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Abkommen zwischen Deutschland und der Russischen Föderation über kulturelle Zusammenarbeit

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Gesetzestext
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Titel: Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über kulturelle Zusammenarbeit
Abkürzung:
Art: Völkerrechtlicher Vertrag
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: Vereinbarung kultureller Zusammenarbeit
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1993, Teil II, Nr. 29 (Tag der Ausgabe 20. August 1993), Seite 1256–1260
Fassung vom: 16. Dezember 1992
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 8. Juli 1993
Inkrafttreten: 18. Mai 1993
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Quelle: Commons
siehe auch Kulturabkommen
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[1256]

Bekanntmachung

Bekanntmachung des deutsch-russischen Abkommens über kulturelle Zusammenarbeit
Vom 8. Juli 1993


Das in Moskau am 16. Dezember 1992 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 17 Abs. 1

am 18. Mai 1993

in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.

Bonn, den 8. Juli 1993
Auswärtiges Amt
Im Auftrag
Dr. Eitel



Abkommen

Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über kulturelle Zusammenarbeit


Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
und
die Regierung der Russischen Föderation –

in dem Bestreben, die Beziehungen zwischen beiden Ländern zu festigen und das gegenseitige Verständnis zu vertiefen,

geleitet von den Prinzipien und Zielen der Konferenz über Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa,

in der Überzeugung, daß die kulturellen Beziehungen in allen Bereichen, einschließlich Bildung und Wissenschaft, den grundlegenden Interessen der Völker beider Länder entsprechen, die weitere Entwicklung der guten Nachbarschaft, Partnerschaft und Zusammenarbeit stärken und damit das Bewußtsein der europäischen kulturellen Gemeinsamkeit und die Schaffung eines gemeinsamen und offenen Kulturraums in Europa fördern,

eingedenk des historischen Beitrags der Völker beider Länder zum gemeinsamen kulturellen Erbe Europas und in dem Bewußtsein, daß Pflege und Erhalt von Kulturgütern verpflichtende Aufgaben sind,

in dem Wunsch, die kulturellen Beziehungen, einschließlich Bildung und Wissenschaft, zwischen den Völkern beider Länder auszubauen

sind wie folgt übereingekommen:

Artikel 1

Die Vertragsparteien sind bestrebt, die gegenseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu erweitern und zu verbessern und zur Stärkung des Bewußtseins einer europäischen kulturellen Gemeinsamkeit beizutragen. Sie werden staatliche, gesellschaftliche und andere Initiativen ermutigen und unterstützen, um eine umfassende kulturelle Zusammenarbeit und Partnerschaft auf allen Ebenen weiterzuentwickeln.

Artikel 2

(1) Die Vertragsparteien werden sich bemühen, allen interessierten Personen breiten Zugang zur Kultur, einschließlich der Kunst, der Literatur und der Geschichte des anderen Landes zu ermöglichen. Sie werden entsprechende Maßnahmen durchführen und einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe leisten, insbesondere
– bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veranstaltung von Konzerten, Theateraufführungen und anderen künstlerischen Darbietungen;
– bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisation von Vorträgen und Vorlesungen;
– bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbesondere der Kunst und Literatur, zur Entwicklung der Zusammenarbeit, zum Erfahrungsaustausch sowie zur Teilnahme an Tagungen und ähnlichen Veranstaltungen;
– bei der Förderung von Kontakten sowie beim Austausch von Fachleuten und Materialien auf den Gebieten des Verlagswesens, der Bibliotheken, der Archive und Museen;
– bei der Übersetzung von Werken der schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur.
(2) Die Vertragsparteien werden Zusammenarbeiten in dem Bemühen, in den Lehrbüchern eine Darstellung der Geschichte, [1257] Geographie und Kultur des anderen Landes zu erreichen, die das bessere gegenseitige Verständnis fördert.

