Abkommen zwischen Deutschland und der Zentralafrikanischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit
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Bekanntmachung
Das in Bonn am 10. November 1988 unterzeichnete Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit ist nach seinem Artikel 12
in Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.
- Bonn, den 7. Mai 1991
Im Auftrag
Frhr. v. Stein
Abkommen
Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Zentralafrikanischen Republik über kulturelle Zusammenarbeit
und
die Regierung der Zentralafrikanischen Republik –
in dem Wunsch, durch enge Zusammenarbeit auf kulturellem Gebiet das Verständnis für Kultur und Geistesleben des anderen Volkes sowie für seine Lebensform zu fördern –
sind wie folgt übereingekommen:
Artikel 1
- Beide Vertragsparteien werden bestrebt sein, die gegenseitige Kenntnis der Kultur ihrer Länder zu verbessern und einander bei der Erreichung dieses Zieles zu helfen.
Artikel 2
- (1) Die Vertragsparteien werden im Rahmen der jeweiligen Rechtsvorschriften und unter den von ihnen zu vereinbarenden Bedingungen bestrebt sein, in ihrem Hoheitsgebiet die Gründung und die Tätigkeit kultureller Einrichtungen der anderen Vertragspartei zu erleichtern und zu fördern. Diese Einrichtungen haben im wesentlichen den Zweck, Kultur und Sprache der anderen Vertragspartei zu verbreiten.
- (2) Kulturelle Einrichtungen im Sinne des Absatzes 1 sind insbesondere Kulturzentren, allgemeinbildende und berufsbildende Schulen und nichtschulische Bildungseinrichtungen, Bibliotheken und ähnliche wissenschaftliche und kulturelle Institutionen.
- (3) Die Vertragsparteien gewähren den entsandten Kräften dieser Einrichtungen sowie ihren Familienangehörigen im Gastland nach Maßgabe der jeweiligen Rechtsvorschriften alle für die Durchführung ihrer Aufgaben im Gastland notwendigen Erleichterungen bei der Ein- und Ausreise, der Ein- und Ausfuhr ihres Umzugsgutes sowie bei der Erteilung der notwendigen Arbeits- und Aufenthaltserlaubnis.
- (4) Jede Vertragspartei wird bemüht sein, soweit es die geltenden innerstaatlichen Gesetze und Verordnungen zulassen, Befreiung von Steuern und sonstigen Abgaben, die auf die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personen und Einrichtungen anwendbar sind, zu gewähren.
Artikel 3
- Auf dem Gebiet der Wissenschaft und des Bildungswesens einschließlich der Hochschulen, allgemeinbildender und berufsbildender schulischer Einrichtungen, Organisationen und Einrichtungen der nichtschulischen beruflichen Bildung und der Weiterbildung für Erwachsene, Schul- und Berufsbildungsverwaltungen und anderer Bildungs- und Forschungseinrichtungen, werden die Vertragsparteien, um zur Zusammenarbeit in allen ihren Formen zu ermutigen, bemüht sein,
- 1. die gegenseitige Entsendung von Delegationen zum Zweck der Information und des Erfahrungsaustauschs zu unterstützen;
- 2. den Austausch von Wissenschaftlern, Lehrkräften, Ausbildern, Studenten, Schülern und Facharbeitern zu Informations-, [737] Studien-, Forschungs-, Ausbildungs- oder Fortbildungsaufenthalten zu unterstützen:
- 3. den Austausch von wissenschaftlicher, pädagogischer und didaktischer Literatur, Lehr-, Anschauungs- und Informationsmaterial und Lehrfilmen zu entwickeln[ER 1] sowie die Veranstaltung entsprechender Fachausstellungen zu fördern;
- 4. die Beziehungen zwischen den beiderseitigen Hochschulen und anderen kulturellen und wissenschaftlichen Einrichtungen zu fördern.
- In der Absicht, die Zusammenarbeit im Schul- und Hochschulbereich weiterzuentwickeln und die Fortsetzung der Ausbildung in einer Einrichtung der anderen Vertragspartei zu ermöglichen, werden die Vertragsparteien Informationen über das Bildungswesen austauschen.
