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Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Feilbietens von Obstbäumen im Umherziehen. Vom 12. Juli 1897

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Feilbietens von Obstbäumen im Umherziehen.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1897, Nr. 31, Seite 596
Fassung vom: 12. Juli 1897
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 16. Juli 1897
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Scan auf Commons
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(Nr. 2402.) Bekanntmachung, betreffend die Gestattung des Feilbietens von Obstbäumen im Umherziehen. Vom 12. Juli 1897.

Der Bundesrath hat in seiner Sitzung vom 28. Juni d. J. beschlossen, den Bewohnern der Gemeinde Schopfloch in Bayern das Feilbieten selbstgezogener Obstbäume im Umherziehen im Gebiete der Königreiche Bayern und Württemberg noch während des Jahres 1897 auf Grund des §. 56b Absatz 1 der Gewerbeordnung zu gestatten.

Berlin, den 12. Juli 1897.
Der Reichskanzler.

In Vertretung:
Graf von Posadowsky.