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Bayerisches Oberstes Landesgericht - Kulturgutsicherung

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Entscheidungstext
Gericht: Bayerisches Oberstes Landesgericht
Ort: München
Art der Entscheidung: Beschluss
Datum: 27.10.2004
Aktenzeichen: FkBR 1/03
Zitiername:
Verfahrensgang: vorgehend: OLG Nürnberg (08.12.2003, FS I 27)
Erstbeteiligte(r): Albert Prinz von Thurn und Taxis (Beteiligter zu 1)
Gegner:
Weitere(r) Beteiligte(r): Bayerische Staatsbibliothek (Beteiligte zu 2), Staatliche Archive Bayerns (Beteiligte zu 3)
Amtliche Fundstelle: BayObLGZ 2004, 298–305
Quelle: NJW 2005, 608–610
Weitere Fundstellen: {{{WEITERE FUNDSTELLEN}}}
Inhalt/Leitsatz: Zur Fortgeltung von vom Fideikommissgericht im Jahr 1943 im Zusammenhang mit dem Erlöschen der fideikommissrechtlichen Bindung getroffenen Sicherungsmaßnahmen (hier: Aufsicht über eine Hofbibliothek und ein Zentralarchiv mit Genehmigungsvorbehalt)
Zitierte Dokumente: RGBl 1938 I 825; RGBl 1935 I 1103; RGBl 1935 I 785
Anmerkungen: Ablehnende Anmerkung von Wolfgang Eberl in DVBl 2005, H. 23, S. 1529–1531
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BayObLG Fideikommisssenat, Beschluß vom 27. 10. 2004 - FkBR 1/03

[608] Zum Sachverhalt:

Die Bet. stritten über die Notwendigkeit der Aufhebung von Schutz- und Sicherungsmaßnahmen, die das OLG Nürnberg im Jahr 1943 auf Grund von § 6 II des Gesetzes über das Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen vom 6. 7. 1938 (RGBl I, 825/BGBl III 7811-2 FidErlG, im Folgenden auch: FideikomissG) bezüglich der Fürstlich Thurn und Taxis´schen Hofbibliothek und des Fürstlich Thurn und Taxis´schen Zentralarchivs erlassen hat. Die Hofbibliothek umfasst heute einen Bestand von etwa 200000 bibliografischen Einheiten. Es handelt sich dabei in erster Linie um Handschriften, Inkunabeln und gedruckte Bücher aus dem 18. und 19. Jahrhundert. Hinzu kommt eine Musikalienabteilung. Nach Auffassung der Bet. zu 2 (Bay. Staatsbibliothek) handelt es sich um ein „einzigartiges Ensemble“. Das Zentralarchiv umfasst unter anderem das Reichspostarchiv für die Zeit seit dem Ende des 15. Jahrhunderts und das Archiv der Thurn und Taxis´schen Lehensposten des 19. Jahrhunders. Es enthält wesentliche Quellen für die deutsche Wirtschafts- und Politikgeschichte. Daneben trägt es den Charakter eines Familien- und Herrschaftsarchivs. Der Umfang des Zentralarchivs beträgt rund 4200 lfd. Meter. Teile des Archivs sind in das Verzeichnis national wertvoller Archive nach dem Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung eingetragen (KultSchG i.d.F. v. 8. 7. 1999, BGBl I, 1754). Der Bet. zu 1 (Fürst Albert von Thurn und Taxis) hat vorgetragen, dass für das Jahr 2004 zur Deckung der Kosten für die Hofbibliothek und das Zentralarchiv ein Betrag von insgesamt 330000 Euro veranschlagt worden sei. Um die Kosten zu senken, sei allerdings die Betreuung der Hofbibliothek und des Zentralarchivs der Universität Regensburg ab 1. 2. 2004 übertragen worden. Nach dem Vertrag habe die Universität das erforderliche Personal zu stellen; als Gegenleistung für die Betreuung erhalte die Universität vom Bet. zu 1 einen Betrag von 1000 Euro monatlich. Hofbibliothek und Zentralarchiv gehören zum ehemaligen Thurn und Taxis´schen Fideikommissvermögen. Jetziger Eigentümer ist der Bet. zu 1. Der Fideikommisssenat des OLG Nürnberg räumte mit Beschluss vom 22. 10. 1943 der Bayerischen Staatsbibliothek in München die Aufsicht über die in Regensburg gelegene Hofbibliothek und mit Beschluss vom 30. 10. 1943 der Württembergischen Archivdirektion in Stuttgart die Aufsicht unter anderem über die im Kloster Neresheim verwahrte Hofbibliothek ein. Es wurde unter anderem bestimmt, dass der Eigentümer vor Vornahme einer Veränderung an den genannten Gegenständen, vor Vornahme eines Wechsels des Verwahrungsortes und vor rechtsgeschäftlichen Verfügungen über die Hofbibliothek oder Teilen derselben das Gutachten und die Genehmigung des Generaldirektors der Bayerischen Staatsbibliothek bzw. der Württembergischen Archivdirektion einzuholen hat. Der Fideikommisssenat des OLG Nürnberg räumte ferner mit Beschluss vom 12. 7. 1943 die Aufsicht über das in Regensburg und in der Oberpfalz belegene Archivgut dem Staatsarchiv in Amberg ein und mit Beschluss vom 30. 10. 1943 der Württembergischen Archivdirektion die Aufsicht unter anderem über das in Schloss Obermarchtal verwahrte Archivgut. Außerdem wurden die gleichen Bestimmungen getroffen wie in den Beschlüssen vom 22. 10. und 30. 10. 1943 betreffend die Hofbibliothek. Der Bet. zu 1 hat bei dem Fideikomisssenat des OLG Nürnberg beantragt, die Beschlüsse des OLG Nürnberg vom 12. 7. 1943, 22. 10 und 30. 10. 1943 aufzuheben, soweit sie die Hofbibliothek und das Zentralarchiv betreffen.

