Allodifikation von Lehngütern (Großh. Hessen)(1819)
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Da es nach den Lehnrechten zweifelhaft ist,
- Ob zu einer Lehnsallodification, wenn der Lehnherr und Vasall darüber einig sind, außer dem Consens der Agnaten auch noch die Einwilligung der lehnsfähigen Descendenten des Vasallen sowohl als der Agnaten erforderlich sey?
die beiden Großherzoglichen Lehnhöfe der Provinzen Starkenburg und Oberhessen auch wirklich in ihren desfallsigen Ansichten und Observanzen nicht übereinstimmen – das Interesse des Lehnherrn aber und der Vasallen zur Vermeidung möglicher Weitläuftigkeiten und Irrungen eine authentische Erklärung der Rechte in diesem Puncte höchst wünschenswerth macht: so haben Se. Königl. Hoheit der Großherzog, als höchster Gesetzgeber[WS 1], auf erstatteten unterthänigsten Vortrag, Sich gnädigst bewogen gefunden, eine solche Erklärung und zwar dahin zu ertheilen:
- daß es nach Höchstdero Willensmeinung an dem Consens der Agnaten lediglich genüge – daß daher außer demselben die Einwilligung der lehnsfähigen Descendenten des Vasallen und jener der Agnaten weder jemals erforderlich gewesen, noch in künftigen Fällen erforderlich sey – und daß es hiernach hinsichtlich der bereits erfolgten sowohl, als der fernerhin erfolgenden Lehnsallodificationen gehalten werden solle.
Diese höchste Entschließung wird hiermit zu jedermanns Wissenschaft und zur Nachachtung für die Großherzogl. Lehnhöfe und Gerichte öffentlich bekannt gemacht.
- Darmstadt, den 26. November 1819.
Anmerkungen (Wikisource)
- ↑ Vorlage: Gesetzgebeber