Bekanntmachung, betreffend einen Anhang zur Anlage B der Eisenbahn-Verkehrsordnung
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(Nr. 2913.) Bekanntmachung, betreffend einen Anhang zur Anlage B der Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 7. Dezember 1902.
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrath beschlossen, der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung den nachstehenden Anhang beizufügen:
Anhang.
Besondere Vorschriften für die Beförderung verschiedener nach der Anlage B bedingungsweise zugelassener Gegenstände, soweit sie auf elektrisch betriebenen Eisenbahnen mit oberer Stromzuführung stattfindet.
1. Ergänzende Bestimmungen.
- a. Die in den Nummern II, III, IV, VI, VII, VIIIa, IX, XI, XXXVb, XXXVc, XXXVI, XXXVII, XXXVIII, XXXIX, XL, XLI, XLII, XLIIa und XLIII bezeichneten Gegenstände sind ausschließlich in gedeckt gebauten Wagen zu befördern.
- b. Werden zum Transporte der in den Nummern VII, XI, XIa, XX, XXI und XXII bezeichneten Gegenstände eiserne Wagen oder Kessel-(Bassin-)Wagen verwendet, so ist über dem Wagen eine starke Schutzdecke aus Holz oder ähnlichem isolirendem Material anzubringen, die eine direkte Berührung zwischen einem herabgefallenen Kontaktdraht und den metallenen Theilen des eisernen Wagens oder den metallenen Kesseln (Bassins) der Wagen verhütet.
- c. Bei den in den Nummern X, XIa, XX, XXI, XXII und L bezeichneten Gegenständen, ferner bei Terpentinöl (siehe Nr. XXIII) sind über den offenen Wagen starke Schutzdecken aus Holz oder ähnlichem isolirendem Material anzubringen, welche die Berührung des Gutes durch einen herabgefallenen Kontaktdraht verhüten und der Luft freien Zutritt zum Gute gestatten.
- d. Werden zum Transporte von Schwefel (Nr. XXXIII) offene Wagen verwendet, so sind diese mit starken Schutzdecken aus Holz oder ähnlichem isolirendem Materiale derart zu decken, daß ein Berühren des Gutes durch einen herabgefallenen Kontaktdraht unmöglich wird.
- e. Die in den Nummern VIIIa, IX, X, XI, XIa, XX, XXI, XXII, XXIII und XXXIII bezeichneten Gegenstände dürfen nicht in Wagen oder Wagenabtheilungen befördert werden, worin sich stromführende Elektromotoren oder Generatoren, Transformatoren, Blitzplatten, Widerstände, Sicherungen, elektromagnetische Bremsen, Heizapparate, überhaupt irgend welche dem Betriebe dienende elektrische Apparate befinden. Hiervon ausgenommen sind nur in [295] besonders starke Glasschutzglocken eingeschlossene Glühlampen ohne Ausschalter und Sicherungen (die sich außerhalb der Wagen oder Wagenabtheilungen befinden müssen) sowie gegen mechanische Beschädigungen gut geschützte, isolirte Drahtleitungen.
- f. Zur Beförderung der in den Nummern XXXVa, XXXVb, XXXVI und XXXVII bezeichneten Gegenstände dürfen nur Wagen verwendet werden, die keine stromführenden oder unter Spannung stehenden elektrischen Leitungen oder Apparate enthalten und auch nicht mit elektrischer Beleuchtung ausgerüstet sind.
2. Abändernde Bestimmung.
- Die in Nummer XXXVa unter E Abs. 2 gegebene Vorschrift findet keine Anwendung, soweit die Beförderung durch elektrische Lokomotiven ohne Feuerherd erfolgt.
- Die vorstehenden Bestimmungen treten am 1. Januar 1903 in Kraft.
- Berlin, den 7. Dezember 1902.