Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 10. November 1906

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Titel: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 46, Seite 867–868
Fassung vom: 10. November 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 16. November 1906
Inkrafttreten:
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(Nr. 3276.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 10. November 1906.

Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:

1. In Nr. XXXVa wird die Ziffer 6, wie folgt, geändert:
a) Der Eingang wird gefaßt:
Patronen aus Dynamit und dynamitartigen Stoffen, wie insbesondere Carbonit, Patronen aus Sprenggelatine (einer gelatinösen Auflösung von Kollodiumwolle in Nitroglyzerin), Patronen aus Meganit und Gelatinedynamit (einem Gemische von durch Kollodiumwolle gelatiniertem Nitroglyzerin mit dem Schwarzpulver ähnlichen Gemischen, das heißt Gemischen aus Salpeter und kohlenstoffreichen Körpern mit oder ohne Schwefel), auch wenn in diesen Stoffen das Nitroglyzerin zum Teil oder ganz durch nitrierte Chlorhydrine ersetzt ist (Hydrindynamit); ferner Patronen aus Kinetit usw. wie bisher.
b) Vor den Worten „Patronen aus Permonit“ wird eingeschaltet:
Patronen aus Tremonit, auch Tremonit S mit oder ohne die angehängten Zahlen I, II, III (z. B. Tremonit I, Tremonit S I), Gemischen von durch Kollodiumwolle gelatiniertem Dinitroglyzerin mit Salpeter (Ammonsalpeter, Barytsalpeter, Kalisalpeter, Natronsalpeter) und vegetabilischem Mehle mit oder ohne Zusatz von festen Kohlenwasserstoffen oder aromatischen Nitrokohlenwasserstoffen, Alkalioxalaten, Alkalichromaten, Chlorammonium, Chlorkalium, Chlornatrium, Blutlaugensalz; .

2. In Nr. XXXVc wird hinter dem ersten Absatz „Ammon-Carbonit usw.“ eingeschaltet:
Ammonfördit (Gemenge von Ammoniaksalpeter mit Zusätzen von Diphenylamin, Getreidemehl, Glyzerin und Chlorkalium, sowie höchstens 4 Prozent Nitroglyzerin; . [868]
3. Hinter Nr. XXXVe wird eingeschaltet:

XXXVf.

Dinitrochlorhydrin wird unter folgenden Bedingungen befördert:
1. Zur Verpackung sind starke, dicht verschlossene Metallgefäße zu verwenden, die nur bis zu 9/10 ihres Fassungsraums gefüllt werden und nicht mehr als 25 Kilogramm Dinitrochlorhydrin enthalten dürfen.
2. Jedes Gefäß ist einzeln in eine starke Holzkiste mit Sägemehl in der Weise fest einzusetzen, daß es überall von einer mindestens 10 Zentimeter starken Schicht des Verpackungsstoffs umgeben ist.
3. Der Absender hat im Frachtbriefe zu bescheinigen, daß den Vorschriften unter 1 und 2 entsprochen ist.
4. In einem Wagen dürfen höchstens 200 Kilogramm Dinitrochlorhydrin verladen werden. Die Zuladung von Explosivstoffen ist verboten.

4. In Nr. XLVIIIa wird am Ende folgende Vorschrift nachgetragen:
Zur Verpackung von Natrium in Mengen von mehr als 5 Kilogramm dürfen auch starke, verzinnte Blechtrommeln verwendet werden, die dicht und sicher verschlossen und mit einem eisernen Schutzkorb umgeben sein müssen.
Die Änderungen treten sofort in Kraft.
Berlin, den 10. November 1906.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Schulz.