Abkommen zwischen Deutschland und Uruguay über kulturelle Zusammenarbeit

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Titel: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Östlich des Uruguay über kulturelle Zusammenarbeit
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Vereinbarung kultureller Zusammenarbeit
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1989, Teil II, Nr. 30 (Tag der Ausgabe 1. September 1989), Seite 734–735
Fassung vom: 22. Juni 1987
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 21. Juli 1989
Inkrafttreten: 8. Mai 1989
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Quelle: Commons
siehe auch Kulturabkommen
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[734]

Bekanntmachung

Bekanntmachung des deutsch-uruguayischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 21. Juli 1989


Das in Bonn am 22. Juni 1987 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Östlich des Uruguay über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 12

am 8. Mai 1989

in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 21. Juli 1989
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt



Abkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Östlich des Uruguay über kulturelle Zusammenarbeit


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Republik Östlich des Uruguay –

in dem Wunsch, die kulturellen und wissenschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Völkern zu vertiefen,

in der Überzeugung, daß der freundschaftliche Austausch und die gegenseitige Zusammenarbeit, das Verständnis für die Kultur und das Geistesleben sowie die Lebensform des anderen Volkes fördern werden –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Beide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei der Erreichung dieses Zieles zu helfen.

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer jeweiligen Rechtsvorschriften die Gründung und Tätigkeit kultureller und erzieherischer Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im eigenen Land erleichtern und fördern.
(2) Kulturelle und erzieherische Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind Kulturinstitute, Schulen und nichtschulische Bildungseinrichtungen, Bibliotheken und ähnliche wissenschaftliche und kulturelle Institutionen. Den entsandten Fachkräften dieser Institutionen sind im offiziellen Auftrag entsandten oder anderweitig im offiziellen Auftrag vermittelten wissenschaftlich, kulturell oder pädagogisch tätigen Einzelpersonen gleichgestellt.
(3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Fachkräften dieser Einrichtungen sowie den ihnen gemäß Absatz 2 gleichgestellten Einzelpersonen und ihren Familienangehörigen im Rahmen ihrer geltenden Rechtsvorschriften alle für die Durchführung ihrer Aufgaben im Gastland notwendigen Erleichterungen bei der Ein- und Ausreise, bei der abgabenfreien Ein- und Ausfuhr ihrer persönlichen Effekten und ihres Hausrats sowie bei der Erteilung der notwendigen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis. Die in Absatz 2 genannten Fachkräfte können mit zeitlich beschränkter Zulassung ein Kraftfahrzeug, das mindestens sechs Monate vor der Übersiedlung benutzt worden ist, für die Dauer ihrer Entsendung abgabenfrei einführen.
(4) Die Vertragsparteien werden um steuerliche und sonstige Abgabenfreiheit für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen und Einrichtungen bemüht sein, soweit es die geltenden innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen zulassen.
(5) Der Status der deutschen Schule in Montevideo sowie der Zweigstelle des Goethe-Instituts in Montevideo wird durch eine besondere Vereinbarung geregelt, sofern eine der Vertragsparteien dies für erforderlich halten sollte.

Artikel 3

Auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens einschließlich der Hochschulen, allgemeiner und beruflicher [735] Schulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen beruflichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, Schul- und Berufsbildungsverwaltungen[ER 1] werden die Vertragsparteien, um zur Zusammenarbeit in allen ihren Formen zu ermutigen, bemüht sein
1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck der Information und des Erfahrungsaustausches zu unterstützen;
2. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten, Schülern und Auszubildenden zu Informations-, Studien-, Forschungs- und Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen;
3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und didaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informationsmaterial und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entsprechender Fachausstellung zu fördern;
4. die Beziehungen zwischen den Hochschulen beider Länder und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen zu fördern.

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten qualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der jeweils anderen Vertragspartei Stipendien für die Aufnahme oder Fortsetzung von Studien, für die berufliche Bildung und zu Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen, sofern die Voraussetzungen hierfür bestehen.

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der Sprache, der Kultur und der Literatur und des Erziehungswesens des anderen Landes zu fördern.

Artikel 6

Um eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwandter Gebiete des jeweils anderen Landes zu vermitteln, werden sich die Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bemühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, insbesondere
1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veranstaltung von Konzerten und Theateraufführungen und anderen künstlerischen Darbietungen;
2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisation von Vorträgen und Vorlesungen;
3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern der verschiedenen Bereiche des kulturellen Lebens, insbesondere der Literatur, der Musik, der darstellenden und bildenden Künste, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfahrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und ähnlichen Veranstaltungen;
4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Verlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei dem Austausch von Fachleuten und Material;
5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur.

Artikel 7

Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens, des Fernsehens und des Hörfunks die Zusammenarbeit der entsprechenden Anstalten in ihren Ländern sowie den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen Medien, die den Zielen dieses Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen.

Artikel 8

Die Vertragsparteien werden bestrebt sein, den Jugendaustausch, die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorganisationen sowie anderen Institutionen der außerschulischen Jugendbildung zu fördern.

Artikel 9

Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen, und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im Bereich des Sports, insbesondere zwischen Schulen und Hochschulen, zu fördern.

Artikel 10

Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf Ersuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden Staaten zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und Empfehlungen für die weitere Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit zu erarbeiten.

Artikel 11

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik Östlich des Uruguay innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 12

Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander davon unterrichten, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.

Artikel 13

Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und verlängert sich danach jeweils stillschweigend um den gleichen Zeitraum, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.

Geschehen zu Bonn am 22. Juni 1987 in zwei Urschriften, jede in deutscher und spanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher


Für die Regierung der Republik Östlich des Uruguay
Adela Reta


Errata

  1. Vorlage: Berufbildungsverwaltungen