Abkommen zwischen Deutschland und Südafrika über kulturelle Zusammenarbeit

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Titel: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Südafrika über kulturelle Zusammenarbeit
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Vereinbarung kultureller Zusammenarbeit
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 2000, Teil II, Nr. 16 (Tag der Ausgabe 8. Mai 2000), Seite 695–698
Fassung vom: 10. März 1998
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 23. März 2000
Inkrafttreten: 10. Januar 2000
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Quelle: Commons
siehe auch Kulturabkommen
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[695]

Bekanntmachung

Bekanntmachung des deutsch-südafrikanischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 23. März 2000


Das in Kapstadt am 10. März 1998 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Südafrika über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 8

am 10. Januar 2000

in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.

Berlin, den 23. März 2000
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
G. Westdickenberg


[696]

Abkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Südafrika über kulturelle Zusammenarbeit


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Republik Südafrika –

in dem Bestreben, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen ihren Völkern zu entwickeln und zu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen,

in dem Bewußtsein, daß es wünschenswert ist, die gegenseitige Kenntnis und das gegenseitige Verständnis der kulturellen, geistigen, bildungspolitischen, künstlerischen, wissenschaftlichen und sportlichen Leistungen sowie der Geschichte und der Lebensweise des jeweils anderen Landes durch freundschaftliche Zusammenarbeit zwischen ihren beiden Völkern in größtmöglichem Umfang zu fördern; und

in dem Bestreben, die Lebensqualität ihrer Völker zu verbessern –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

(1) Zur Förderung der Zwecke dieses Abkommens ermutigen die Regierung der Bundesrepublik Deutschland und die Regierung der Republik Südafrika (im folgenden als „Vertragsparteien“ bzw. als „Vertragspartei“ bezeichnet) zur Aufnahme von Kontakten und zur Zusammenarbeit zwischen interessierten Einrichtungen, staatlichen sowie nichtstaatlichen Organisationen und Personen in ihren beiden Ländern in den von diesem Abkommen abgedeckten Bereichen. Dabei soll der Eigenständigkeit der betreffenden Einrichtungen und Gremien gebührend Rechnung getragen werden.
(2) Die Vertragsparteien begrüßen in diesem Zusammenhang direkte Kontakte zwischen gesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen wie Gewerkschaften, Kirchen und Glaubensgemeinschaften, politischen und sonstigen Stiftungen. Sie ermutigen solche nichtstaatlichen Organisationen, Vorhaben durchzuführen, die den Zielen dieses Abkommens dienen können.

Artikel 2

(1) Zur Erweiterung und Stärkung der Beziehungen zwischen ihren Ländern ermutigen die Vertragsparteien zur Zusammenarbeit und zum Austausch von Wissen und Erfahrungen auf dem Gebiet der Pädagogik, Kunst, Kultur, Wissenschaft, Technik, Jugend und des Sports. Sie ermutigen zur partnerschaftlichen Zusammenarbeit in allen dazugehörigen Bereichen und auf allen Ebenen, auch regional und lokal, und werden diese Zusammenarbeit erleichtern.
(2) Zu diesem Zweck werden die Vertragsparteien geeignete Maßnahmen treffen und einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe leisten, insbesondere bei
a) der Zusammenarbeit zwischen Bildungseinrichtungen, dem Austausch von Personen auf allen Ebenen des Bildungssektors sowie dem Austausch von Informationen über Bildungspolitik. Die Vertragsparteien werden bemüht sein sicherzustellen, daß in den Schullehrbüchern eine Darstellung der Geschichte, Geographie und Kultur ihrer Länder erreicht wird, die das bessere gegenseitige Verständnis fördert;
b) dem Studium der Sprachen, Literatur, Kultur und Geschichte des jeweils anderen Landes;
c) der Zusammenarbeit in verschiedenen kulturellen Bereichen von gemeinsamem Interesse, darunter Literatur, Ausstellungen von Kunst und Kunsthandwerk, Musik, Tanz, Schauspiel, Austausch von Büchern und anderen Veröffentlichungen, Zusammenarbeit zwischen Kunstschulen, Künstler- und Schriftstellervereinigungen, Museen, Bibliotheken, Archiven und anderen kulturellen Einrichtungen sowie Erfahrungsaustausch über den Erhalt des Kulturerbes zwischen den hierfür zuständigen Stellen;
d) der Zusammenarbeit in den verschiedenen Bereichen der Wissenschaft und Technik, darunter Austausch von Wissenschaftlern, Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsprojekten, Organisation wissenschaftlicher Seminare, Einladungen an Wissenschaftler zur Teilnahme an Konferenzen und anderen wissenschaftlichen Treffen und Austausch von Veröffentlichungen und anderen Informationen;
e) der Zusammenarbeit im Bereich Kinematographie sowie Besuche von Delegationen und einzelnen Experten, die auf dem Gebiet der Kinematographie tätig sind;
f) der Zusammenarbeit in verschiedenen Bereichen des Sports, einschließlich direkter Kontakte zwischen Sportverbänden und -gremien;
g) der Förderung des Jugendaustausches und der Zusammenarbeit zwischen Fachkräften der Jugendarbeit und Jugendorganisationen;
h) der Förderung jeder sonstigen Form der Zusammenarbeit, auf die sich die Vertragsparteien oder zuständige unabhängige Einrichtungen beider Länder einigen.

