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Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen Deutschland und Italien über die Anerkennung der Deutschen Schulen in Italien

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Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik über die Anerkennung der Deutschen Schulen in Italien
Abkürzung:
Art: Notenwechsel
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie: kulturelle Vereinbarung
Fundstelle: Bundesgesetzblatt (Deutschland), Jahrgang 1976, Teil II, Nr. 28 (Tag der Ausgabe 22. Mai 1976), Seite 599–603
Fassung vom: 2. April 1976
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 3. Mai 1976
Inkrafttreten: 19. Juli 1975
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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Bekanntmachung

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Bekanntmachung der Vereinbarung zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik über die Anerkennung der Deutschen Schulen in Italien
Vom 3. Mai 1976


In Rom ist durch Notenwechsel vom 2. April 1974 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Italienischen Republik eine Vereinbarung über die Anerkennung der Deutschen Schulen in Italien getroffen worden. Die Vereinbarung ist nach ihrem vorletzten Absatz

am 19. Juli 1975

in Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.

Die Notifikation der italienischen Regierung über die Erfüllung der innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten als letzte der im vorletzten Absatz der Vereinbarung vorgesehenen Notifikationen ist am 20. Mai 1975 der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zugegangen.

Bonn, den 3. Mai 1976
Der Bundesminister des Auswärtigen
Im Auftrag
Dreher


[600]

Notenwechsel

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Der Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
Ku 620 – 621.00

Rom, den 2. April 1974


Herr Minister,

als Ergebnis ihrer zweiten Tagung in Rom am 26. und 27. Juli 1972 hat die von der Ständigen Gemischten Kommission zur Durchführung des Kulturabkommens zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Italienischen Republik eingesetzte Arbeitsgruppe zur Prüfung der Frage der Anerkennung der deutschen Schulen in Italien das dieser Note beigefügte Memorandum erstellt. Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die Regierung der Bundesrepublik Deutschland den darin enthaltenen Schlußfolgerungen mit der Maßgabe zustimmt, daß

1. der Inhalt des Memorandums einvernehmlich geändert werden kann, wenn dies durch das Inkrafttreten von Schulreformen in einem der beiden Partnerstaaten erforderlich werden sollte;
2. das in Nummer 11 des Memorandums vorgesehene Inspektionsrecht sich weder auf den in deutscher Sprache erteilten Unterricht, noch auf Organisation und Verwaltung der Schulen erstreckt;
3. für die Durchführung der Reifeprüfungen unter Beteiligung eines italienischen Vertreters ausschließlich die deutsche Reifeprüfungsordnung verbindlich bleibt;
4. italienische Lehrkräfte ohne Lehrbefähigung, die von den deutschen Schulen in Italien bereits früher angestellt worden sind, innerhalb von fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Vereinbarung die betreffende Prüfung ablegen werden;
5. eine entsprechende Vereinbarung auch für das Land Berlin gilt, sofern nicht die Regierung der Bundesrepublik Deutschland innerhalb von drei Monaten nach Inkrafttreten eine gegenteilige Erklärung abgibt.

Falls diese Note und das beigefügte Memorandum das Einverständnis Ihrer Regierung finden sollten, schlage ich vor, daß sie mit dem Memorandum und der das Einverständnis ausdrückenden Antwortnote Eurer Exzellenz[ER 1] eine Vereinbarung zwischen unseren beiden Regierungen bilden, die 60 Tage nach dem Tage in Kraft tritt, an dem beide Regierungen sich gegenseitig notifizieren, daß die innerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.

Genehmigen Sie, Herr Minister, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung.

Hermann Meyer-Lindenberg


S. E.

dem Minister für Auswärtige Angelegenheiten
Herrn Professor Dr. Aldo Moro – Rom


[601]

Botschaft der Bundesrepublik Deutschland


Memorandum

Ausgearbeitet auf der zweiten Tagung am 26./27. Juli 1972 von der Arbeitsgruppe zur Prüfung der Frage der Anerkennung der Deutschen Schulen in Italien

1. Die deutsche Seite nimmt zur Kenntnis, daß die italienische Seite die an den deutschen Schulen in Italien erhaltene Schulbildung und die dort erworbenen Abschlußzeugnisse anerkennt; bei diesen Schulen handelt es sich um die „Deutsche Schule“ in Rom, die „Deutsche Schule“ in Mailand und die „Deutsche Schule – Istituto Giulia“ in Mailand; ebenfalls anerkannt wird die „Deutsche Schule“ in Genua, sobald die deutschen Behörden dieser dieselbe Rechtsstellung geben wie den drei anderen oben genannten Schulen.

