Bekanntmachung, betreffend Änderung der Nr. XV in Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 5. Februar 1908
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(Nr. 3413.) Bekanntmachung, betreffend Änderung der Nr. XV in Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 5. Februar 1908.
Auf Grund des Abs. (2) der Eingangsbestimmungen zur Eisenbahn-Verkehrsordnung wird die Vorschrift unter Nr. XV Ziffer 1 Abs. (1) in Anlage B dieser Ordnung bis auf weiteres, wie folgt, geändert:
- (1) Wenn diese Produkte[1] in dichten, gut verschlossenen Ballons, Flaschen oder Kruken verschickt werden, so müssen die Behälter unter Verwendung geeigneter Verpackungsstoffe in starke, mit guten Handhaben versehene Übergefäße (Weiden- oder Metallkörbe, Kübel oder Kisten) fest eingesetzt sein.
- Berlin, den 5. Februar 1908.
Das Reichs-Eisenbahnamt.
- ↑ Die Vorschrift bezieht sich auf: Flüssige Mineralsäuren aller Art.