Abkommen zwischen Deutschland und Saudi-Arabien über kulturelle Zusammenarbeit

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Titel: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien über kulturelle Zusammenarbeit
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Vereinbarung kultureller Zusammenarbeit
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 2007, Teil II, Nr. 2 (Tag der Ausgabe 5. Februar 2007), Seite 47–49
Fassung vom: 17. November 1987
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 7. Dezember 2006
Inkrafttreten: 2. April 2006
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Quelle: Commons
siehe auch Kulturabkommen
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Bekanntmachung

Bekanntmachung des deutsch-saudi-arabischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 7. Dezember 2006


Das in Riad am 17. November 1987 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 14

am 2. April 2006

in Kraft getreten; das Abkommen wird nachstehend veröffentlicht.

Berlin, den 7. Dezember 2006
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Georg Witschel


[48]

Abkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien über kulturelle Zusammenarbeit


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien –

in dem Wunsch, in beiden Staaten durch freundschaftliche Zusammenarbeit und kulturellen Austausch das Verständnis für Kultur und Geistesleben des anderen Volkes sowie für seine Lebensform zu fördern –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

(1) Die Vertragsparteien werden ihre kulturelle Zusammenarbeit im Rahmen ihrer Möglichkeiten ausbauen und verstärken.
(2) Die Vertragsparteien werden bemüht sein, die gegenseitige Kenntnis aller Bereiche der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei der Erreichung dieses Zieles zu helfen.

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, im Rahmen der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften und zu den von ihnen zu vereinbarenden Bedingungen die Gründung, den Fortbestand und die Tätigkeit von kulturellen Einrichtungen der anderen Vertragspartei zu erleichtern und zu fördern.
(2) Die kulturellen Einrichtungen haben im Wesentlichen den Zweck, Kultur und Sprache der anderen Vertragspartei zu verbreiten; als solche gelten insbesondere Kulturinstitute, Schulen, nichtschulische Bildungseinrichtungen, Bibliotheken und ähnliche wissenschaftliche und kulturelle Institutionen.
(3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Kräften dieser Einrichtungen sowie den von ihnen unterhaltenen Familienangehörigen im Gastland nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsvorschriften alle notwendigen Erleichterungen bei der Ein- und Ausreise sowie für ihren Aufenthalt.
(4) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, soweit es die geltenden innerstaatlichen Rechtsvorschriften zulassen, Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben, die auf die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Einrichtungen und Personen anwendbar sind, zu gewähren.

Artikel 3

Auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens einschließlich der Hochschulen, allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, Organisationen und Einrichtungen der beruflichen Ausbildung und der Weiterbildung für Erwachsene, Schul- und Berufsbildungsverwaltungen und anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen werden die Vertragsparteien, um zur Zusammenarbeit in allen ihren Formen zu ermutigen, bemüht sein,
1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zwecke der Information und des Erfahrungsaustausches zu unterstützen,
2. den Austausch von Wissenschaftlern, Lehrkräften, Ausbildern, Experten, Studenten, Schülern und anderen in der Berufsausbildung stehenden Personen zu Informations-, Studien-, Forschungs- bzw. Ausbildungsaufenthalten zu begünstigen,
3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und didaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informationsmaterial und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entsprechender Fachausstellungen zu fördern.

Artikel 4

Die Zusammenarbeit auf wissenschaftlich-technischem Gebiet ist durch ein besonderes Abkommen geregelt.

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten qualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der anderen Seite zur Ausbildung, zur Fortbildung oder zu Forschungsarbeiten Stipendien zur Verfügung stellen.

Artikel 6

Die Vertragsparteien werden sich bemühen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten und der jeweiligen innerstaatlichen Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit bei archäologischen Forschungen und Grabungen sowie bei Maßnahmen zur Erhaltung von historischen Manuskripten und Kunstwerken – einschließlich ihrer Pflege und Restaurierung – zu fördern.

Artikel 7

In der Absicht, die Zusammenarbeit im Hochschulbereich weiterzuentwickeln und die Fortsetzung der Ausbildung an einer Einrichtung der anderen Vertragspartei zu ermöglichen, werden beide Vertragsparteien Informationsmaterial über das Bildungswesen austauschen.

Artikel 8

Um eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwandter Gebiete der jeweils anderen Seite zu vermitteln, werden sich die Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bemühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, insbesondere
1. bei von den Vertragsparteien vereinbarten kulturellen und künstlerischen Darbietungen,
2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisation von Vorträgen und Vorlesungen,
3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbesondere der darstellenden und bildenden Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfahrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und ähnlichen Veranstaltungen,
4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Verlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei dem Austausch von Fachleuten, [49]
5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur.

Artikel 9

Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens, des Fernsehens und des Hörfunks die kulturelle Zusammenarbeit der entsprechenden Anstalten in ihren Ländern sowie den Austausch von Filmen und anderer audiovisueller Medien, die den Zielen dieses Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen.

Artikel 10

Die Vertragsparteien werden sich bemühen, die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorganisationen und anderen Institutionen der außerschulischen Jugendbildung sowie den Jugendaustausch zu fördern.

Artikel 11

Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit zwischen den Sportorganisationen ihrer Länder zu fördern.

Artikel 12

Die Vertragsparteien werden Fragen, die sich im Zusammenhang mit der Auslegung oder Durchführung dieses Abkommens ergeben, auf diplomatischem Wege regeln.

Artikel 13

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung des Königreichs Saudi-Arabien innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 14

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander davon unterrichten, dass die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

Artikel 15

Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und verlängert sich jeweils stillschweigend um den gleichen Zeitraum, wenn es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.

Geschehen zu Riad am 17. November 1987 in zwei Urschriften, jede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher


Für die Regierung des Königreichs Saudi-Arabien
Prinz Saud al-Faisal