Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 9. März 1908
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(Nr. 3429.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 9. März 1908.
Auf Grund des Abs. (2) der Eingangsbestimmungen zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird verfügt:
- I. Nr. XXIII in Anlage B dieser Ordnung, betreffend die Beförderung übelriechender Öle und dergleichen, wird, wie folgt, geändert:
- 1. Im Abs. (1) werden die Worte „findet nur in offenen Wagen statt“ ersetzt durch „findet in der Regel in offenen Wagen statt“.
- Am Schlusse wird hinzugefügt:
- Bedeckte Wagen dürfen nur dann verwendet werden, wenn die Packgefäße fest und völlig dicht sind, so daß sich ihr Inhalt nicht durch Geruch bemerkbar macht. Vergleiche auch Abs. (3). [69]
- 2. Der Eingang des Abs. (2) wird folgendermaßen gefaßt:
- „Die Vorschriften im Abs. (1) gelten sinngemäß auch. . . . .“ (usw., wie bisher).
- 1. Im Abs. (1) werden die Worte „findet nur in offenen Wagen statt“ ersetzt durch „findet in der Regel in offenen Wagen statt“.
- II. In Abänderung der Bekanntmachung vom 22. März 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 85) wird gestattet, daß im Verkehre zwischen Kiel und Eidelstedt einerseits und Rendsburg andererseits bis zum 31. März 1909 ungereinigte Knochen unverpackt in besonders eingerichteten bedeckten Privatgüterwagen befördert werden. Die Wagen müssen mit Vorrichtungen versehen sein, die eine wirksame Durchlüftung der Ladung gewährleisten.
- Berlin, den 9. März 1908.
Das Reichs-Eisenbahnamt.