Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. Vom 23. Mai 1906

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung.
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Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1906, Nr. 29, Seite 558-563
Fassung vom: 23. Mai 1906
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 6. Juni 1906
Inkrafttreten:
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Bekanntmachung, betreffend Änderung der Militär-Transport-Ordnung. Vom 23. Mai 1906.

Auf Grund des § 2 der Verordnung, betreffend die Militär-Transport-Ordnung für Eisenbahnen vom 18. Januar 1899 (Reichs-Gesetzbl. S. 15), bestimme ich, daß in dieser Ordnung folgende Änderungen vorzunehmen sind:

1. Im § 31 Tabelle A ist
in Spalte 4 zweite Querspalte hinter dem Worte „Abfahrt“ einzufügen:
„(2a). S. Anm. auf Anl. I.“
und in Spalte 7 hinter der Bemerkung (2) neu aufzunehmen:
„(2a) Transporte von 31 bis 300 Personen, die über mehr als zwei Eisenbahn-Direktionsbezirke laufen, können ausnahmsweise durch die Generalkommandos bei der Eisenbahn-Abteilung des Großen Generalstabs angemeldet werden, wenn den Truppen die Festlegung solcher Transporte in Fahrtlisten erwünscht ist und die Anmeldung mindestens 3 Wochen vor Antritt der Fahrt erfolgt.“
2. Der Unterabschnitt d des § 32,4 ist durch starke Linien zu umrahmen; außer dem ist dort als zweiter Absatz anzufügen:
„Im Kriege gelangen nur Fahrscheine von weißem Papier zur Verwendung.“[559]
3. Im § 36,8 erster Absatz ist das Wort „größte“ zu streichen; der zweite Absatz erhält folgende Fassung:
„Hierbei sind auf den Wagen durchschnittlich zu rechnen:
24 Offiziere oder Beamte,
40 Mann,
6 bis 12 liegende Kranke,
24 sitzende Kranke,
6 Pferde oder 4 Pferde schweren Schlages mit zwei Pferdewärtern,
1 Fahrzeug oder 2 Fahrzeuge.*)“
Als Fußnote zu § 36,8 zweiter Absatz ist aufzunehmen:
„*) (1) Bei der überschlägigen Ermittelung des Wagenbedarfs für die Verladung von Fahrzeugen werden berechnet:
a) Als einzeln zu verladen:
Geschütze und andere Fahrzeuge der Fußartillerie, vier- und mehrspännige nicht abprotzbare Fahrzeuge, sowie Planwagen der Fuhrparkkolonnen. Für diese Verladungen genügen Eisenbahnwagen bis zu 6,5 m (ausschl.) Bodenlänge, vergl. indes (2).
b) Als zu zweien zu verladen:
Geschütze und Munitionswagen der Feldartillerie, sowie die übrigen abprotzbaren oder zweispännigen Fahrzeuge (ausgenommen die Planwagen der Fuhrparkkolonnen (s. a). Für diese Zusammenladungen sind Eisenbahnwagen von 6,5 m (einschl.) bis 7 m Bodenlänge erforderlich.
(2) Soweit in einzelnen Fällen (§ 40,3) Wagenbodenlängen über 7 m oder Wagen von besonderer Tragfähigkeit erforderlich sind, wird dies besonders angegeben.“
4. Die Ziffer 3 im § 37 erhält folgende Fassung:
„3. Für Mannschaften und untere Beamte sind die Personenwagen III. und IV. Klasse bestimmt; in Ermangelung geeigneter Personenwagen sind ausgerüstete gedeckte Güterwagen zu stellen.
Bei besonders starken Transporten, z. B. bei Beförderung eines Infanterie-Bataillons in Kriegsstärke mit einem Zuge, sind zur Verminderung der Zuglänge – zumal auf eingleisigen Strecken mit Rücksicht auf die Kreuzungsgleise –, der Achsenzahl und des Zuggewichts vorzugsweise ausgerüstete Güterwagen, und zwar wenn angängig mit großem Fassungsraum einzustellen.“ [560]
5. Im § 40,2 erhält der erste Absatz folgende Fassung:
„2. Bei der überschlägigen Angabe des Wagenbedarfs ist für ein Fahrzeug oder für zwei Fahrzeuge ein offener Wagen zu rechnen (§ 36,8 Fußnote). Die tatsächlich in den Zug einzustellende Anzahl offener Güterwagen ist durch zweckmäßiges Zusammenladen (§ 45,18 ff.) mehrerer Fahrzeuge oder Fahrzeugteile auf je einem Wagen tunlichst einzuschränken.“
Im zweiten Absatze des § 40,2 sind die Worte
„und welche Ersparnisse an Wagen dadurch zu erzielen“
zu streichen.
6. Im § 45 ist in
Ziffer 18 erster Absatz das Wort „Geschütze,“ (mit Komma) zu streichen und am Schlusse des Absatzes hinzuzufügen: „(§ 36,8 Fußnote).“;
Ziffer 23 der zweite Absatz zu streichen;
Ziffer 25 erster Satz statt „festzustellen, die Keile“ zu setzen:
„festzustellen; die starren Lafettensporne sind durch Lagerklötze festzulegen, um ein Durchscheuern der Böden der Eisenbahnwagen zu verhindern. Die Keile und Lagerklötze sind“
und im zweiten Absatze dieser Ziffer hinter „Holzkeile“, einzuschalten: „Lagerklötze für die Sporne,“.
7. In der Anlage I (zu § 31,4) rechts unter „beendet sein“ ist zuzusetzen:
„Anm. Bei den über einen Eisenbahn-Direktionsbezirk oder über zwei Direktionsbezirke laufenden Transporten werden hier Angaben über Abfahrzeit, Fahrweg, längere Aufenthalte und Ankunft am Ziele gegeben, wenn die Anmeldungen der Truppen bei den über einen Direktionsbezirk laufenden Transporten 4 Tage, bei den über zwei Direktionsbezirke laufenden Transporten 5 Tage vor Antritt der Fahrt bei dem Bahnbevollmächtigten eingehen.“
8. Die Anlage IV (zu § 32,4 a) ist wie folgt anzuordnen:

M. TR. O. Anlage IV.[Bearbeiten]

(Zu § 32,4 a)

Berlin, den 23. Mai 1906.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.


Graf von Posadowsky.