Der Fideikommisssenat hat mit Beschluss vom 8. 12. 2003 den Antrag abgewiesen. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde des Bet. zu 1 blieb ohne Erfolg. Aus den Gründen:

II. 1. Zur Entscheidung über das Rechtsmittel ist das BayObLG als oberstes Fideikommissgericht zuständig; das Rechtsmittel ist als sofortige Beschwerde zulässig (vgl. BayObLGZ 1989, 22 [24]).

2. Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet und gem. §§ 7 II, 17 der Verordnung zur Durchführung des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Fideikommissauflösung vom 24. 8. 1935 (RGBl I, 1103/BGBl III 7811-1-1 - DVFG) ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen. Der Fideikommisssenat des OLG Nürnberg hat zu Recht den Antrag auf Aufhebung der Schutz- und Sicherungsmaßnahmen abgewiesen.

2.1. Die durch die Beschlüsse des OLG Nürnberg vom 12. 7., 22. 10. und 30. 10. 1943 angeordneten Schutz- und Sicherungsmaßnahmen hinsichtlich der Hofbibliothek und des Zentralarchivs haben ihre rechtliche Grundlage in § 6 II FidErlG. Der Bet. zu 1 wendet zu Unrecht ein, die Beschlüsse des OLG müssten schon deshalb aufgehoben werden, weil § 6 II FidErlG nichtig sei.

2.1.1. Die Entscheidungen des OLG aus dem Jahr 1943 sind, da sofortige Beschwerde gem. §§ 2, 9 des Gesetzes zur Vereinheitlichung der Fideikommissauflösung vom 26. 6. 1935 (RGBl I, 785/BGBl III 7811-1) zum obersten Fideikommissgericht nicht eingelegt worden ist, formell rechtskräftig geworden.