Artikel 3

(1) Die Vertragsparteien sehen im Ausbau der Kenntnis der Sprache des anderen Landes ein wichtiges Element der Zusammenarbeit und fördern dementsprechend den Unterricht und die Verbreitung der Sprachen beider Länder an Schulen, Hochschulen, beruflichen und anderen Bildungseinrichtungen, einschließlich der Erwachsenenbildung, insbesondere durch:
– die Vermittlung und Entsendung von Lehrern, Lektoren und Fachberatern;
– die Bereitstellung von Lehrbüchern und Lehrmaterial sowie die Zusammenarbeit bei der Entwicklung von Lehrbüchern;
– die Teilnahme von Lehrern und Studenten an Aus- und Fortbildungskursen, die von der anderen Seite durchgeführt werden;
– den Erfahrungsaustausch über moderne Technologien des Fremdsprachenunterrichts;
– die Nutzung der Möglichkeiten, die Rundfunk und Fernsehen für die Verbreitung der jeweils anderen Sprache bieten;
– den Austausch von Wissenschaftlern, Lehrkräften, Doktoranden, Studenten und Schülern zur Vertiefung der Sprachkenntnisse und zur Durchführung von Forschungen auf dem Gebiet der Sprachwissenschaften.
(2) Die Vertragsparteien ermöglichen und erleichtern im jeweils eigenen Land der anderen Seite, entsprechende Förderungsmaßnahmen durchzuführen und lokale Initiativen und Einrichtungen zu unterstützen.

Artikel 4

(1) Die Vertragsparteien unterstützen die umfassende Zusammenarbeit in den Bereichen der Wissenschaft und des Bildungswesens einschließlich der Hochschulen, Wissenschaftsorganisationen und Wissenschaftseinrichtungen, allgemein- und berufsbildender Schulen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen beruflichen Bildung und Weiterbildung für Erwachsene, der Schul- und Berufsbildungsverwaltungen, der wissenschaftlichen Bibliotheken, anderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen und deren Verwaltungen. Sie ermutigen diese Institutionen in ihren Ländern:
– zur Zusammenarbeit auf allen Gebieten, die von gemeinsamem Interesse sind;
– die gegenseitige Entsendung von Delegationen und Einzelpersonen zum Zweck des Informations- und Erfahrungsaustauschs einschließlich der Teilnahme an wissenschaftlichen Konferenzen, Seminaren und Symposien zu unterstützen;
– den Austausch von Fachkräften des Bildungswesens, Wissenschaftlern, Hochschulverwaltungspersonal, Lehrkräften, Ausbildern, Doktoranden, Studenten, Schülern und Auszubildenden zu Studien-, Forschungs- und Ausbildungsaufenthalten zu unterstützen;
– den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und didaktischer Literatur, von Lehr-, Anschauungs- und Informationsmaterial und Lehrfilmen sowie die Veranstaltung entsprechender Fachausstellungen zu fördern;
– unmittelbare Beziehungen zwischen den Hochschulen und anderen wissenschaftlichen Einrichtungen zu fördern;
– zur Zusammenarbeit im Bereich der Erwachsenenbildung, einschließlich Fernstudien und anderen Formen der Weiterbildung.
(2) Die Vertragsparteien unterstützen die Zusammenarbeit in der Aus- und Weiterbildung von Fach- und Führungskräften der Wirtschaft.
(3) Die Vertragsparteien ermutigen zur Zusammenarbeit auf den Gebieten der Pflege, der Restaurierung und des Schutzes von Kulturgütern und historischen Denkmälern.

Artikel 5

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten Studenten, Doktoranden und Wissenschaftlern des anderen Landes Stipendien zur Ausbildung, zur Fortbildung und zu Forschungsarbeiten zur Verfügung stellen sowie bestrebt sein, die Erteilung von Aufenthaltserlaubnissen zu erleichtern und die Bedingungen für den Aufenthalt im Gastland zu verbessern.

Artikel 6

Die Vertragsparteien werden Kontakte zwischen den Archiven, Bibliotheken und ähnlichen Einrichtungen beider Länder zum Zweck des Austauschs von Fachleuten sowie von Informationsmaterialien und Archivalienreproduktionen ermutigen. Sie werden die wissenschaftliche Nutzung von Archivdokumenten und Bibliotheksbeständen durch Gewährleistung eines möglichst freien Zugangs zu diesen Beständen unterstützen.

Artikel 7

(1) Die Vertragsparteien werden die Voraussetzungen prüfen, unter denen Studiennachweise sowie Abschlußdiplome der Hochschulen des anderen Landes für akademische Zwecke anerkannt werden können.
(2) Durch den Austausch von Expertengruppen werden die notwendigen Informationen eingeholt und die Möglichkeiten erkundet, zu einer Vereinbarung über Äquivalenzfragen zu gelangen.

