Zum Inhalt springen

Anweisung, die Medizinalgewichte betreffend

aus Wikisource, der freien Quellensammlung
Gesetzestext
fertig
Titel: Anweisung, die Medizinalgewichte betreffend.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 23, Beilage Seite I
Fassung vom: 6. Mai 1871
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 8.Juni 1871
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus: {{{HERKUNFT}}}
Quelle: Scan auf Commons
Editionsrichtlinien zum Projekt
Artikel in der deutschsprachigen Wikipedia
Bild
[[Bild:{{{BILD}}}|200px]]
Um eine Seite zu bearbeiten, brauchst du nur auf die entsprechende [Seitenzahl] zu klicken. Weitere Informationen findest du hier: Hilfe
[[Index:|Indexseite]]

[I]


Besondere Beilage zu Nr. 23. des Reichsgesetzblattes.

Anweisung, die Medizinalgewichte betreffend. Vom 6. Mai 1871.

Auf Grund von Artikel 7. und 18. der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868. und in Ausführung des in §. 30. der Eichordnung vom 16. Juli 1869. gemachten Vorbehaltes wird Folgendes bestimmt:

„Medizinalgewichte gelten als Präzisionsgewichte im Sinne der Eichordnung vom 16. Juli 1869. Alle die Präzisionsgewichte betreffenden Bestimmungen in der Eichordnung, der Gebührentaxe und den sonstigen Erlassen der Normal-Eichungskommission finden auch auf die Medizinalgewichte Anwendung.“
Berlin, den 6. Mai 1871.
Die Normal-Eichungskommission.
Foerster.