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aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
korrigiert
Titel:
Allgemeines Deutsches Handelsgesetzbuch. Inhalt. Anlage C zum
Gesetz, betreffend die Einführung der Allgemeinen Deutschen Wechsel-Ordnung, der Nürnberger Wechsel-Novellen und des Allgemeinen Deutschen Handelsgesetzbuches als Bundesgesetze
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle:
Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes Band 1869, Nr. 32, Seite 601 - 602
Fassung vom:
5. Juni 1869
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung:
12. August 1869
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus:
{{{HERKUNFT}}}
Quelle:
Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
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[
601
]
[
602
]
Inhalt.
Allgemeine Bestimmungen
(Art. 1 – 3.)
Erstes Buch.
Vom Handelsstande.
Erster Titel.
Von Kaufleuten
(Art. 4 – 11.)
Zweiter Titel.
Von dem Handelsregister
(Art. 12 – 14.)
Dritter Titel.
Von Handelsfirmen
(Art. 15 – 27.)
Vierter Titel.
Von den Handelsbüchern
(Art. 28 – 40.)
Fünfter Titel.
Von den Prokuristen und Handlungsbevollmächtigten
(Art. 41 – 56.)
Sechster Titel.
Von den Handlungsgehülfen.
(Art. 57 – 65.)
Siebenter Titel.
Von den Handelsmäklern oder Sensalen
(Art. 66 – 84.)
Zweites Buch.
Von den Handelsgesellschaften.
Erster Titel.
Von der offenen Handelsgesellschaft
Erster Abschnitt.
Von der Errichtung der Gesellschaft
(Art. 85 – 89.)
Zweiter Abschnitt.
Von dem Rechtsverhältniß der Gesellschafter unter einander
(Art. 90 – 109.)
Dritter Abschnitt.
Von dem Rechtsverhältniß der Gesellschaft zu dritten Personen
(Art. 110 – 122.)
Vierter Abschnitt.
Von der Auflösung der Gesellschaft und dem Austreten einzelner Gesellschafter aus derselben
(Art. 123 – 132.)
Fünfter Abschnitt.
Von der Liquidation der Gesellschaft
(Art. 133 – 145.)
Sechster Abschnitt.
Von der Verjährung der Klagen gegen die Gesellschafter
(Art. 146 – 149.)
Zweiter Titel.
Von der Kommanditgesellschaft.
Erster Abschnitt.
Von der Kommanditgesellschaft im Allgemeinen
(Art. 150 – 172.)
Zweiter Abschnitt.
Von der Kommanditgesellschaft auf Aktien insbesondere
(Art. 173 – 206.)
Dritter Titel.
Von der Aktiengesellschaft.
Erster Abschnitt.
Allgemeine Grundsätze
(Art. 207 – 215.)
Zweiter Abschnitt.
Rechtsverhältnisse der Aktionaire
(Art. 216 – 226.)
Dritter Abschnitt.
Rechte und Pflichten des Vorstandes
(Art. 227 – 241.)
Vierter Abschnitt.
Auflösung der Gesellschaft
(Art. 242 – 248.)
Fünfter Abschnitt.
Schlußbestimmungen
(Art. 249.)
Drittes Buch.
Von der stillen Gesellschaft und von der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung.
Erster Titel.
Von der stillen Gesellschaft
(Art. 250—265.)
Zweiter Titel.
Von der Vereinigung zu einzelnen Handelsgeschäften für gemeinschaftliche Rechnung
(Art. 266 – 270.)
Viertes Buch.
Von den Handelsgeschäften.
Erster Titel.
Von den Handelsgeschäften im Allgemeinen.
Erster Abschnitt.
Begriff der Handelsgeschäfte
(Art. 271 – 277.)
Zweiter Abschnitt.
Allgemeine Bestimmungen über Handelsgeschäfte
(Art. 278—316.)
Dritter Abschnitt.
Abschließung der Handelsgeschäfte
(Art. 317 – 323.)
Vierter Abschnitt.
Erfüllung der Handelsgeschäfte
(Art. 324 – 336.)
Zweiter Titel.
Vom Kauf
(Art. 337 – 359.)
Dritter Titel.
Von dem Kommissionsgeschäft
(Art. 360 – 378.)
Vierter Titel.
Von dem Speditionsgeschäft
(Art. 379 – 389.)
Fünfter Titel.
Von dem Frachtgeschäft
Erster Abschnitt.
Vom Frachtgeschäft überhaupt
(Art. 390 – 421.)
Zweiter Abschnitt.
Von dem Frachtgeschäft der Eisenbahnen insbesondere
(Art. 422 – 431.)
Fünftes Buch.
Vom Seehandel.
Erster Titel.
Allgemeine Bestimmungen
(Art. 432 – 449.)
Zweiter Titel.
Von dem Rheder und von der Rhederei
(Art. 450 – 477.)
Dritter Titel.
Von dem Schiffer
(Art. 478 – 527.)
Vierter Titel.
Von der Schiffsmannschaft
(Art. 528 – 556.)
Fünfter Titel.
Von dem Frachtgeschäft zur Beförderung von Gütern
(Art. 557 – 664.)
Sechster Titel.
Von dem Frachtgeschäft zur Beförderung von Reisenden
(Art. 665 – 679.)
Siebenter Titel.
Von der Bodmerei
(Art. 680 – 701.)
Achter Titel.
Von der Haverei
Erster Abschnitt.
Große (gemeinschaftliche) Haverei und besondere Haverei
(Art. 702 – 735.)
Zweiter Abschnitt.
Schaden durch Zusammenstoß von Schiffen
(Art. 736 – 741.)
Neunter Titel.
Von der Bergung und Hülfsleistung in Seenoth
(Art. 742 – 756.)
Zehnter Titel.
Von den Schiffsgläubigern
(Art. 757 – 781.)
Elfter Titel.
Von der Versicherung gegen die Gefahren der Seeschiffahrt
Erster Abschnitt.
Allgemeine Grundsätze
(Art. 782 – 809.)
Zweiter Abschnitt.
Anzeigen bei dem Abschlusse des Vertrages
(Art. 810 – 815.)
Dritter Abschnitt.
Verpflichtungen des Versicherten aus dem Versicherungsvertrage
(Art. 816 – 823.)
Vierter Abschnitt.
Umfang der Gefahr
(Art. 824 – 857.)
Fünfter Abschnitt.
Umfang des Schadens
(Art. 858 – 885.)
Sechster Abschnitt.
Bezahlung des Schadens
(Art. 886 – 898.)
Siebenter Abschnitt.
Aufhebung der Versicherung und Rückzahlung der Prämie
(Art. 899 – 905.)
Zwölfter Titel.
Von der Verjährung
(Art. 906 – 911.)
Kategorien
:
Korrigiert
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Rechtsnorm
1860er Jahre
Bundesgesetzblatt des Norddeutschen Bundes 1869