Artikel 8

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten eine Ausweitung der unmittelbaren Kontakte und des Austauschs zwischen Rundfunk- und Fernsehgesellschaften sowie der unmittelbaren Kontakte im Bereich des Filmwesens, der Presse und des Buch- und Verlagswesens beider Länder unterstützen. Sie ermutigen insbesondere:
– den Abschluß direkter Vereinbarungen über Zusammenarbeit und Austausch zwischen den einschlägigen Organisationen, Einrichtungen, Gesellschaften und Fachleuten beider Länder;
– die Ausweitung des Austauschs von Druckerzeugnissen, Hörfunk- und Fernsehprogrammen, von Filmen und anderer audiovisueller Produktion;
– die Herstellung von Gemeinschaftsproduktionen in den Bereichen Hörfunk, Fernsehen, Film, Presse sowie im Buch- und Verlagswesen.

Artikel 9

Die Vertragsparteien begrüßen direkte Kontakte zwischen gesellschaftlichen Gruppen und Vereinigungen, einschließlich Gewerkschaften, Kirchen, Glaubensgemeinschaften, Künstlerverbänden, politischen, kulturellen und sonstigen Stiftungen und ermutigen diese zur Zusammenarbeit und Durchführung von Vorhaben, die den Zielen dieses Abkommens dienen.

Artikel 10

Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten den Jugendaustausch sowie die Zusammenarbeit zwischen den Fachkräften der Jugendarbeit und den Einrichtungen der Jugendhilfe fördern.

Artikel 11

Die Vertragsparteien werden unmittelbare Beziehungen zwischen Sportlern, Trainern, Sportfunktionären und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und die Zusammenarbeit im Bereich des Sports, auch an Schulen und Hochschulen, im Rahmen ihrer Möglichkeiten fördern.

Artikel 12

Die Vertragsparteien ermöglichen und erleichtern den ständig in ihren Hoheitsgebieten lebenden Staatsangehörigen, die aus Rußland [1258] stammen oder deutscher Abstammung sind, gemäß ihrer freien Entscheidung die Pflege der Sprache, Kultur, nationalen Traditionen sowie die freie Religionsausübung. Sie ermöglichen und erleichtern im Rahmen der geltenden Gesetze Förderungsmaßnahmen der anderen Seite zugunsten dieser Personen und ihrer Organisationen. Sie werden unabhängig davon die Interessen dieser Bürger im Rahmen der eigenen allgemeinen Förderprogramme angemessen berücksichtigen.

Artikel 13

Die Vertragsparteien erleichtern und ermutigen im Einklang mit den Zielen dieses Abkommens die partnerschaftliche Zusammenarbeit auf regionaler und lokaler Ebene zwischen den Ländern, Regionen, Kreisen und Gemeinden der Bundesrepublik Deutschland und den Republiken, die zur Russischen Föderation gehören, sowie den Verwaltungsregionen, Verwaltungsgebieten, autonomen Gebietskörperschaften, Städten und Verwaltungsbezirken der Russischen Föderation.

Artikel 14

(1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen des in ihren Ländern geltenden innerstaatlichen Rechts und zu zwischen ihnen zu vereinbarenden Bedingungen die Gründung von kulturellen Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei im Hoheitsgebiet ihrer Länder fördern und deren Tätigkeit erleichtern.
(2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind vollständig oder überwiegend aus öffentlichen Mitteln finanzierte Kulturinstitute, Kulturzentren, Einrichtungen und Vertretungen der Wissenschaftsorganisationen, Forschungseinrichtungen, Hochschulen, allgemeinbildende und berufsbildende Schulen, Einrichtungen der Lehreraus- und -fortbildung, der Erwachsenenbildung, der beruflichen Aus- und Weiterbildung, Bibliotheken und Lesesäle. Den entsandten Fachkräften dieser Einrichtungen sind kulturell, wissenschaftlich oder pädagogisch tätige, im offiziellen Einzelauftrag entsandte Fachkräfte gleichgestellt.
(3) Der Status der in den Absätzen 1 und 2 genannten kulturellen Einrichtungen und deren entsandten Fachkräfte sowie der anderen von den Vertragsparteien im Rahmen der kulturellen Zusammenarbeit im offiziellen Einzelauftrag entsandten Fachkräfte wird in der Anlage zu diesem Abkommen geregelt, die integraler Bestandteil dieses Abkommens ist. Die Anlage tritt gleichzeitig mit dem Abkommen in Kraft.

Artikel 15

Die Vertragsparteien stimmen darin überein, daß verschollene oder unrechtmäßig verbrachte Kulturgüter, die sich in ihrem Hoheitsgebiet befinden, an den Eigentümer oder seinen Rechtsnachfolger zurückgegeben werden.

