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Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstellen im Scheckverkehre. Vom 4. Dezember 1909

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Gesetzestext
korrigiert
Titel: Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstellen im Scheckverkehre.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1909, Nr. 61, Seite 969
Fassung vom: 4. Dezember 1909
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 10. Dezember 1909
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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Quelle: Commons
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(Nr. 3684.) Bekanntmachung, betreffend Abrechnungsstellen im Scheckverkehre. Vom 4. Dezember 1909.

Auf Grund des § 12 Abs. 2 des Scheckgesetzes vom 11. März 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 71) hat der Bundesrat beschlossen:

Die Abrechnungsstelle bei der Reichsbank in Essen ist Abrechnungsstelle im Sinne des Scheckgesetzes.
Berlin, den 4. Dezember 1909.
Der Reichskanzler.

Im Auftrage:
Richter.