probleme im Zusammenhang mit Kulturgütern und Archivalien, regelt Artikel 28 des Vertrags vom 17. Juni 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit.

Artikel 16

Die Vertragsparteien ermutigen und erleichtern die allseitige partnerschaftliche Zusammenarbeit auf regionaler und lokaler [351] Ebene, wobei sie der grenznahen Zusammenarbeit besondere Bedeutung beimessen.

Artikel 17

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils geltenden Rechtsvorschriften sowie unter den von ihnen jeweils zu vereinbarenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller Einrichtungen der anderen Vertragspartei im eigenen Land erleichtern. Die Gründung neuer derartiger Einrichtungen kann nach Bedarf auf Antrag einer der Vertragsparteien erfolgen und wird durch Notenwechsel vereinbart. Unbeschadet bleibt die Möglichkeit der Gründung im Rahmen des innerstaatlichen Rechts von Einrichtungen, die kulturell tätig sind.
(2) Kulturelle Einrichtungen sind die aufgrund bilateraler Vereinbarungen bereits tätigen Institute:
auf deutscher Seite
das Goethe-Institut in Warschau,
das Goethe-Institut in Krakau,
die Außenstelle des Deutschen Akademischen Austauschdienstes in Warschau,
auf polnischer Seite
das Polnische Institut in Düsseldorf,
das Polnische Institut in Berlin,
das Polnische Institut in Leipzig.
(3) Im Rahmen des jeweils geltenden innerstaatlichen Rechts und auf der Grundlage der Gegenseitigkeit werden die Vertragsparteien den entsandten Mitarbeitern dieser kulturellen Einrichtungen und ihren Angehörigen den Erhalt von Aufenthaltsgenehmigungen, die Inanspruchnahme von Steuerbefreiungen sowie die Einfuhr und Ausfuhr von Gegenständen, die für den persönlichen und dienstlichen Gebrauch bestimmt sind, erleichtern.
Gleiches gilt für die von den Vertragsparteien im Rahmen der kulturellen Zusammenarbeit auf der Grundlage einer entsprechenden Vereinbarung entsandten Einzelfachkräfte (Fachberater im Bereich des Sprachunterrichts, Lektoren, Lehrkräfte) und ihre Angehörigen.
(4) Das Abkommen vom 10. November 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Polen über die gegenseitige Errichtung und die Tätigkeit von Instituten für Kultur und wissenschaftlich-technologische Information bleibt von vorstehenden Regelungen unberührt.

Artikel 18

Die Bestimmungen dieses Abkommens gelten auch für die in Artikel 20 Absatz 1 des Vertrags vom 17. Juni 1991 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Polen über gute Nachbarschaft und freundschaftliche Zusammenarbeit und unter Nummer 1 der zwischen dem Bundesminister des Auswärtigen der Bundesrepublik Deutschland und dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten der Republik Polen ausgetauschten Briefe vom 17. Juni 1991 genannten Personen.

Artikel 19

Die Bestimmungen dieses Abkommens, die die wissenschaftliche Zusammenarbeit betreffen, berühren nicht die Bestimmungen des Abkommens vom 10. November 1989 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Polen über wissenschaftliche und technische Zusammenarbeit.

Artikel 20

Die Vertragsparteien werden nach Bedarf, auf Ersuchen einer Vertragspartei, mindestens jedoch alle 2 Jahre, Sitzungen der Gemischten Kommission abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Polen durchführen, um die Bilanz der im Rahmen dieses Abkommens erfolgten Zusammenarbeit zu ziehen und um Empfehlungen und Programme für die weitere kulturelle Zusammenarbeit zu erarbeiten. Näheres wird auf diplomatischem Weg geregelt.

Artikel 21

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem beide Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die erforderlichen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation angesehen.

Artikel 22

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen. Es verlängert sich automatisch um jeweils weitere fünf Jahre, sofern das Abkommen nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten durch Notifizierung gekündigt wird.

Artikel 23

Am Tage des Inkrafttretens dieses Abkommens verliert das Abkommen vom 11. Juni 1976 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Volksrepublik Polen über kulturelle Zusammenarbeit seine Gültigkeit.

Geschehen zu Bonn am 14. Juli 1997 in zwei Urschriften, jede in deutscher und polnischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Kinkel


Für die Regierung der Republik Polen
Rosati