Artikel 16

Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf Ersuchen einer Vertragspartei als Gemischte Kommission abwechselnd in der Bundesrepublik Deutschland und in der Russischen Föderation zusammentreten, um die Bilanz der im Rahmen dieses Abkommens erfolgten Zusammenarbeit zu ziehen und um Empfehlungen für Schwerpunkte der weiteren kulturellen Zusammenarbeit zu erarbeiten. Näheres wird auf diplomatischem Wege geregelt.

Artikel 17

(1) Dieses Abkommen tritt in Kraft, sobald die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind. Als Tag des Inkrafttretens des Abkommens wird der Tag des Eingangs der letzten Notifikation angesehen.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens tritt das Abkommen vom 19. Mai 1973 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken über kulturelle Zusammenarbeit im Verhältnis zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Russischen Föderation als Staat, der die Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken fortsetzt, außer Kraft.

Artikel 18

Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren vom Tage seines Inkrafttretens an geschlossen. Es verlängert sich stillschweigend um jeweils weitere fünf Jahre, sofern das Abkommen nicht von einer der beiden Vertragsparteien spätestens sechs Monate vor Ablauf der jeweiligen Geltungsdauer schriftlich gekündigt wird.

Geschehen zu Moskau am 16. Dezember 1992 in zwei Urschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.


Für die Regierung der Bundesrepublik Deutschland
Dr. Helmut Kohl


Für die Regierung der Russischen Föderation
Tschernomyrdin


[1259]

Anlage

Anlage zum Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Russischen Föderation über kulturelle Zusammenarbeit

1.

Die Bestimmungen dieser Anlage gelten für die in Artikel 14 des Abkommens genannten kulturellen Einrichtungen, deren entsandte Fachkräfte sowie für die anderen von den Vertragsparteien im Rahmen der Zusammenarbeit auf kulturellem, wissenschaftlichem oder pädagogischem Gebiet im offiziellen Einzelauftrag entsandten Fachkräfte.

2.

Die Anzahl der in die kulturellen Einrichtungen entsandten Fachkräfte wird unter Berücksichtigung der Bestimmung des Artikels 14 Absatz 1 des Abkommens festgelegt und muß in Charakter und Umfang der Aufgabe entsprechen, deren Erfüllung die jeweilige Einrichtung dient.

3.

(1) Die Vertragsparteien garantieren den kulturellen Einrichtungen die ungehinderte Ausübung aller für Einrichtungen dieser Art üblichen Aktivitäten sowie freien Publikumszugang zu Räumlichkeiten und Gebäuden dieser Einrichtungen sowie anderen Orten, an denen diese Einrichtungen Veranstaltungen durchführen.
(2) Die kulturellen Einrichtungen und die entsandten Fachkräfte können im Gastland unmittelbare Kontakte mit staatlichen Behörden und Organisationen, Gebietskörperschaften und deren Organen sowie kulturellen Einrichtungen, Gesellschaften, Vereinen, Vereinigungen, Stiftungen und Privatpersonen zu allen ihre Tätigkeit betreffenden Fragen unterhalten.

4.

(1) Die unter Nummer 1 genannten Personen, die Staatsangehörige des entsendenden Landes sind, sowie die zu ihrem Haushalt gehörenden Familienangehörigen erhalten auf Antrag gebührenfrei eine Aufenthaltserlaubnis von den zuständigen Stellen des Gastlands. Die Aufenthaltserlaubnis wird bevorzugt erteilt und berechtigt zur mehrfachen Ein- und Ausreise während der Gültigkeitsfrist der Aufenthaltserlaubnis.
(2) Aufenthaltserlaubnisse gemäß Nummer 4 Absatz 1 sind bei der diplomatischen oder konsularischen Vertretung des Gastlands vor der Ausreise einzuholen. Anträge auf Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis können im Gastland eingereicht werden.
(3) Für die Tätigkeit an den kulturellen Einrichtungen benötigen die entsandten Fachkräfte sowie ihre Ehegatten keine Arbeitserlaubnis.

5.

Die Vertragsparteien gewähren den unter Nummer 1 genannten Personen sowie deren Familienangehörigen auf der Grundlage der Gegenseitigkeit Reisefreiheit im eigenen Hoheitsgebiet wie anderen offiziellen Vertretern ausländischer Staaten.

6.