Die deutsche Seite versichert, daß etwaigen italienischen staatlichen wie staatlich anerkannten Unterrichtseinrichtungen der Sekundarstufe in der Bundesrepublik Deutschland dieselbe Behandlung gewährt wird.

2. Der Ausbildungsgang an den hier in Frage stehenden deutschen Schulen umfaßt die von der deutschen Schulordnung vorgeschriebene volle Schulzeit von neun Jahren.

3. Die Anerkennung der Ausbildung im Sinne der Nummern 1 und 2 unterliegt den in diesem Memorandum aufgestellten Bedingungen und wird in jedem der beiden Länder mit Hilfe innerstaatlicher Rechtsvorschriften durchgeführt.

4. Die an den oben genannten Schulen vorhandenen Klassen sind integrierte Klassen, d. h. sie setzen sich aus Schülern deutscher, italienischer und sonstiger Staatsangehörigkeit zusammen.

Ein zahlenmäßiges Verhältnis für die Zusammensetzung der Klassen nach deutschen und italienischen Schülern festzulegen, erscheint nicht angebracht.

5. Der Unterricht in italienischer Sprache und Literatur sowie in Kunstgeschichte wird von einer italienischen Lehrkraft in italienischer Sprache erteilt und auf eine Gesamtzahl von 36 Wochenstunden für die neun Klassen festgesetzt.

Ferner wird in den genannten deutschen Schulen Philosophieunterricht mit insgesamt 6 Wochenstunden eingeführt, von denen 4 von einer italienischen Lehrkraft in Italienisch erteilt werden.

6. Es besteht Einvernehmen, daß auch einige andere Fächer in italienischer Sprache unterrichtet werden sollen und der Unterricht in den verschiedenen Fächern nach dem Grundsatz der Begegnungsschule italienischen und deutschen Lehrkräften übertragen werden soll.

Dieser Grundsatz sollte nicht nur in der Zusammensetzung der Klassen, sondern auch in der interdisziplinären Zusammenarbeit der Lehrkräfte beider Staatsangehörigkeiten sowie in der Integration der Unterrichtsmethoden und Lehrpläne verwirklicht werden.

7. Von diesen Voraussetzungen ausgehend sind sich beide Seiten darüber einig, daß insgesamt weitere 16 Wochenstunden für Unterricht in italienischer Sprache vorgesehen werden, die sich auf folgende Fächer verteilen: Geschichte, Geographie, Biologie und/oder Physik.

Diese Fächer werden von italienischen Lehrkräften gelehrt, außer Geographie, Biologie und Physik, die auch von deutschen Lehrkräften in italienischer Sprache unterrichtet werden können, falls italienische Lehrkräfte nicht verfügbar sind.

8. Die Lehrpläne für Fächer, in denen in italienischer Sprache unterrichtet wird, werden zwischen den deutschen und italienischen Behörden vereinbart.

Um zu einer besseren Integration dieser Lehrpläne im gesamten Unterrichtsprogramm der Schulen zu gelangen, teilen die deutschen Stellen den italienischen Stellen die Lehrpläne für die Fächer mit, in denen in deutscher Sprache unterrichtet wird.

Die vereinbarten Lehrpläne für Fächer, in denen in italienischer Sprache unterrichtet wird, werden versuchsweise für drei Jahre eingeführt; nach deren Ablauf treten die beiden Seiten erneut zusammen, um die Ergebnisse des Versuchs zu prüfen und gegebenenfalls die erforderlichen Änderungen und Anpassungen vorzuschlagen.

9. Nicht-italienische Schüler, die auf Grund einer im Ausland erhaltenen Schulbildung in die 10. oder eine höhere Klasse aufgenommen werden, können auf Antrag vom Unterricht in italienischer Sprache im Sinne der vorstehenden Nummern 5 und 7 befreit werden.

Aus den Abschlußzeugnissen der Schulen muß hervorgehen, ob die Schüler am oben bezeichneten Unterricht teilgenommen haben.

