Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bekanntmachung über Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe
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(Nr. 2270.) Bekanntmachung, betreffend Abänderung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1895 über Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe. Vom 25. Oktober 1895.
Auf Grund des §. 105d des Gesetzes, betreffend die Abänderung der Gewerbeordnung, vom 1. Juni 1891 (Reichs-Gesetzbl. S. 261) hat der Bundesrath nachstehende Bestimmung über Abänderung der Bekanntmachung vom 5. Februar 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 12), betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe, erlassen:
- 1. In der Tabelle, welche der Bekanntmachung vom 5. Februar 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 12), betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe, beigefügt ist, sind in der Spalte 3 zu Ziffer 7 (Bessemer- und Thomasstahlwerke, Martin- und Tiegelgußstahlwerke, Puddel- und zugehörige Walz- und Hammerwerke, sowie Hochofengießereien) der Gruppe A (Bergbau, Hütten- und Salinenwesen) die Worte:
- „Die den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat mindestens zu dauern: für jeden Sonntag abwechselnd 24 und 48 Stunden.“
- zu streichen.
- 2. Die vorstehende Bestimmung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft.
- 1. In der Tabelle, welche der Bekanntmachung vom 5. Februar 1895 (Reichs-Gesetzbl. S. 12), betreffend Ausnahmen von dem Verbote der Sonntagsarbeit im Gewerbebetriebe, beigefügt ist, sind in der Spalte 3 zu Ziffer 7 (Bessemer- und Thomasstahlwerke, Martin- und Tiegelgußstahlwerke, Puddel- und zugehörige Walz- und Hammerwerke, sowie Hochofengießereien) der Gruppe A (Bergbau, Hütten- und Salinenwesen) die Worte:
- Berlin, den 25. Oktober 1895.