Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 5. Januar 1887
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(Nr. 1695.) Bekanntmachung, betreffend eine Abänderung des Verzeichnisses der gewerblichen Anlagen, welche einer besonderen Genehmigung bedürfen. Vom 5. Januar 1887.
Der Reichstag hat in seiner Plenarsitzung vom 17. Dezember v. J. beschlossen, dem Beschlusse des Bundesraths,
- betreffend die Aufnahme der Anlagen, in welchen Albuminpapier hergestellt wird, in das Verzeichniß derjenigen gewerblichen Anlagen, welche nach Bestimmung des §. 16 der Gewerbeordnung für das Deutsche Reich (Reichs-Gesetzbl. 1883 S. 177) einer besonderen Genehmigung bedürfen (Bekanntmachung vom 16. Juni 1886, Reichs-Gesetzbl. S. 204),
die Genehmigung zu ertheilen.
- Berlin, den 5. Januar 1887.