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Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892.
Abkürzung:
Art:
Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1897, Nr. 16, Seite 161- 164
Fassung vom: 24. März 1897
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 3. April 1897
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 2376.) Bekanntmachung, betreffend Aenderung der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands vom 5. Juli 1892. Vom 24. März 1897.

Gemäß dem vom Bundesrath in der Sitzung vom 4. März 1897 auf Grund der Artikel 42 und 43 der Reichsverfassung gefaßten Beschlusse erhalten die §§. 13 (1) und (3), 17 (2), 25 (1), 26 (4), 34 (2), 44 (1), 46, 51 (1), 54 (1), 60 und 74 (1) der Betriebsordnung für die Haupteisenbahnen Deutschlands nachstehende neue Fassung:

(1) In jedem Zuge müssen außer den Bremsen am Tender und an der Lokomotive so viele Bremsen bedient sein, daß durch die letzteren mindestens der aus nachstehendem Verzeichnisse zu berechnende Theil der im Zuge befindlichen Wagenachsen gebremst werden kann.
Auf Neigungen Bei einer Fahrgeschwindigkeit von
von
……….‰
vom
Verhältniß
25 30 35 40 45 50 60 70 80 90
Kilometer in der Stunde
müssen von je 100 Wagenachsen zu bremsen sein
0 1 : ∞ 6 6 6 6 8 10 17 25 36 48
2,5 1 : 400 6 6 7 9 11 14 21 30 41 54
5,0 1 : 200 6 7 9 12 14 18 25 35 46 59
7,5 1 : 133 8 10 12 15 18 21 29 39 51
10,0 1 : 100 10 13 15 18 21 25 33 44 56
12,5 1 : 80 13 15 18 21 25 29 38 48 59
15,0 1 : 66 15 18 21 24 28 32 42 53
17,5 1 : 57 18 21 24 27 32 36 46 57
20,0 1 : 50 20 23 27 31 35 39 50
22,5 1 : 44 22 26 30 34 38 43 54
25,0 1 : 40 25 29 33 37 42 47
(2) Militärzüge sind auf der Ausgangsstation für die vorgesehene Fahrstrecke mit der für eine Fahrgeschwindigkeit von 40 Kilometer erforderlichen Anzahl Bremswagen auszurüsten. Für die Besetzung der Bremsen solcher Züge sind jedoch die gleichen Bestimmungen wie für andere Züge maßgebend.
(2) Jeder Wagen ist von Zeit zu Zeit einer gründlichen Untersuchung zu unterwerfen, wobei die Achsen, Lager und Federn abgenommen werden müssen. [162] Diese Untersuchung hat bei den vorzugsweise in Schnellzügen laufenden Personen-, Gepäck-, Post- und Güterwagen spätestens sechs Monate, bei den übrigen Personen-, Gepäck- und Postwagen spätestens ein Jahr und bei den übrigen Güterwagen spätestens drei Jahre nach der ersten Ingebrauchnahme oder nach der letzten Untersuchung zu erfolgen. Die Fristen von sechs Monaten und einem Jahre können bis zur Dauer von drei Jahren überschritten werden, wenn und solange ein Wagen noch nicht einen Weg von 30.000 Kilometer zurückgelegt hat.
(1) Kein Zug darf ohne Erlaubniß des dienstthuenden Stationsbeamten von einer Station abfahren. Diese Erlaubniß darf, abgesehen von Störungsfällen, nicht ertheilt werden, solange nicht festgestellt ist, daß der letzte, in derselben Richtung voraufgefahrene Zug die nächste Zugfolgestation erreicht hat. Einzeln fahrende Lokomotiven sind hierbei den Zügen gleich zu behandeln.
(4) Bei Berechnung der kürzesten Fahrzeit ist die größte zulässige Geschwindigkeit auf fallenden und auf gekrümmten Bahnstrecken wie folgt anzunehmen:
a) beim Herabfahren von Gefällstrecken von:
5,0 ‰ (1 : 200) 90 Kilometer in der Stunde,
7,5 ‰ (1 : 133) 85 Kilometer in der Stunde,
10,0 ‰ (1 : 100) 80 Kilometer in der Stunde,
12,5 ‰ (1 : 80) 75 Kilometer in der Stunde,
15,0 ‰ (1 : 66) 70 Kilometer in der Stunde,