Den Entscheidungen ist auch materielle Rechtskraft beizumessen. Ob Entscheidungen im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit der materiellen Rechtskraft fähig sind, ist von Fall zu Fall zu entscheiden (Keidel/Zimmermann, FGG, 15. Aufl., § 31 Rdnr. 18). In Fällen der vorliegenden Art handelt es sich nicht um Verfahren der rein vorsorgenden Gerichtsbarkeit; die zu treffenden Entscheidungen haben vielmehr zum Gegenstand, welchen Einschränkungen das Verfügungsrecht des Eigentümers von vormaligem Fideikommissgut unterliegt. Der Eintritt von materieller Rechtskraft ist bei Entscheidungen hierüber zu bejahen (Oberstes FideikomissG, DJ 1937, 1395; OLG Zweibrücken, OLGZ 1981, 139 [141f.]; Koehler-Heinemann, Das Erlöschen der Familienfideikommisse, § 28 DVFVG Anm. 7; Keidel/Zimmermann, § 31 Rdnr. 20).

Die sich aus der materiellen Rechtskraft ergebende Bindungswirkung der Beschlüsse aus dem Jahr 1943 hindert den Richter im vorliegenden Verfahren, die Tat- und Rechtsfragen, die Grundlage der Entscheidungen aus dem Jahr 1943 waren, erneut zu prüfen. Den Umfang der rechtlichen Bindung kann nicht beeinflussen, auch nicht aus Gründen der Billigkeit, dass diese Fragen in den genannten Beschlüssen möglicherweise unrichtig beurteilt worden sind (vgl. BGH, NJW-RR 2001, 937). Ebenso wenig ist es möglich, die Gültigkeit der Beschlüsse auf Grund zwischenzeitlich eingetretener Veränderungen in den Rechtsnormen oder in den Rechtsauffassungen in Frage zu stellen (vgl. BGH, NJW 1983, 1118).

2.1.2. Keine materielle Rechtskraft kommt zwar nichtigen Urteilen oder Beschlüssen zu. Nichtigkeit wird unter anderem dann bejaht, wenn die Gerichtsbarkeit dem entscheidenden Gericht gefehlt hat, wenn die ausgesprochene Rechtsfolge dem zur Zeit der Entscheidung geltenden Recht unbekannt war oder wenn die Entscheidung aus tatsächlichen Gründen keine Wirkung haben kann (vgl. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 26. Aufl., Vorb. § 300 Rdnrn. 15ff.). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor.

[609] 2.1.3. Der Bet. zu 1 vertritt die Rechtsauffassung, die Bestimmungen des Fideikommissgesetzes seien nichtig, weil sie Art. 155 der Weimarer Reichsverfassung, der die vollständige Auflösung der Fideikommisse angeordnet habe, widersprächen. Außerdem sei der Reichsgesetzgeber zum Erlass des Fideikommissgesetzes überhaupt nicht zuständig gewesen. Jedenfalls finde das Fideikommissgesetz auf die hier in Betracht kommenden Kulturgüter keine Anwendung, weil ihre fideikommissrechtliche Bindung schon auf Grund des Bayerischen Gesetzes über die Auflösung der Familienfideikommisse vom 28. 3. 1919 vor dem 1. 1. 1939 (vgl. § 1 FidErlG) weggefallen sei. Im Übrigen würden die auf Grund des Fideikommissgesetzes getroffenen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen gegen Art. 3, 14 und 20 GG verstoßen. Diese Fragen sind, was die Gültigkeit der Beschlüsse des OLG Nürnberg aus dem Jahr 1943 anbetrifft, im Hinblick auf die Rechtskraft dieser Beschlüsse nicht entscheidungserheblich und können deshalb offen bleiben.

2.2. Gemäß § 6 VIII FidErlG kann das Fideikomissgericht auf Antrag eines Bet. bei Änderung der Verhältnisse die auf Grund des § 6 I bis VI FidErlG getroffenen Maßnahmen ändern oder aufheben. Die Veränderung kann sowohl tatsächlicher als auch rechtlicher Natur sein (BayObLGZ 1989, 22 [25]).

