Bekanntmachung, betreffend Abänderung und Ergänzung der Aichordnung
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(Nr. 2069.) Der gegenwärtigen Nummer des Reichs-Gesetzblatts ist als besondere Beilage
- die Bekanntmachung, betreffend Abänderung und Ergänzung der Aichordnung, vom 14. Januar 1893
- beigefügt.
[I]
Bekanntmachung,
betreffend
Abänderung und Ergänzung der Aichordnung.
Vom 14. Januar 1893.
Auf Grund des Artikels 18 der Maaß- und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 erläßt die Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission folgende Vorschriften:
Artikel 1.
[Bearbeiten]- Die nachbezeichneten Bestimmungen der Aichordnung erhalten folgende Zusätze:
- Zulässig sind auch emaillirte metallene Maaße, sobald sie mit einer eingebrannten Emailleschicht überzogen sind, welche jedenfalls innen und am Rande in allen Theilen ununterbrochen verlaufen muß.
- Auf emaillirten Maaßen ist die Bezeichnung gleichfalls in Emaille, und zwar von deutlich anderer Farbe auszubringen, als sie das Maaß zeigt.
- Bei emaillirten Maaßen darf jedoch nur die Ebene des oberen Randes die Begrenzung des richtigen Raumgehalts bilden.
- 7. Bei emaillirten Maaßen erfolgt die Stempelung nur unmittelbar unter dem Rande über der Bezeichnung des Raumgehalts. [II]
Artikel 2.
[Bearbeiten]- An Stelle der Vorschrift des §. 8 der Aichordnung, letzter Absatz, tritt die Bestimmung:
- Die innere Weite des Halses darf bei Maaßen
- von 5 Liter Raumgehalt nicht mehr als 12 Centimeter,
- von 10 Liter Raumgehalt nicht mehr als 17 Centimeter,
- von 20 Liter Raumgehalt nicht mehr als 24 Centimeter,
- Die innere Weite des Halses darf bei Maaßen
- betragen.
Artikel 3.
[Bearbeiten]§. 1.
[Bearbeiten]- Die Vorschrift im §. 63 der Aichordnung unter Nr. 1 erhält folgende Fassung:
- Die eigentliche Waage soll den auf gleicharmige Balkenwaagen bezüglichen Bestimmungen entsprechen mit der Abweichung,
- a) daß es genügt, wenn sie nach Aufbringung der größten zulässigen Last in Bezug auf Empfindlichkeit und Richtigkeit die Anforderungen des §. 60 erfüllt;
- b)daß das im §. 56, vorletzter Absatz, geforderte Zwischengehänge wegfällt, welches indessen durch spielende Pfannen, welche um eine zur Längsrichtung des Balkens parallele Achse beweglich sind, ersetzt werden darf;
- c)daß zur Beseitigung aller seitlichen Schwankungen der Lastschale eine Lenkerstange von der Länge und Richtung des Lastarms des Balkens angebracht werden kann, durch welche die Lastschale mit dem Gestell beweglich verbunden wird. Die Lenkerstange muß mindestens so weit vom Balken entfernt sein, als sie selbst lang ist, und ihre Drehung soll mittelst gehärteter Schneiden und Pfannen erfolgen, welche so eingerichtet sind, daß sie die nach beiden horizontalen Richtungen auftretenden Seitendrucke aufnehmen. Auch ist es zulässig, eine zweite, mit der ersten in Ausführung und Lage übereinstimmende Lenkerstange auf der Rückseite der Waage anzubringen.
- Die eigentliche Waage soll den auf gleicharmige Balkenwaagen bezüglichen Bestimmungen entsprechen mit der Abweichung,
§. 2.
[Bearbeiten]- Der §. 63 der Aichordnung erhält folgenden Zusatz:
- 1. Auf dem Gestell der selbstthätigen Registrirwaagen von 50 Kilogramm Füllungsgewicht oder mehr darf als Hülfswaage eine einfache, für dieselbe größte zulässige Belastung wie die Hauptwaage bestimmte Balkenwaage mit Laufgewicht und Skale ohne Lastschale angebracht sein, mit deren Hülfe das Gewicht des am Schlusse der Abwägungen in der Registrirwaage verbleibenden Restes des verwogenen Materials bestimmt werden kann. Zu diesem Zweck soll die Hülfswaage so gelagert sein, daß sich ihre Lastschneide unter der Gewichtsschale der [III] Hauptwaage befindet, diese aber für gewöhnlich, im abgestellten Zustande, nicht berührt. Erst wenn die Hülfswaage frei gelassen wird, soll ihre Lastschneide derart in eine an der Gewichtsschale der Hauptwaage angebrachte stählerne Pfanne greifen, daß die Einspielungsstellungen beider Waagen im unbelasteten Zustande gleichzeitig stattfinden und daß daher durch Verschieben des Laufgewichts der Druck der Gewichtsschale der Hauptwaage ermittelt werden kann.
- 2. Der Nullpunkt der Eintheilung der Hülfswaage soll am Ende der Skale sich befinden. Der kleinste Theilabschnitt muß mindestens einem Kilogramm entsprechen.