17,5 ‰ (1 : 57) 65 Kilometer in der Stunde,
20,0 ‰ (1 : 50) 60 Kilometer in der Stunde,
22,5 ‰ (1 : 44) 55 Kilometer in der Stunde,
25,0 ‰ (1 : 40) 50 Kilometer in der Stunde;
b)beim Durchfahren gekrümmter Bahnstrecken in Krümmungen mit einem Halbmesser von:
900 Meter 90 Kilometer in der Stunde,
800 Meter 85 Kilometer in der Stunde,
700 Meter 80 Kilometer in der Stunde,
600 Meter 75 Kilometer in der Stunde,
500 Meter 70 Kilometer in der Stunde,
400 Meter 65 Kilometer in der Stunde,
300 Meter 60 Kilometer in der Stunde,
250 Meter 55 Kilometer in der Stunde,
200 Meter 50 Kilometer in der Stunde,
180 Meter 45 Kilometer in der Stunde;
[163]
(2) Bei Zügen, die von einer anschließenden Nebeneisenbahn auf die Hauptbahn übergehen, kann von der Freihaltung der vorderen Abtheilung des betreffenden Wagens abgesehen werden, sofern diese Züge auf der Hauptbahn mit keiner größeren als der für Nebeneisenbahnen zugelassenen Geschwindigkeit verkehren.
(1) Die Bahnhöfe und Haltestellen müssen zur Verständigung unter einander mit elektrischen Telegraphen ausgerüstet sein. Auch müssen sämmtliche Wärter zwischen je zwei am Zugmeldedienste betheiligten Stationen durch elektrische Signale von dem Abgange der Züge benachrichtigt werden können.
(1) Bevor das Signal zur Ein- oder Durchfahrt für einen Zug gegeben oder ein Zug von der Station abgelassen wird, ist zu prüfen, ob die Gleise, die er zu durchfahren hat, frei und die betreffenden Weichen richtig gestellt sind (§. 1 (3)). Von der Prüfung der Weichenstellung kann abgesehen werden, falls Einrichtungen vorhanden sind, die die Gewähr bieten, daß die Signale für die Ein-, Aus- oder Durchfahrt eines Zuges nur gegeben werden können, wenn die betreffenden Weichen richtig gestellt und in dieser Stellung festgelegt sind, solange das Fahrsignal gegeben ist.
(2) Das Einfahrtssignal für einen Zug darf nur durch den dienstthuenden Stationsbeamten selbst oder in seinem jedesmaligen Auftrage durch einen anderen Beamten oder verpflichteten Arbeiter gegeben werden. Kann dieser Auftrag nicht mündlich ertheilt werden, so muß seine zuverlässige Uebermittelung durch geeignete Einrichtungen möglich sein.
(3) Für die Weichen in den Hauptgleisen ist eine bestimmte Grundstellung als Regel vorzuschreiben.
(1) Jede Weiche, gegen deren Spitze fahrplanmäßige Züge fahren, muß während des Durchgangs des Zuges entweder verriegelt oder verschlossen gehalten werden oder von einem Weichensteller bewacht sein (§. 3 (2)).
(1) Das Betreten der Bahn einschließlich der zugehörigen Böschungen, Dämme, Gräben, Brücken und sonstigen Anlagen ist ohne Erlaubnißkarte nur den Aufsichtsbehörden und deren Vertretern, den in der Ausübung ihres Dienstes [164] befindlichen Beamten der Staatsanwaltschaft, des Forstschutzes und der Polizei, den in Wahrnehmung des Zoll-, Steuer- und Telegraphendienstes innerhalb des Bahngebiets begriffenen Beamten sowie den zu Besichtigungen dienstlich entsandten deutschen Offizieren gestattet; u. s. w. (wie bisher).
Es ist verboten, die Bahnanlagen, die Telegraphen und die Betriebsmittel zu beschädigen, feste Gegenstände auf die Fahrbahn zu legen oder sonstige Fahrthindernisse anzubringen, Weichen umzustellen, falschen Alarm zu erregen, Signale nachzuahmen oder andere betriebsstörende Handlungen vorzunehmen.
(1) Diese Betriebsordnung tritt mit dem 1. Juli 1897 in Kraft und findet Anwendung u. s. w. (wie bisher).
Berlin, den 24. März 1897.
Der Reichskanzler.

Fürst zu Hohenlohe.