Artikel 4
- Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten qualifizierten Studenten, Fachkräften und Wissenschaftlern der anderen Seite zur Ausbildung, Fortbildung oder zu Forschungsarbeiten Stipendien zur Verfügung stellen.
Artikel 5
- Die Vertragsparteien werden bemüht sein, das Studium der Sprache, der Kultur und der Literatur des anderen Landes zu fördern.
Artikel 6
- Um eine bessere Kenntnis der Kunst, Literatur und verwandter Gebiete der jeweils anderen Seite zu vermitteln, werden sich die Vertragsparteien auf der Grundlage der Gegenseitigkeit bemühen, entsprechende Maßnahmen durchzuführen und einander dabei im Rahmen ihrer Möglichkeiten Hilfe zu leisten, insbesondere
- 1. bei Gastspielen von Künstlern und Ensembles, bei der Veranstaltung von Konzerten und Theateraufführungen und anderen künstlerischen Darbietungen;
- 2. bei der Durchführung von Ausstellungen sowie der Organisation von Vorträgen und Vorlesungen;
- 3. bei der Organisation gegenseitiger Besuche von Vertretern der verschiedenen Gebiete des kulturellen Lebens, insbesondere der Literatur, der Musik, der darstellenden und bildenden Künste, die der Entwicklung der Zusammenarbeit, dem Erfahrungsaustausch sowie der Teilnahme an Tagungen und ähnlichen Veranstaltungen dienen;
- 4. bei der Förderung von Kontakten auf den Gebieten des Verlagswesens, der Bibliotheken, Archive und Museen sowie bei dem Austausch von Fachleuten und Material;
- 5. bei der Herausgabe von Übersetzungen von Werken der schöngeistigen, wissenschaftlichen und Fachliteratur.
Artikel 7
- Die Vertragsparteien werden auf dem Gebiet des Filmwesens, des Fernsehens und des Hörfunks die kulturelle Zusammenarbeit der entsprechenden Anstalten in ihren Ländern sowie den Austausch von Filmen und anderer audiovisueller Medien, die den Zielen dieses Abkommens dienen können, im Rahmen ihrer Möglichkeiten unterstützen.
Artikel 8
- Die Vertragsparteien werden sich bemühen, die Zusammenarbeit zwischen den Jugendorganisationen und anderen Institutionen der außerschulischen Jugendbildung sowie den Jugendaustausch zu fördern.
Artikel 9
- Die Vertragsparteien werden Begegnungen zwischen Sportlern und Sportmannschaften ihrer Länder ermutigen und bestrebt sein, die Zusammenarbeit im Bereich des Sports (einschließlich Schul- und Hochschulsport) zu fördern.
Artikel 10
- Die Vertreter der Vertragsparteien werden nach Bedarf oder auf Ersuchen einer Vertragspartei abwechselnd in einem der beiden Staaten zusammentreten, um die Bilanz des im Rahmen dieses Abkommens erfolgten Austausches zu ziehen und Empfehlungen für die weitere Entwicklung der kulturellen Zusammenarbeit zu erarbeiten.
Artikel 11
- Dieses Abkommen gilt auch für das Land Berlin, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland gegenüber der Regierung der Zentralafrikanischen Republik innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten des Abkommens eine gegenteilige Erklärung abgibt.
Artikel 12
- Dieses Abkommen tritt an dem Tage in Kraft, an dem die Vertragsparteien einander notifiziert haben, daß die jeweiligen innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten des Abkommens erfüllt sind.
Artikel 13
- Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und verlängert sich danach stillschweigend um den jeweils gleichen Zeitraum, sofern es nicht von einer Vertragspartei mit einer Frist von sechs Monaten schriftlich gekündigt wird.
Geschehen zu Bonn am 10. November 1988 in zwei Urschriften, jede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.
Helmut Schäfer
Gbezera-Bria
Errata
- ↑ Vorlage: entwicklen