Abkommen zwischen Deutschland und Vietnam über kulturelle Zusammenarbeit

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Titel: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über kulturelle Zusammenarbeit
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Vereinbarung kultureller Zusammenarbeit
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1991, Teil II, Nr. 27 (Tag der Ausgabe 18. Oktober 1991), Seite 1050–1051
Fassung vom: 10. Mai 1990
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 5. September 1991
Inkrafttreten: 6. März 1991
Anmerkungen: zum Hören und Herunterladen:
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Quelle: Commons
siehe auch Kulturabkommen
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[1050]

Bekanntmachung

Bekanntmachung des deutsch-vietnamesischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 5. September 1991


Das in Bonn am 10. Mai 1990 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 12

am 6. März 1991

in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 5. September 1991
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Oesterhelt



Abkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über kulturelle Zusammenarbeit


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam –

in dem Wunsch, die freundschaftlichen Beziehungen zwischen beiden Staaten zu verstärken und die Zusammenarbeit in den Bereichen Kultur und Wissenschaft zu entwickeln und zu vertiefen –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Beide Seiten verpflichten sich, in den Bereichen Kultur und Wissenschaft gemäß den Prinzipien der gegenseitigen Achtung, der Unabhängigkeit und Souveränität, der Gleichberechtigung und des gegenseitigen Nutzens miteinander zusammenzuarbeiten, um die gegenseitige Kenntnis der Kultur zu verbessern. Sie werden einander bei der Erreichung dieses Zieles helfen.

Artikel 2

(1) Beide Seiten werden im Rahmen ihrer jeweils geltenden Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinbarenden Bedingungen die Gründung und Tätigkeit kultureller Einrichtungen der jeweils anderen Seite in ihrem eigenen Land erleichtern und fördern.
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Kulturinstitute, Schulen und nichtschulische Bildungseinrichtungen, Bibliotheken und ähnliche wissenschaftliche und kulturelle Institutionen.
(3) Beide Seiten gewähren den entsandten Mitarbeitern dieser Einrichtungen sowie ihren unterhaltsberechtigten Familienangehörigen im Rahmen der geltenden Rechtsvorschriften alle für die Durchführung ihrer Aufgabe erforderlichen Erleichterungen bei der Ein- und Ausreise, bei der Ein- und Ausfuhr ihres Umzugsguts sowie bei der Erteilung der notwendigen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis. Außerdem werden beide Seiten um steuerliche und sonstige Abgabenfreiheit für die in Absatz 2 genannten Einrichtungen und die entsandten Mitarbeiter bemüht sein, soweit es die jeweils geltenden Gesetze und Verordnungen zulassen.
(4) Weitere Einzelheiten des Status’ der kulturellen Einrichtungen und der entsandten Mitarbeiter dieser Einrichtungen werden durch eine gesonderte Vereinbarung geregelt, sofern eine der beiden Seiten dies für erforderlich halten sollte.

Artikel 3

Auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens einschließlich der Hochschulen, Forschungsanstalten, allgemeiner und beruflicher Schulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen beruflichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, der Schul- und Berufsbildungsverwaltungen und anderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen werden beide Seiten, um zur Zusammenarbeit in allen ihren Formen zu ermutigen, bemüht sein,
1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck der Information und des Erfahrungsaustausches zu fördern;
2. den Austausch von Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten und Schülern zu Informations-, Studien-, Forschungs- und Ausbildungsaufenthalten zu fördern; [1051]
3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und didaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informationsmaterial und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entsprechender Fachausstellungen zu fördern.

Artikel 4

(1) Beide Seiten werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten qualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der jeweils anderen Seite Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung oder zu Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen.
(2) Beide Seiten stimmen darin überein, daß der Nutzen von Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen, und insbesondere zu diesem Zweck vereinbarter Studienprogramme, von der angemessenen Anerkennung der dabei erworbenen formalen Qualifikationen im Heimatland bestimmt wird.
(3) Sie werden deshalb, falls eine Seite dies wünscht, in Konsultationen eintreten, um zu gewährleisten, daß die bei den Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen erworbenen formalen Qualifikationen im Heimatland in einer Weise anerkannt werden, die den Zugang zu beruflichen Tätigkeiten und Laufbahnen auf einem Niveau ermöglicht, das den erworbenen fachlichen Qualifikationen entspricht.

Artikel 5

Beide Seiten werden bemüht sein, das Studium der Sprache, der Kultur und der Literatur der jeweils anderen Seite zu fördern.

Artikel 6

Um jeder Seite eine bessere Kenntnis der Kunst, der Literatur und verwandter Gebiete der anderen Seite zu vermitteln, werden sich beide Seiten auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bemühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, insbesondere
1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veranstaltung von Konzerten und Theateraufführungen und bei anderen künstlerischen Darbietungen;
2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisation von Vorträgen und Vorlesungen;
3. bei der Organisation von Reisen von Künstlern, Architekten und Mitarbeitern von Verlagshäusern, Bibliotheken, Museen und Archiven sowie sonstigen Vertretern des kulturellen Lebens zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfahrungsaustausch oder zu Informationszwecken;
4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Verlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei dem Austausch von Fachleuten und Material;
5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur.

Artikel 7

(1) Beide Seiten werden auf dem Gebiet des Filmwesens, des Fernsehens und des Hörfunks die kulturelle Zusammenarbeit der betreffenden Anstalten sowie den Austausch von Filmen und anderen audiovisuellen Medien, die den Zielen des Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen.
(2) Beide Seiten fördern den Austausch von Journalisten und Publizisten sowie von Informationen und Publikationen über die jeweils andere Seite.

Artikel 8

Beide Seiten werden bestrebt sein, den Jugendaustausch sowie die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorganisationen und Institutionen der außerschulischen Jugendbildung zu fördern.

Artikel 9

Beide Seiten werden Begegnungen zwischen Sportlern und Sportmannschaften (auch von Schulen und Hochschulen) ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit[ER 1] zwischen ihren Sportorganisationen zu fördern.

Artikel 10

Die Vertreter beider Seiten werden nach Bedarf oder auf Ersuchen einer Seite abwechselnd in einem der beiden Staaten zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und Empfehlungen für die weitere kulturelle Zusammenarbeit zu erarbeiten.

Artikel 11

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 12

Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald beide Seiten einander notifiziert haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation angesehen.

Artikel 13

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren geschlossen und verlängert sich danach stillschweigend jeweils um den gleichen Zeitraum, sofern es nicht von einer Seite spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.

Geschehen zu Bonn am 10. Mai 1990 in zwei Urschriften, jede in deutscher und vietnamesischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Hans-Dietrich Genscher


Für die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam
Nguyen Co Thach



Errata

  1. Vorlage: Zusammenarbaeit