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweils geltenden Rechtsvorschriften und entsprechend ihren Möglichkeiten im eigenen Land die Gründung und Tätigkeit kultureller Einrichtungen der anderen Partei erleichtern.
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind Kulturzentren, ganz oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Gremien oder Wissenschaftsorganisationen, allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung, der Erwachsenenbildung, der beruflichen Aus- und Weiterbildung, jegliche anderen Erziehungseinrichtungen, Bibliotheken, Lesesäle und öffentlich-rechtliche Forschungseinrichtungen.
(3) Den kulturellen Einrichtungen der Vertragsparteien wird die freie Entfaltung aller für Einrichtungen dieser Art üblichen Aktivitäten einschließlich Reisefreiheit sowie freier Publikumszugang garantiert.
(4) Der Status und die Tätigkeit der kulturellen Einrichtungen und ihres Personals werden in der Anlage zu diesem Abkommen geregelt.

Artikel 4

(1) Zum Zwecke der Umsetzung dieses Abkommens werden die Vertreter der Vertragsparteien nach Bedarf oder auf Ersuchen einer Vertragspartei als Gemischte Kommission abwechselnd in [697] der Bundesrepublik Deutschland und in der Republik Südafrika zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und um Empfehlungen für die weitere kulturelle Zusammenarbeit zu erarbeiten.
(2) Die Kosten für die Besuche von Wissenschaftlern, Künstlern und Fachleuten verschiedener von diesem Abkommen erfaßter Gebiete und anderer zugelassener Personen nach Maßgabe der Artikel 1, 2 und 3 werden von der entsendenden Vertragspartei beziehungsweise dem entsendenden unabhängigen Gremium getragen, sofern nicht schriftlich eine andere Regelung getroffen wird.

Artikel 5

Alle nach diesem Abkommen durchgeführten Tätigkeiten unterliegen dem im jeweiligen Land geltenden Recht.

Artikel 6

Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien, die sich aus der Auslegung dieses Abkommens und seiner Anlage ergeben, werden durch Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien geregelt.

Artikel 7

Dieses Abkommen und seine Anlage können durch schriftliche Vereinbarung mittels Notenwechsel zwischen den Vertragsparteien geändert werden. Diese Änderung tritt zum Datum der Antwortnote in Kraft, mit der die vorgeschlagene Änderung angenommen wird.

Artikel 8

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander schriftlich auf diplomatischem Weg notifiziert haben, daß die jeweiligen verfassungsrechtlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation angesehen.

Artikel 9

Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen jederzeit unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist durch schriftliche Mitteilung auf diplomatischem Wege kündigen. Von der Kündigung des Abkommens bleiben die vor der Kündigung eingeleiteten Programme unberührt, soweit die Vertragsparteien nicht schriftlich etwas anderes vereinbaren.

Geschehen zu Kapstadt am 10. März 1998 in zwei Urschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Werner Hoyer


Für die Regierung der Republik Südafrika
Nzo


[698]


Anlage

Anlage zu dem Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Südafrika über kulturelle Zusammenarbeit

1.

Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Artikel 3 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen, deren Fachkräfte und andere Fachkräfte, die im Rahmen der Zusammenarbeit der beiden Länder auf dem Gebiet der Pädagogik, Kunst, Kultur, Wissenschaft, Technologie, Jugend und des Sports in offiziellem Auftrag entsandt oder vermittelt werden.

2.

Die Anzahl der entsandten oder vermittelten Fachkräfte soll in angemessenem Verhältnis zu den Aufgaben der jeweiligen Einrichtungen stehen.

3.

