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Aufhebung der Fornicationsstrafen (Großh Hess)(1821)

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Gesetzestext
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Titel: Gesetz über die Aufhebung der sogenannten Fornicationsstrafen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich: Großherzogtum Hessen
Rechtsmaterie: Strafrecht
Fundstelle: Großherzoglich Hessisches Regierungsblatt 1821 S. 193-194
Fassung vom: 30. Mai 1821
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 1. Juni 1821
Inkrafttreten:
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Gesetz über die Aufhebung der sogenannten Fornicationsstrafen.

LUDEWIG von Gottes Gnaden Großherzog von Hessen und bei Rhein etc. etc.

Nachdem Wir Uns, sowohl von der Unzweckmäßigkeit der Strafen, welche in einem Theil Unseres Großherzogthums auf die einfachen Fleischesvergehen gesetzt sind, als von den Nachtheilen gerichtlicher Untersuchungen, deren Zweck die Ausmittelung des Vaters eines durch ausserehelichen Beischlaf erzeugten Kindes ist, auf erstatteten Bericht Unseres Geheimen Staats-Ministeriums nach genauer Erwägung der Sache überzeugt haben; so finden Wir Uns unter Beirath und Zustimmung Unserer getreuen Landstände bewogen, folgendes gesetzlich zu bestimmen:

Art. 1.

Alle Strafen des freiwilligen ausserehelichen Beischlafs zwischen Personen ledigen Standes, welche in verbotenen Graden mit einander weder verwandt noch verschwägert sind, sie mögen sich vorher die Ehe versprochen haben, oder nicht, hören von nun an in allen Theilen Unseres Großherzogthums, wo solche noch bestehen, gänzlich auf.

Art. 2.

Ein gerichtliches Verfahren, welches zum Zweck hat, den angeblichen Vater eines unehelichen Kindes zu entdecken, oder zu überführen, findet auch wegen früherer noch nicht anhängiger Fälle nicht mehr Statt; es ist daher gegen denselben eine Klage auf Anerkennung oder Ernährung des Kindes so wenig, als auf Privatsatisfaction und Kostenvergütung fernerhin zulässig.

[194]

Art. 3.

Unsere sämmtliche Gerichte, und alle, welche es angehet, haben sich hiernach genau zu achten, wobei sich übrigens von selbst versteht, daß eine jede grobe Sittenlosigkeit im Umgang beider Geschlechter in Zukunft, wie bisher, der polizeilichen Einschreitung und angemessener Ahndung unterliegt.
Urkundlich Unserer eigenhändigen Unterschrift und des beigedruckten Staats-Siegels.
Darmstadt, den 30. May 1821.

          (L. S.)

LUDEWIG
von Grolman