Die Qualität zur Aufnahme und Beibehaltung als Gemeindsmann betreffend.
Da die Anzeige geschehen, es bestehe in mehreren Gemeinden noch der Mißbrauch, daß um als Gemeindsmann aufgenommen, oder als solcher beibehalten zu werden, der Besitz einer gewissen Anzahl Zugviehs erfordert werde, dieses angebliche Herkommen sich aber in keinem Gesetz gründet, dem landesherrlichen Receptionsrecht zuwider ist, und bei dem veränderten Frohndwesen auch keinen scheinbaren Grund mehr für sich hat: – so wird zu Jedermanns Nachricht, den betreffenden Behörden aber zur Achtung andurch bekannt gemacht – daß künftighin dieser Mißbrauch nicht mehr geduldet, mithin der Besitz von Zugvieh nicht mehr erfordert werde, um als Gemeindsmann aufgenommen oder als solcher beibehalten zu werden. Darmstadt, den 3. December 1819.
Auf allerhöchsten Auftrag