(Nr. 2402.) Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Feilbietens von Obstbäumen im Umherziehen. Vom 12. Juli 1897.
Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 28. Juni d. J. beschlossen, den Bewohnern der Gemeinde Schopfloch in Bayern das Feilbieten selbstgezogener Obstbäume im Umherziehen im Gebiete der Königreiche Bayern und Württemberg noch während des Jahres 1897 auf Grund des §. 56b Absatz 1 der Gewerbeordnung zu gestatten.