2.2.1 Auch hier kann offen bleiben, ob die Einwendungen des Bet. zu 1 gegen die Gültigkeit des Fideikomissgesetzes durchgreifen. Ist das Gesetz wirksam, kommt § 6 VIII FidErlG zur Anwendung. Fehlt ein gültiges Gesetz, das die Abänderbarkeit einer formell und materiell rechtskräftigen Entscheidung anordnet, dann kommt der allgemeine Grundsatz zum Tragen, dass im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit eine bereits entschiedene Sache jedenfalls dann abermals zur richterlichen Entscheidung gebracht werden kann, wenn sich die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse geändert haben (BayObLGZ 17, 22; Keidel/Zimmermann, § 31 Rdnr. 23). Der Fideikommisssenat des OLG Nürnberg hat zu Recht die Auffassung vertreten, dass eine Änderung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse nicht vorliege.

2.2.2. Die tatsächlichen Verhältnisse haben sich gegenüber dem Jahr 1943, soweit es für den vorliegenden Fall von Bedeutung ist, nicht in einer Weise geändert, dass eine Aufhebung der getroffenen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen veranlasst wäre. Im Hinblick auf die Interessen, die von den Bet. zu 2 und 3 (Staatliche Archive Bayerns) wahrgenommen werden, liegt eine Änderung maßgeblicher Umstände nicht vor. Das betroffene Kulturgut ist in gleicher Weise wie im Jahr 1943 schützenswert und schutzbedürftig. Es handelt sich um Sachgesamtheiten und einzigartige Ensembles von herausragendem kulturellem Wert; durch eine Zersplitterung träte ein unwiederbringlicher Kulturgutverlust ein. Unbestreitbar haben sich die allgemeinen wirtschaftlichen Verhältnisse seit 1943 geändert. Auch eine Änderung der wirtschaftlichen Rahmenbedingungen speziell bei dem Bet. zu 1 mag eingetreten sein. Maßgeblich ist aber darauf abzustellen, dass bei den Entscheidungen im Jahr 1943 wirtschaftliche Fragen, wenn überhaupt, jedenfalls nur eine untergeordnete Rolle spielten. Dies wirkt sich folglich auch bei der Frage aus, ob sich die tatsächlichen Verhältnisse in wesentlichem Umfang geändert haben.

2.2.3. Die Verhältnisse haben sich auch in rechtlicher Hinsicht nicht wesentlich verändert.

a) Das Bayerische Denkmalschutzgesetz vom 25. 6. 1973 (BayRS 2242-1-K) hat keine Veränderung bewirkt, die eine Aufhebung der Sicherungsbeschlüsse rechtfertigen könnte (vgl. Beschl. des OLG Frankfurt a.M. v. 22. 6. 1982 - FS 66 - für das HessDenkmalschutzG, Denkmalschutzinformation [DSI] 1985, H. 5, S. 28ff.; vgl. ferner die dagegen eingelegte und nicht angenommene Verfassungsbeschwerde, BVerfG, Beschl. v. 15. 5. 1985 - 1 BvR 942/82). Bei der Normierung des Bayerischen Denkmalschutzgesetzes wurde das Fideikommissgesetz nicht angetastet, vgl. Art. 27, 28 BayDenkmSchG. Die in den Sicherungsbeschlüssen vorgesehenen Maßnahmen werden durch das Bayerische Denkmalschutzgesetz auch nicht überholt (Eberl/Martin/Petzet, BayDenkmSchG, 5. Aufl., Art. 4 Rdnr. 19). Dem Denkmalschutz unterfallen bewegliche Denkmäler, zu denen die Bibliotheken und Archive gehören (Eberl/Martin/Petzet, Art. 1 Rdnr. 68), nämlich nur, wenn sie - was hier nicht der Fall ist - in die Denkmalliste eingetragen sind (vgl. Art. 10 BayDenkmSchG). Anders als nach Art. 10 II BayDenkmSchG bedarf nach den Bestimmungen der Sicherungsbeschlüsse die Veräußerung der geschützten Gegenstände der Genehmigung der Aufsichtsbehörde. Außerdem eröffnen die Sicherungsbeschlüsse auch die Möglichkeit, Bestimmungen über die Benutzungsmöglichkeit zu Forschungszwecken zu treffen. Das Bayerische Denkmalschutzgesetz enthält demgegenüber keine entsprechenden Regelungen. Die Verpflichtungen nach Denkmalrecht und Fideikommissgesetz stehen somit nebeneinander (so Kleeberg/Eberl, Kulturgüter im Privatbesitz, Rdnr. 670). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Senatsentscheidung vom 8. 2. 1989 (BayObLGZ 1989, 22 [25]). Der Senat hat dort ausgeführt, dass eine vom Fideikommissgericht im Zusammenhang mit dem Erlöschen der fideikommissrechtlichen Bindungen auferlegte Reallast zu Gunsten des Staates zur Sicherung etwaiger aus der Instandsetzung und Instandhaltung eines Baudenkmals entstehender Ersatzansprüche im Hinblick auf Art. 4 BayDenkmSchG nicht mehr nötig ist und die Belastung deshalb aufzuheben ist. Eine Vergleichbarkeit mit dem vorliegenden Fall ist nicht gegeben.

