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Gesetzestext
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Titel:
Anweisung, die Medizinalgewichte betreffend.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle:
Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1871, Nr. 23, Beilage Seite I
Fassung vom:
6. Mai 1871
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung:
8.Juni 1871
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
aus:
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Quelle:
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[I ]
Besondere Beilage zu Nr. 23. des Reichsgesetzblattes.
Anweisung, die Medizinalgewichte betreffend. Vom 6. Mai 1871.
Auf Grund von Artikel 7. und 18. der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868. und in Ausführung des in §. 30. der Eichordnung vom 16. Juli 1869. gemachten Vorbehaltes wird Folgendes bestimmt:
„Medizinalgewichte gelten als Präzisionsgewichte im Sinne der Eichordnung vom 16. Juli 1869. Alle die Präzisionsgewichte betreffenden Bestimmungen in der Eichordnung, der Gebührentaxe und den sonstigen Erlassen der Normal-Eichungskommission finden auch auf die Medizinalgewichte Anwendung.“
Berlin, den 6. Mai 1871.
Die Normal-Eichungskommission.
Foerster .