Familienangehörige im Sinne von Nummer 4 Absatz 1 und Nummer 5 sind der Ehegatte und die im Haushalt lebenden minderjährigen ledigen Kinder.

7.

(1) Die Vertragsparteien befreien folgende Gegenstände auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und in Übereinstimmung mit den im Gastland geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften von Zöllen und anderen Abgaben für Ein- und Wiederausfuhr:
a) Ausstattungsgegenstände, Personenkraftwagen und andere Gegenstände, die ausschließlich zum Zweck der Gewährleistung der Tätigkeit der kulturellen Einrichtungen eingeführt werden;
b) Persönliches Umzugsgut einschließlich Kraftfahrzeuge der unter Nummer 1 genannten Personen und ihrer Familienangehörigen.
c) Für den persönlichen Gebrauch der unter Nummer 1 genannten Personen und ihrer Familienangehörigen bestimmte Medikamente.
d) Auf dem Postwege eingeführte Geschenke für den persönlichen Gebrauch der unter Nummer 1 genannten Personen und ihrer Familienangehörigen während der gesamten Dauer ihres Aufenthalts im Gastland.
(2) Gemäß Nummer 7 Absatz 1 eingeführte Gegenstände dürfen im Gastland in Übereinstimmung mit den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften erst nach Entrichtung der entsprechenden Zölle und anderen Abgaben veräußert oder abgegeben werden, die für andere offizielle Vertreter beider Staaten vorgesehen sind.

8.

Die Vertragsparteien unterstützen die unter Nummer 1 genannten Personen und ihre Familien bei der Registrierung der eingeführten Kraftfahrzeuge.

9.

Die Besteuerung von Gehältern und sonstigen Bezügen der unter Nummer 1 genannten Personen erfolgt nach den jeweils zwischen den Vertragsparteien geltenden Vereinbarungen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkommen und Vermögen und nach den jeweils geltenden Gesetzen und sonstigen Vorschriften.

10.

(1) Auf den von den kulturellen Einrichtungen durchgeführten Veranstaltungen können auch Personen teilnehmen und dort auftreten, die nicht Staatsangehörige der Vertragsparteien sind.
(2) Die kulturellen Einrichtungen können auch Ortskräfte unabhängig von ihrer Staatsangehörigkeit einstellen. Ihre Arbeitsaufnahme, die Ausgestaltung der Arbeitsverhältnisse sowie die sonstigen Beschäftigungsbedingungen richten sich nach den im Gastland geltenden Gesetzen und sonstigen Rechtsvorschriften.
(3) Die Ausstattung der kulturellen Einrichtungen, einschließlich der technischen Geräte und der Materialien sowie ihr Vermögen sind Eigentum der entsendenden Vertragspartei.

11.

Die Vertragsparteien gewähren den kulturellen Einrichtungen der jeweils anderen Vertragspartei für die von ihnen erbrachten Leistungen Vergünstigungen im Bereich der Umsatzsteuer oder einer ähnlichen, als allgemeine Verbrauchsabgabe ausgestatteten indirekten Steuer im Rahmen der jeweils geltenden Gesetze und sonstigen Rechtsvorschriften.

12.

Sonstige Fragen, die mit der Besteuerung der kulturellen Einrichtungen und ihrer Mitarbeiter Zusammenhängen, werden, soweit erforderlich, im Rahmen des Möglichen durch Notenwechsel geregelt.

13.

Die Vertragsparteien werden auf der Grundlage der Gegenseitigkeit den unter Nummer 1 genannten Personen bei der Lösung von Fragen verwaltungstechnischer Art im Zusammenhang mit ihrem Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Gastlands Unterstützung leisten. Sie können dazu nötigenfalls auf Antrag einer der beiden Vertragsparteien durch Notenwechsel zusätzliche Vereinbarungen schließen. [1260]

14.

(1) Im Falle des Ausbruchs innerer oder internationaler Konflikte werden für die unter Nummer 1 genannten Personen und ihre Familien die gleichen Heimschaffungserleichterungen gewährt, wie sie ausländischen Fachkräften nach Maßgabe des innerstaatlichen Rechts des Gastlands gewährt werden.
(2) Den genannten Personen werden hinsichtlich des Schadenersatzes im Falle der Beschädigung oder des Verlustes ihres Eigentums infolge öffentlicher Unruhen die nach dem innerstaatlichen Recht des Gastlands und nach den allgemein anerkannten Normen des Völkerrechts bestehenden Rechte gewährt.