b) Eine Änderung der rechtlichen Verhältnisse könnte auch dadurch eingetreten sein, dass die getroffenen Schutz- und Sicherungsmaßnahmen mit heutigem Verfassungsrecht nicht mehr im Einklang stehen. Dies ist jedoch nicht der Fall.

aa) Ein Verstoß gegen Art. 14 GG liegt nicht vor.

(1) Die Beschlüsse des OLG aus dem Jahr 1943 stellen keine Enteignung dar, weil sie keine konkreten Eigentumspositionen zur Erfüllung bestimmter öffentlicher Aufgaben entziehen, sondern die Nutzungsmöglichkeiten nur generell und abstrakt beschränken. Sie bestimmen damit Inhalt und Schranken des Eigentums i.S. von Art. 14 I 2 GG. Diese Einordnung der Beschränkungen ist von der Intensität der den Rechtsinhaber betreffenden Belastung unabhängig. Sie behalten ihre Gültigkeit selbst in den Fällen, in denen der Eingriff in seinen Auswirkungen für den Betroffenen einer Enteignung nahe- oder gleichkommt (BVerfGE 100, 226 [240] = NJW 1999, 2877).

(2) Bei der Bestimmung von Inhalt und Schranken des Eigentums sind die schutzwürdigen Interessen des Eigentümers und die Belange des Gemeinwohls in einen gerechten Ausgleich und in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Einschränkungen der Eigentümerbefugnisse dürfen nicht weiter gehen, als der Schutzzweck reicht, dem die Regelung dient. Begrenzungen der Eigentümerbefugnisse sind in diesem Rahmen als Ausfluss der Sozialgebundenheit des Eigentums (Art. 14 II GG) grundsätzlich entschädigungslos hinzunehmen (BVerfGE 100, 226 [241] = NJW 1999, 2877).

(3) Der Schutz von Kulturgütern ist eine Gemeinwohlaufgabe von hohem Rang, der einschränkende Regelungen i.S. von Art. 14 I 2 GG rechtfertigt. Die in den Beschlüssen des OLG angeordneten Maßnahmen sind geeignet und erforder- [610] lich, den Zweck des Kulturgüterschutzes zu erfüllen. Ein anderes, gleich wirksames, aber das Eigentum weniger beeinträchtigendes Mittel ist nicht erkennbar.

(4) Eigentümern dürfen keine übermäßigen und unzumutbaren Belastungen auferlegt werden. Die Beurteilung der Verhältnismäßigkeit hängt von der geschichtlichen, politischen, sozialen und wirtschaftlichen Situation ab. Die Grenzen der Sozialbindung werden regelmäßig überschritten bei Eingriffen in bereits verwirklichte Nutzungen und beim Ausschluss von Nutzungsmöglichkeiten, die sich nach Lage der Dinge objektiv anbieten oder sogar aufdrängen (Sprecher, Beschränkungen des Handels mit Kulturgut und die Eigentumsgarantie, S. 44 m.w. Nachw.). Die vom OLG getroffenen Maßnahmen führen nicht zu einer unverhältnismäßigen Belastung des Eigentümers. Angesichts des hohen Rangs des Kulturgüterschutzes muss es der Bet. zu 1 hinnehmen, dass ihm eine rentablere Nutzung von Hofbibliothek und Zentralarchiv verwehrt wird (vgl. BVerfGE 100, 226 [242] = NJW 1999, 2877). Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass es die Beschlüsse des OLG nicht ausschließen, mit Genehmigung der nach pflichtgemäßem Ermessen zur Entscheidung berufenen Aufsichtsbehörde die fraglichen Kulturgüter an einen Träger zu veräußern, der das öffentliche Interesse an der Erhaltung der Kulturgüter wahrt. In diesem Zusammenhang kann auch nicht außer Betracht bleiben, dass Bibliothek und Zentralarchiv anders als bürgerliches Eigentum nicht unter marktkonformen Bedingungen, sondern unter dem Privileg einer herrschaftlichen Position geschaffen oder erworben wurden. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass derzeit durch den „Betreuungsvertrag“ mit der Universität Regensburg die Belastungen durch Bibliothek und Archiv in Regensburg wesentlich gemindert werden.