- 3. Die Hülfswaage ist für sich zu aichen und dabei die Gewichtsschale der leeren Hauptwaage als Lastschale zu benutzen. Zur Aichung genügt es, wenn die Skale eine gleichmäßige Eintheilung zeigt, wenn die Waage im unbelasteten Zustande einspielt und wenn nach Aufbringung der größten zulässigen Last auf die Gewichtsschale der leeren, zuvor austarirten Hauptwaage das aus beiden Waagen bestehende schwingende System in Bezug auf Empfindlichkeit und Richtigkeit die im §. 60 für Laufgewichtswaagen allein enthaltenen Anforderungen erfüllt, wobei das Einspielen nur an der Laufgewichtswaage zu beobachten ist. In den übrigen Beziehungen, auch in Betreff der Stempelung, gelten die allgemeinen Vorschriften über Handelswaagen mit Laufgewicht und Skale.
§. 3.
[Bearbeiten]- Außer für die im §. 63 der Aichordnung unter a und b genannten Materialien werden selbstthätige Registrirwaagen auch zur Abwägung und Registrirung des Gewichts
- c)von stückigen Materialien, und zwar bis auf weiteres von Zuckerrüben und Kartoffeln
- zugelassen. Die Waagen haben den die selbstthätigen Registrirwaagen betreffenden Vorschriften der Aichordnung mit folgenden Ausnahmen zu genügen:
- 1. Die Gewichtsangabe der Registrireinrichtungen soll lediglich in der Kilogrammeinheit, nicht als Anzahl der Füllungen, ausgedrückt sein.
- 2. Die auf dem Waagebalken anzugebende größte zulässige Belastung darf 250, 300, 400 und 500 Kilogramm betragen.
- 3. Die Waage soll eine Regulireinrichtung im Sinne des §. 63 Nr. 4 der Aichordnung nicht besitzen, es gelten daher für sie auch nicht die durch die Regulireinrichtung bedingten Vorschriften über die Dimensionen der Oeffnungen, von denen die Stärke der letzten Zuflüsse abhängt, über die Beschaffenheit der Begrenzungswände dieser Oeffnungen und über die Anbringung einer auf die Regulireinrichtung bezüglichen Aufschrift. An Stelle der Regulireinrichtung sollen Vorrichtungen vorhanden sein, welche bewirken, daß das nach Eintritt des Gleichgewichts [IV] noch in die Waage gelangende, die Lastschale über das Gegengewicht der Gewichtsschale hinaus beschwerende Material mitverwogen, sein Gewicht fortlaufend auf einem zweiten Zählwerk registrirt, und daß sonach von beiden Zählwerken zusammen das Gesammtgewicht des über die Waage gegangenen Materials angegeben wird.
- 4. Auf dem Schilde ist die Angabe „Waage für Zuckerrüben und Kartoffeln“ zu machen, worin auch eines der Materialien weggelassen werden kann.
- 5. Der Fehler der Angabe der Zählwerke nach erfolgter Registrirung von zehn regelrecht zu Stande gekommmm Füllungen darf auch bei der größten Betriebsgeschwindigkeit, für welche die Waage bestimmt ist, nicht mehr als ein Gramm für jedes Kilogramm der Angabe betragen.
- 6. Zugleich darf der Fehler keiner einzigen der zehn nach Nr. 5 zu beobachtenden Einzelangaben der Zählweck mehr betragen, als
bei dem Füllungsgewicht von 250 Kilogramm 1,00 Kilogramm, bei den größeren Füllungsgewichten für je 50 Kilogramm mehr 0,05 Kilogramm.
- 7. Das zweite Zählwerk ist in gleicher Weise zu bezeichnen und zu stempeln wie das erste; für seine Prüfung und Stempelung werden besondere Gebühren nicht erhoben.
Artikel 4.
[Bearbeiten]- Die Bestimmung im §. 65 der Aichordnung, erster Absatz, erhält folgenden Wortlaut:
- „Zum Abwägen von Eisenbahnpassagiergepäck und von Postpäckereien ohne angegebenen Werth sind solche, im Allgemeinen weniger genaue, aber schnelleres Arbeiten gestattende Wägungseinrichtungen zugelassen, bei welchen das Gewicht der verschiedenen Lasten nicht ausschließlich durch die Gegenwirkung entsprechender Gewichtsstücke oder verschiebbarer Laufgewichte, sondern entweder ganz oder zum Theil durch die unmittelbare oder mittelbare Beobachtung des jedesmaligen Neigungswinkels eines Hebelsystems ermittelt wird. Die Veränderungen dieser Neigungswinkel, welche von dem Verhältniß der jedesmaligen Last oder des durch sie zu ermittelnden Theiles derselben zu einem und demselben festen Gegengewicht oder zu der Elastizität von Federn abhängig sind, werden hierbei auf Kreisbogeneintheilungen oder auf Zifferblättern ablesbar gemacht.“
- Berlin, den 14. Januar 1893.
Kaiserliche Normal-Aichungs-Kommission.
Huber.