Für die Aufenthalts- und Arbeitserlaubnisse entsandter oder vermittelter Fachkräfte gelten folgende Regelungen:
3.1
Entsandte Fachkräfte, die nicht die Staatsangehörigkeit des Gaststaates besitzen, sowie zu ihrem Haushalt gehörende Familienangehörige, die mit einem Dienstpaß des Entsendestaates reisen, benötigen eine Aufenthaltserlaubnis des Gaststaates im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften. Diese Aufenthaltserlaubnis muß vor der Ausreise des Antragstellers bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Gaststaates eingeholt werden. Die Aufenthaltserlaubnis wird bevorzugt und gebührenfrei erteilt und beinhaltet das Recht auf mehrfache Ein- und Ausreise des Berechtigten im Rahmen ihrer Gültigkeit. Entsandte Fachkräfte des Personals und ihre Ehepartner, die mit einem Dienstpaß des Entsendestaats reisen, benötigen für ihre Tätigkeit an den jeweiligen Einrichtungen keine Arbeitserlaubnis.
3.2
Vermittelte Fachkräfte, die nicht die Staatsangehörigkeit des Gaststaates besitzen, sowie zu ihrem Haushalt gehörende Familienangehörige, die mit einem üblichen Reisepaß des Entsendestaates reisen, benötigen sowohl eine Aufenthaltserlaubnis als auch eine Arbeitserlaubnis des Gaststaates, die nur im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften erteilt werden kann. Diese Personen müssen vor Antritt ihres Dienstes eine Aufenthalts- und eine Arbeitserlaubnis bei einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Gaststaates beantragen.
3.3
Gegebenenfalls erforderliche Verlängerungen der Aufenthalts- und der Arbeitserlaubnis können von Inhabern amtlicher wie üblicher Reisepässe bei den zuständigen Einwanderungsbehörden des Gaststaates eingeholt werden.
3.4
Die Behörden des Entsendestaates unterrichten die Behörden des Gaststaates durch eine geeignete Mitteilung auf diplomatischem Weg über die beabsichtigte Entsendung oder Vermittlung und den voraussichtlichen Tag der Ankunft der Fachkraft und ihrer Familienangehörigen.

4.

Familienangehörige entsandter oder vermittelter Fachkräfte im Sinne dieser Anlage sind der Ehepartner und die im Haushalt lebenden Kinder, soweit diese nach dem Recht des Entsendestaats minderjährig oder noch in der Ausbildung sind.

5.

Beide Seiten gewähren den unter Nummer 1 genannten Personen, die die Staatsangehörigkeit des Entsendestaates und nicht die Staatsangehörigkeit des Gaststaates besitzen, sowie den zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen unter den Voraussetzungen des Artikels 3 des Abkommens ungehinderte Reisemöglichkeiten in ihrem Hoheitsgebiet.

6.

Die steuerliche Behandlung der Gehälter und Bezüge der unter Nummer 1 genannten Personen richtet sich nach den jeweils geltenden Vereinbarungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Südafrika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen und nach den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften.

7.

a) Die von den kulturellen Einrichtungen veranstaltete künstlerische und Vortragstätigkeit kann auch von Personen ausgeübt werden, die nicht Staatsangehörige der jeweiligen Länder sind, wenn sie die Einreise- und Aufenthaltserfordernisse des Gaststaats erfüllen.
b) Neben den entsandten oder vermittelten Fachkräften können die kulturellen Einrichtungen auch Ortskräfte einstellen. Die Gestaltung und Gültigkeit des Arbeitsverhältnisses der Ortskräfte richtet sich nach den Rechtsvorschriften des Empfangsstaates.
c) Die Kulturinstitutionen können mit Ministerien, anderen öffentlichen Einrichtungen, Gebietskörperschaften, Vereinen und Privatpersonen unmittelbar verkehren.
d) Die Ausstattung der genannten kulturellen Einrichtungen, einschließlich der technischen Geräte und der Materialien, sowie ihr Vermögen sind Eigentum der betreffenden Einrichtung beziehungsweise des Entsendestaats.
e) Jede Seite gewährleistet der Öffentlichkeit den ungehinderten Zugang zu den kulturellen Einrichtungen sowie deren normale Geschäftstätigkeit.

8.

a) Die Vertragsparteien gewähren im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften den kulturellen Einrichtungen des Entsendestaates für die von ihnen erbrachten Leistungen umsatzsteuerliche Vergünstigungen.
b) Andere Fragen der Besteuerung kultureller Einrichtungen und ihrer entsandten und vermittelten Fachkräfte werden, soweit erforderlich, in Übereinstimmung mit den einschlägigen Gesetzen und Bestimmungen durch Notenwechsel geregelt.

9.

Erleichterungen verwaltungstechnischer Art können, soweit dafür ein Bedarf besteht, unter Berücksichtigung der jeweiligen Gegebenheiten in beiden Ländern auf Antrag einer der beiden Seiten in einer gesonderten schriftlichen Vereinbarung auf diplomatischem Weg geregelt werden.

10.

Den unter Nummer 3 genannten Personen und ihren Familien nach Nummer 4 werden während ihres Aufenthalts im Hoheitsgebiet des Gaststaates in Zeiten nationaler oder internationaler Krisen im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und sonstigen Vorschriften auf Wunsch die gleichen Heimschaffungserleichterungen wie ausländischen Fachkräften gewährt.