(5) Ergänzend ist zu bemerken, dass die Beschlüsse des OLG keine Beschränkungen bestimmen, die nicht schon vorher bestanden haben. Der einzige Unterschied besteht darin, dass die vorher im Interesse der Familie bestehenden Beschränkungen nunmehr im öffentlichen Interesse aufrechterhalten wurden (vgl. OLG Zweibrücken, OLGZ 1981, 139 [143]; BayObLGZ 1986, 382 [387]).

(6) Dem Einwand des Bet. zu 1, die fideikommissrechtlichen Beschränkungen könnten nicht „ewig“ bestehen bleiben, kann nicht durch eine Entscheidung der Fideikommissgerichte, sondern nur durch gesetzgeberische Maßnahmen entsprochen werden.

bb) Auch der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG ist nicht verletzt. Es ist zwar richtig, dass eine Ungleichbehandlung der Eigentümer von Kulturgütern aus aufgelösten Fideikommissen und von Kulturguteigentümern anderer Herkunft besteht. Es wird aber nicht Gleiches ungleich, sondern Ungleiches entsprechend seiner Eigenart behandelt.

Ein Familienfideikommiss ist ein durch privates Rechtsgeschäft gebundenes Sondervermögen, das grundsätzlich unveräußerlich und unbelastbar ist, von bestimmten Familienmitgliedern nacheinander in einer von vornherein festgelegten Folgeordnung genutzt wird und dazu bestimmt ist, die wirtschaftliche Kraft und das soziale Ansehen einer Familie dauernd zu erhalten. Die Fideikommisse verdanken ihre Entstehung dem Wunsch der grundbesitzenden Familien, insbesondere des Adels, ihren Besitzstand geschlossen zu erhalten (Koehler-Heinemann, S. 67). Fideikommissvermögen wurde in der Regel unter dem Privileg einer herrschaftlichen Position geschaffen oder erworben. Dies war so auch im vorliegenden Fall. Der Bet. zu 1 trägt vor, das Vermögen des Hauses Thurn und Taxis sei durch unternehmerische Tätigkeit, durch die Thurn und Taxis´sche Post, erworben worden. Diese war jedoch nicht ein Privatunternehmen wie jedes andere auch, sondern war mit dem Privileg einer herrschaftlichen Position verbunden (vgl. Meyers Enzyklopädisches Lexikon XIX, S. 167).

cc) Rechtsstaatsgrundsätze (Art. 20 GG) werden nicht verletzt. Nach den Beschlüssen des OLG Nürnberg hat der Bet. zu 1 vor bestimmten Maßnahmen, insbesondere rechtsgeschäftlichen Verfügungen, die Genehmigung der Aufsichtsbehörde einzuholen. Diese hat mangels näherer Angaben in den Beschlüssen unter Berücksichtigung der beiderseitigen Interessen nach pflichtgemäßem Ermessen zu entscheiden; gegebenenfalls besteht ein einklagbarer Anspruch auf Erteilung der Genehmigung (BayObLGZ 1986, 382 [388]). Ins Einzelne gehende Regelungen darüber, nach welchen Maßstäben die Genehmigung zu erteilen oder zu verweigern ist, waren nicht erforderlich.