Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 16. März 1886, 29. März 1895 und 29. März 1896

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Titel: Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 16. März 1886, 29. März 1895 und 29. März 1896. Vom 5. September 1896.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1896, Nr. 31, Seite 701 - 702
Fassung vom: 5. September 1896
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 17. September 1896
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(Nr. 2337.) Allerhöchster Erlaß, betreffend die Aufnahme einer Anleihe auf Grund der Gesetze vom 16. März 1886, 29. März 1895 und 29. März 1896. Vom 5. September 1896.

Auf Ihren Bericht vom 2. d. M. genehmige Ich, daß auf Grund des Gesetzes vom 16. März 1886, betreffend die Herstellung des Nord-Ostseekanals (Reichs-Gesetzbl. S. 58), ein Betrag von 840.439 Mark, auf Grund des Gesetzes vom 29. März 1895, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen (Reichs-Gesetzbl. S. 207), ein Betrag von 42.519.392 Mark und auf Grund des Gesetzes vom 29. März 1896, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen (Reichs-Gesetzbl. S. 86), ein Betrag von 26.659.121 Mark, zusammen 70.018.952 Mark nach Abzug der durch das Gesetz vom 16. April 1896 (Reichs-Gesetzbl. S. 103) behufs Verminderung der Reichsschuld aus dem Ertrage der Zölle und der Tabacksteuer für das Etatsjahr 1895/96 zur Verfügung gestellten 13.000.000 Mark mit noch 57.018.952 Mark durch eine nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 19. Juni 1868 (Bundes-Gesetzbl. S. 339) zu verwaltende Anleihe beschafft und zu diesem Zweck ein entsprechender Betrag von Schuldverschreibungen, und zwar über zweihundert Mark, fünfhundert Mark, eintausend Mark und fünftausend Mark ausgegeben werde.

Ich ermächtige Sie, den Zinsfuß für die aufzunehmende Anleihe auf jährlich drei vom Hundert und die Zinstermine auf den 1. April und 1. Oktober oder auch auf den 2. Januar und 1. Juli festzusetzen.
Die Tilgung des Schuldkapitals erfolgt in der Art, daß die durch den Reichshaushalts-Etat dazu bestimmten Mittel zum Ankauf einer entsprechenden Anzahl von Schuldverschreibungen verwendet werden. Dem Reich bleibt das Recht vorbehalten, die im Umlauf befindlichen Schuldverschreibungen zur Einlösung gegen Baarzahlung des Kapitalbetrages binnen einer gesetzlich festzustellenden [702] Frist zu kündigen. Den Inhabern der Schuldverschreibungen steht ein Kündigungsrecht gegen das Reich nicht zu.
Ich ermächtige Sie, hiernach die weiteren Anordnungen zu treffen und die Reichsschuldenverwaltung mit näherer Anweisung zu versehen.
Dieser Mein Erlaß ist durch das Reichs-Gesetzblatt zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.
Breslau, den 5. September 1896.
 Wilhelm.

 In Vertretung des Reichskanzlers:
 Graf von Posadowsky.

An den Reichskanzler.