Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 25. März 1906
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(Nr. 3219.) Bekanntmachung, betreffend Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung. Vom 25. März 1906.
Auf Grund des Artikel 45 der Reichsverfassung hat der Bundesrat folgende Änderungen der Anlage B zur Eisenbahn-Verkehrsordnung beschlossen:
- 1. In Nr. XXXVa Ziffer 6 wird vor den Worten „sofern diese Patronen“ eingefügt:
- Patronen aus Chedditen (einem Gemenge von Kalium- oder Natriumchlorat mit Dinitrotoluol, Nitronaphthalin, Rizinusöl und Paraffin, wobei der Gehalt an chlorsauren Salzen 80 Prozent nicht übersteigen darf),
- und
- Patronen aus C. Pulver Silesia (Gemenge von höchstens 85 Prozent Kaliumchlorat mit einem nitrierten Gemische von Harz und Stärkemehl),
- Patronen aus Chedditen (einem Gemenge von Kalium- oder Natriumchlorat mit Dinitrotoluol, Nitronaphthalin, Rizinusöl und Paraffin, wobei der Gehalt an chlorsauren Salzen 80 Prozent nicht übersteigen darf),
- 2. In Nr. XXXVc wird der mit „Chlorat-Sprengstoffen“ beginnende Absatz gestrichen.
- 1. In Nr. XXXVa Ziffer 6 wird vor den Worten „sofern diese Patronen“ eingefügt:
- Die Änderungen treten sofort in Kraft.
- Berlin, den 25. März 1906.