Allerhöchster Erlaß, betreffend Genehmigung eines revidirten Abgabentarifs für den Kaiser Wilhelm-Kanal

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Gesetzestext
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Titel: Allerhöchster Erlaß, betreffend Genehmigung eines revidirten Abgabentarifs für den Kaiser Wilhelm-Kanal.
Abkürzung:
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Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1896, Nr. 26, Seite 681 - 683
Fassung vom: 4. August 1896
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 8. August 1896
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(Nr. 2331.) Allerhöchster Erlaß, betreffend Genehmigung eines revidirten Abgabentarifs für den Kaiser Wilhelm-Kanal. Vom 4. August 1896.

Auf den Bericht vom 15. Juli d. J. genehmige Ich auf Grund des Gesetzes, betreffend den Abgabentarif für den Kaiser Wilhelm-Kanal, vom 27. Mai 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 150) in Verbindung mit §. 3 des Gesetzes, betreffend die Herstellung des Nord-Ostsee-Kanals, vom 16. März 1886 (Reichs-Gesetzbl. S. 58) nach erfolgter Zustimmung des Bundesraths den beiliegenden revidirten Abgabentarif für den Kaiser Wilhelm-Kanal.

Dieser Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zu veröffentlichen.
Wilhelmshöhe, den 4. August 1896.
 Wilhelm.

  von Boetticher.

An den Reichskanzler.


__________________


Revidirter Abgabentarif
für
den Kaiser Wilhelm-Kanal.

I.[Bearbeiten]

Für die Fahrt durch den Kaiser Wilhelm-Kanal werden von sämmtlichen Fahrzeugen, mit Ausnahme der zur Kaiserlichen Marine und zur Kanalverwaltung gehörigen, Abgaben nach folgenden Sätzen erhoben:
1. von beladenen Fahrzeugen:
a) im allgemeinen Durchgangsverkehr:
für die ersten 400 Registertons Netto je
60 Pfennig,
für die überschießenden, bis einschließlich 600, Registertons Netto je
40 Pfennig,
für die weiter überschießenden, bis einschließlich 800, Registertons Netto je
30 Pfennig,
für die weiter überschießenden Registertons Netto je
20 Pfennig,
b) im deutschen Küstenfrachtverkehr (Gesetz vom 22. Mai 1881 – Reichs-Gesetzbl. S. 97 –) bei einer Schiffsgröße bis zu 50 Registertons Netto einschließlich, für jede Registerton Netto
40 Pfennig.
2. von leeren oder in Ballast laufenden Fahrzeugen,
nach den um 20 Prozent verminderten Sätzen zu 1.
3. Die geringste nach Nr. 1 und 2 für eine Fahrt zu entrichtende Abgabe beträgt
für die unter 1b bezeichneten Fahrzeuge
6 Mark,
im Uebrigen
10 Mark.
4. An Schlepplohn zahlen außerdem
Segelfahrzeuge bei Benutzung der ordnungsmäßigen Schleppzüge:
für die ersten 200 Registertons Netto je
40 Pfennig,
für die überschießenden Registertons je
30 Pfennig,
Segelfahrzeuge der unter Nr. 1b und Nr. 2 bezeichneten Art unter gleicher Voraussetzung:
für die ersten 200 Registertons Netto je
25 Pfennig,
für die überschießenden Registertons je
20 Pfennig.
Für die Gestellung von Schlepphülfe für Dampfer oder von besonderen Schleppern für Segelfahrzeuge setzt die Kanalverwaltung die Gebühr nach Maßgabe der Größe der gestellten Schleppdampfer und der Dauer der Benutzung fest.
5. Während der Monate Oktober bis einschließlich März werden die Abgabensätze unter Nr. 1 bis 3 um 10 Prozent erhöht.
6. Bei der Feststellung des Gesammtbetrages der zu entrichtenden Abgabe werden Bruchtheile einer Mark nach oben auf volle Mark abgerundet.
7. In den vorstehenden Abgaben ist der Ersatz für die Benutzung der sämmtlichen Betriebseinrichtungen des Kanals, sowie für das Lootsen zwischen den Lootsenstationen Brunsbüttel, Nübbel und Friedrichsort mit einbegriffen.
Den aus der Nordsee kommenden oder dorthin gehenden Fahrzeugen wird das für die Strecke zwischen der Nordsee und Brunsbüttel zu zahlende Elblootsgeld auf die Kanalabgabe in Anrechnung gebracht.
8. Die Bedingungen und Gebühren für die Zulassung von Fahrzeugen, welche ihre Fahrt innerhalb des Kanals beginnen oder endigen, für die Benutzung der reichsfiskalischen Hafenanlagen am Kanal, sowie für das Aufnehmen und Absetzen von Lootsen außerhalb der Lootsenstationen werden von der Kanalverwaltung festgesetzt.

II.[Bearbeiten]

Dieser Tarif tritt am 1. September 1896 in Kraft. An demselben Tage tritt der Abgabentarif für den Nord-Ostsee-Kanal vom 4. Juni 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 241) außer Kraft.