Anwendung des neuen Maaß- und Gewicht-Systems (Großh Hess)(1821)

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz, die Anwendung des neuen Maaß- und Gewicht-Systems betr.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich: Großherzogtum Hessen
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1821 S. 236-237.
Fassung vom: 3. Juni 1821
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 18. Juni 1821
Inkrafttreten:
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[236]

Gesetz, die Anwendung des neuen Maaß- und Gewicht-Systems betr.

LUDEWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Mehrere an Uns gelangte Beschwerden, und die in den beiden Kammern der getreuen Stände Unsers Großherzogthums ausgesprochenen Ansichten, haben Uns die Ueberzeugung gegeben, daß die Bestimmungen der §.§. 21. und 22. des über die Einführung des neuen Maaß- und Gewicht-Systems am 10. December 1817 erlassenen Gesetzes, einige Modifcationen wünschenswerth erscheinen lassen.

[237]

Wir haben daher mit Zustimmung Unserer getreuen Stände gesetzlich verordnet, und verordnen wie folgt.

Art. 1.

Das durch das Gesetz vom 10. December 1817 eingeführte Maaß- und Gewicht-System bleibt fortwährend bei allen von Unserer Staats-Regierung ausgehenden und auf dieselbe Bezug habenden Verwaltungsmaaßregeln, bei allen öffentlichen Anstalten, und für alle gerichtliche und sonstige öffentliche Handlungen, das allein gesetzliche. Kein anderes Maaß und Gewicht steht unter der Aufsicht des Staats.

Art. 2.

Eben so sind alle diejenigen Personen, welche in offenen Laden, Schenkstuben, auf Märkten, oder hausirend ein Gewerbe treiben, fortwährend gehalten, dabei nur das durch das Gesetz vom 10. December 1817 eingeführte Maaß und Gewicht anzuwenden.
Der Gebrauch anderer Maaße und Gewichte bleibt denselben untersagt; auch stehen sie in dieser Rücksicht fortdauernd unter der Aufsicht der Polizei.

Art. 3.

Privatpersonen dagegen, welche kein offenes Gewerbe treiben, können in ihrem Privat-Verkehr, jedes beliebige Maaß und Gewicht gebrauchen, worüber sie unter sich einig werden. Ist aber kein besonderes Maaß und Gewicht namentlich ausbedungen; so wird unterstellt, daß auf das durch das Gesetz vom 10. December 1817 eingeführte Maaß und Gewicht übereingekommen sey.

Art. 4.

Unser Geheimes Staats-Ministerium ist beauftragt, die reglementären polizeilichen Verfügungen zur Verhütung von Betrug und Unterschleifen zu erlassen, welche der nach Art. 3. für den Privatverkehr gestattete Gebrauch anderer als der gesetzlichen Maaße und Gewichte herbeiführen könnte.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift, und des beigedruckten Staats-Siegels.
Darmstadt den 3. Juni 1821.
(L. S.)
LUDEWIG.
von Grolman.