10. Schüler, die von den hier infrage stehenden Schulen kommen, können ihre Ausbildung an italienischen Schulen der Sekundarstufe ersten Grades („istruzione secondaria di primo grado“) oder an naturwissenschaftlichen Gymnasien oder an Schulen zur Lehrerausbildung („istruzione scientifica e magistrale“) in der Klasse fortsetzen, die der deutschen Klasse entspricht, in die sie versetzt worden sind; hierbei wird von einer Beurteilung der Gleichwertigkeit der Ausbildungsgänge im Sinne der Königl. Verordnung Nr. 653 vom 4. Mai 1925 abgesehen.

Italienische Schüler werden zur zweiten Klasse des Ausbildungsgangs im Sinne der Nummer 2 zugelassen, wenn sie das italienische Volksschulabschlußzeugnis („licenza elementare italiana“) erlangt haben.

Italienische Schüler, die von italienischen Schulen der Sekundarstufe ersten Grades, von altsprachlichen oder naturwissenschaftlichen Gymnasien und von Lehrerbildungsschulen kommen und die deutschen Schulen nach Nummer 1 besuchen möchten, werden in die Klasse aufgenommen, die der italienischen Klasse entspricht, zu der sie die Versetzung erhalten haben.

Wenn ein italienischer Schüler die Ausbildung an einer deutschen Schule in Italien am Ende der achten Klasse abbricht, ohne die Ausbildung andernorts fortzusetzen, so kann er nicht als im Besitz des Abschlußzeugnisses der italienischen Pflichtschule („licenza media italiana“) angesehen werden.

11. Zweimal jährlich findet eine Inspektion der deutschen Schulen in Italien von italienischer Seite statt, um festzustellen, ob die in diesem Memorandum niedergelegten Anerkennungsbestimmungen eingehalten werden.

Beide Seiten treffen einvernehmlich die erforderlichen Maßnahmen zur Teilnahme eines italienischen Vertreters an den Reifeprüfungen, die an den genannten Schulen abgehalten werden. Der italienische Vertreter nimmt Einsicht in die Arbeiten des Faches „Italienische Sprache und Literatur“, nachdem die Arbeiten durchgesehen worden sind; er nimmt an den Vorarbeiten des Prüfungsausschusses vor der mündlichen Prüfung teil, beurteilt die Italienischarbeiten und wirkt mit bei der Zuweisung [602] von Prüfungsfächern an die italienischen Schüler bei den Fächern, die in italienischer Sprache unterrichtet wurden.

Während der mündlichen Prüfung kann er zusammen mit dem Fachlehrer Fragen an die Prüflinge stellen; darüber hinaus nimmt er teil an der Entscheidung über die Benotung der mündlichen Prüfung in den in italienischer Sprache unterrichteten Fächern und über das Gesamtergebnis der Reifeprüfung.

12. Die italienischen Lehrkräfte nach den Nummern 5 und 7 müssen in der Regel Lehrer in Planstellen (professori di ruolo) sein. Die deutschen Schulen können den zuständigen italienischen Behörden die vorbezeichneten Lehrkräfte namhaft machen und sie ersuchen, die Lehrkräfte für eine bestimmte Zahl von Jahren abzuordnen.

Die Gehälter der planmäßigen Lehrkräfte werden der italienischen Staatskasse von den deutschen Schulen zurückerstattet.

Auf Verlangen der deutschen Schulen wird die Abordnung der planmäßigen Lehrkräfte widerrufen werden.

Sind italienische Lehrer in Planstellen nicht verfügbar, so können die deutschen Schulen italienischen Staatsangehörigen, die das wissenschaftliche Staatsexamen und das Lehrbefähigungsexamen abgelegt haben, einen Unterrichtsauftrag erteilen.

Die Vergütung für diese Lehrkräfte geht zu Lasten der genannten Schulen.

13. Die Abschlußzeugnisse, die unter den in diesem Memorandum festgelegten Bedingungen an den unter Nummer 1 aufgeführten deutschen Schulen erworben werden, sind in jeder Beziehung dem italienischen Reifezeugnis des naturwissenschaftlichen Gymnasiums („diploma italiano di maturità scientifica“) gleichwertig (oder auch dem des altsprachlichen Gymnasiums, falls Altgriechisch Prüfungsfach ist).

Ausgenommen sind die von solchen Schülern erworbenen Reifezeugnisse, die auf Grund der ihnen nach Nummer 9 eingeräumten Möglichkeit nicht am Unterricht in den Fächern teilgenommen haben, die in italienischer Sprache unterrichtet werden. Diese Reifezeugnisse stehen den deutschen Reifezeugnissen gleich.

