Abkommen zwischen Deutschland und der Republik der Philippinen über kulturelle Zusammenarbeit

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Titel: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik der Philippinen über kulturelle Zusammenarbeit
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Vereinbarung kultureller Zusammenarbeit
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1985, Teil II, Nr. 35 (Tag der Ausgabe 6. November 1985), Seite 1152–1154
Fassung vom: 13. April 1983
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 8. Oktober 1985
Inkrafttreten: 20. September 1985
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Quelle: Commons
siehe auch Kulturabkommen
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[1152]

Bekanntmachung

Bekanntmachung des deutsch-philippinischen Kulturabkommens
Vom 8. Oktober 1985


Das in Manila am 13. April 1983 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Philippinen über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 10

am 20. September 1985

in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 8. Oktober 1985
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dr. Redies


[1153]

Abkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik der Philippinen über kulturelle Zusammenarbeit


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Republik der Philippinen –

nachstehend Vertragsparteien genannt –

von dem Wunsch geleitet, die Beziehungen zwischen ihren Völkern auf dem Gebiet der Kultur einschließlich der Wissenschaft und Bildung zu verstärken,

überzeugt, daß die freundschaftliche Zusammenarbeit und der kulturelle Austausch das Verständnis für Kultur- und Geistesleben sowie für die Lebensform des anderen Volkes fördern werden –

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Auf der Basis der gegenseitigen Achtung ihrer Souveränität und in Übereinstimmung mit den Gesetzen und Vorschriften eines jeden Landes und in Anbetracht der Interessen ihrer jeweiligen Völker werden beide Vertragsparteien bestrebt sein, die gegenseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei der Erreichung dieses Zieles zu helfen.

Artikel 2

(1) Zu diesem Zweck wird jede Vertragspartei bestrebt sein, kulturelle Einrichtungen der anderen Vertragspartei im Rahmen der jeweils geltenden Rechtsvorschriften und unter von beiden Vertragsparteien zu vereinbarenden Bedingungen zuzulassen und nach Möglichkeit deren Tätigkeit zu erleichtern und zu fördern.
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Schulen, Kulturinstitute, Bibliotheken und ähnliche kulturelle Institutionen, wobei Einzelheiten auf diplomatischem Wege festgelegt werden sollen.

Artikel 3

Auf dem Gebiet des Bildungswesens einschließlich der Hochschulen, allgemeinbildenden und beruflichen Schulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen Bildung und der Weiterbildung für Erwachsene, Schul- und Berufsbildungsverwaltungen und anderen Bildungs- und Forschungseinrichtungen werden beide Vertragsparteien die Zusammenarbeit in allen ihren Formen ermutigen und bemüht sein, den Austausch von Wissenschaftlern, Lehrkräften, Ausbildern, Studierenden und Auszubildenden zu fördern.

Artikel 4

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten qualifizierten Studenten und Wissenschaftlern der anderen Seite zur Ausbildung, Fortbildung oder zu Forschungsarbeiten Stipendien zur Verfügung stellen.

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der Sprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes mit Mitteln zu fördern, die sie im Verlauf ihrer Zusammenarbeit für zweckmäßig erachten werden.

Artikel 6

Um eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwandter Gebiete der jeweils anderen Seite zu vermitteln, werden sich die Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bemühen, diesem Zweck dienende Maßnahmen durchzuführen und einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, insbesondere
1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veranstaltung von Konzerten und anderen künstlerischen Darbietungen;
2. bei der Organisation von Ausstellungen;
3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbesondere der Literatur, der Musik, der darstellenden und bildenden Künste zum Erfahrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und ähnlichen Veranstaltungen.

Artikel 7

Die Vertragsparteien werden sich um eine Zusammenarbeit der zuständigen Organisationen auf dem Gebiet des Filmwesens, des Fernsehens und des Hörfunks bemühen. [1154]

Artikel 8

Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit zwischen den Sportorganisationen ihrer Länder zu fördern.

Artikel 9

Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Republik der Philippinen innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten dieses Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Artikel 10

Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander mitgeteilt haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Artikel 11

Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und verlängert sich stillschweigend auf unbestimmte Zeit, wenn es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.

Geschehen zu Manila am 13. April 1983 in zwei Urschriften, jede in deutscher, philippinischer und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des deutschen und des philippinischen Wortlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Feilner


Für die Regierung der Republik der Philippinen
Romulo