14. Die erste Reifeprüfung an den unter Nummer 1 genannten deutschen Schulen nach den in diesem Memorandum niedergelegten Bedingungen kann zum Ende des Schuljahres stattfinden, das dem Wirksamwerden des Memorandums unmittelbar folgt.

Zu diesen Reifeprüfungen können nur Prüflinge zugelassen werden, denen in italienischer Sprache Unterricht in italienischer Sprache und Literatur, in Philosophie und in einem der unter Nummer 7 genannten Fächer, zumindest in der 11., 12. und 13. Klasse, erteilt wurde und sofern ein Inspektionsergebnis in Übereinstimmung mit Nummer 11 vorliegt.

Zu den Reifeprüfungen, die auf die im vorstehenden Absatz erwähnte Reifeprüfung folgen, können nur Prüflinge zugelassen werden, denen in italienischer Sprache Unterricht in den oben bezeichneten Fächern jeweils in den Klassen: 10, 11, 12 und 13; 9, 10, 11, 12 und 13 usw. erteilt wurde, sofern jeweils ein Inspektionsergebnis in Übereinstimmung mit Nummer 11 vorliegt.

15. Der unter Nummer 10 geregelte Übergang von Klassen der deutschen Schulen in Klassen italienischer Schulen ist erst nach Ablauf von drei vollen Schuljahren nach Wirksamwerden dieses Memorandums zulässig.

Bei Klassenwechsel vor diesem Zeitpunkt wird Artikel 14 der Königl. Verordnung Nr. 653 vom 4. Mai 1925 angewendet.

16. Italienische Schüler, die an den unter Nummer 1 aufgeführten deutschen Schulen das Reifezeugnis erlangt haben, bevor dieses Memorandum wirksam wurde, oder es in den ersten beiden Reifeprüfungen erlangen, die auf das Wirksamwerden des Memorandums folgen, und die wünschen, daß ihr Reifezeugnis in jeder Hinsicht dem italienischen Reifezeugnis gleichgestellt wird, müssen die nach der italienischen Schulordnung für die altsprachliche oder naturwissenschaftliche Reifeprüfung vorgesehene schriftliche und mündliche Prüfung in italienischer Sprache und Literatur ablegen.

Diese Prüfung kann von der ersten Reifeprüfung ab, die auf das Wirksamwerden dieses Memorandums folgt, vor einem italienischen Staatlichen Prüfungsausschuß für die altsprachliche oder naturwissenschaftliche Reifeprüfung abgelegt werden.


[603]

(Übersetzung)
Der Minister des Auswärtigen Il Ministro per gli Affari Esteri
Rom, den 2. April 1974 Roma, 2 aprile 1974
Herr Botschafter, Signor ambasciatore,
Ich beehre mich, Ihnen den Eingang Ihres heutigen Schreibens zu bestätigen, das in italienischer Übersetzung wie folgt lautet Ho l’onore di confermare ricevuta della Sua lettera in data odierna, il cui testo nella traduzione italiana è il seguente.
(Es folgt der Text der einleitenden Note)
Ich beehre mich, Ihnen mitzuteilen, daß die italienische Regierung mit dem Inhalt Ihres Schreibens einverstanden ist und Ihr Schreiben mit meiner heutigen Antwort als eine zwischen unseren beiden Regierungen zustandegekommene Vereinbarung betrachtet. Ho l’onore di comunicarLe che il Governo italiano è d’accordo sul contenuto della Sua lettera e che considera la Sua lettera con la mia risposta in data odierna come un accordo intervenuto fra i nostri due Paesi.
Genehmigen Sie, Herr Botschafter, den Ausdruck meiner vorzüglichsten Hochachtung. Voglia gradire, signor Ambasciatore, l’espressione della mia più alta considerazione.
Aldo Moro Aldo Moro
S. E.
Herrn Professor
Dr. Hermann Meyer-Lindenberg
Botschafter der Bundesrepublik Deutschland
S. E. Prof. Dott.
Hermann Meyer-Lindenberg
Ambasciatore della Repubblica federale di Germania
Via Po, 25c
Rom
– Via Po, 25c – Roma
(Es folgt der Text des der einleitenden Note beigefügten Memorandums)


Errata

  1. Vorlage: Exezellenz