Bekanntmachung, betreffend Aenderung des §. 53 der Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands

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Gesetzestext
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Titel: Bekanntmachung, betreffend Aenderung des §. 53 der Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands.
Abkürzung:
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Geltungsbereich:
Rechtsmaterie:
Fundstelle: Deutsches Reichsgesetzblatt Band 1895, Nr. 37, Seite 445 - 447
Fassung vom: 18. Oktober 1893
Ursprungsfassung:
Bekanntmachung: 26. Oktober 1893
Inkrafttreten:
Anmerkungen:
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(Nr. 2268.) Bekanntmachung, betreffend Aenderung des §. 53 der Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. Vom 18. Oktober 1895.

Gemäß dem vom Bundesrath in der Sitzung vom 17. Oktober 1895 auf Grund des Artikels 45 der Reichsverfassung gefaßten Beschlusse erhält der §. 53 der Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands nachstehende neue Fassung:

„(1) Der Absender haftet für die Richtigkeit der in den Frachtbrief aufgenommenen Angaben und Erklärungen und trägt alle Folgen, welche aus unrichtigen, ungenauen oder ungenügenden Erklärungen entspringen.
(2) Die Eisenbahn ist jederzeit berechtigt, die Uebereinstimmung des Inhalts der Sendungen mit den Angaben des Frachtbriefes zu prüfen und das Ergebniß festzustellen. Der Berechtigte ist einzuladen, bei der Prüfung zugegen zu sein, vorbehaltlich des Falles, wenn die letztere auf Grund polizeilicher Maßregeln, die der Staat im Interesse der Sicherheit oder der öffentlichen Ordnung zu ergreifen berechtigt ist, stattfindet. Erscheint der Berechtigte nicht, so sind zwei Zeugen beizuziehen.
(3) Zur Ermittelung des Gewichts und der Stückzahl einer Sendung ist die Eisenbahn jederzeit berechtigt. Die Eisenbahn ist verpflichtet, das Gewicht der Stückgüter bei der Aufgabe festzustellen. Ausdrücklichen Anträgen des Absenders auf Feststellung der Stückzahl oder des Gewichts der Wagenladungsgüter ist die Eisenbahn gegen eine im Tarife festzusetzende Gebühr stattzugeben verpflichtet, sofern die Güter vermöge ihrer Beschaffenheit eine derartige Feststellung ohne erheblichen Aufenthalt gestatten und die vorhandenen Wägevorrichtungen ausreichen. Einem Antrage auf bahnseitige Gewichtsfeststellung ist es gleichzuachten, wenn der Absender im Frachtbriefe kein Gewicht angegeben hat.
(4) Dem Absender steht frei, bei der Ermittelung des Gewichts und der Stückzahl zugegen zu sein. Verlangt der Absender, nachdem die Feststellung seitens der Eisenbahn bereits erfolgt ist, vor der Verladung der Güter eine nochmalige Ermittelung der Stückzahl oder des Gewichts in seiner Gegenwart, so ist die Eisenbahn berechtigt, auch dafür die tarifmäßige Gebühr zu erheben.
(5) Die Feststellung des Gewichts wird von der Versandstation durch den Wägestempel auf dem Frachtbriefe bescheinigt.
(6) Für die Beladung der Wagen ist das daran vermerkte Ladegewicht maßgebend. Eine stärkere Belastung ist bis zu der an den Wagen angeschriebenen Tragfähigkeit insoweit zulässig, als nach der natürlichen Beschaffenheit des Gutes nicht zu befürchten ist, daß in Folge von Witterungseinflüssen während des Transportes die Belastung über die Grenze der Tragfähigkeit hinausgehen werde. Eine die Tragfähigkeit überschreitende Belastung – Ueberlastung – ist in keinem Falle gestattet. Bei solchen außerdeutschen Wagen, die nur eine, die zulässige Belastung kennzeichnende, dem Ladegewichte der deutschen Wagen entsprechende Anschrift tragen, darf das angeschriebene „Ladegewicht“ oder die angeschriebene „Tragfähigkeit“ bei der Beladung keinesfalls um mehr als 5 Prozent überschritten werden.
(7) Bei unrichtiger Angabe des Inhalts einer Sendung oder bei zu niedriger Angabe des Gewichts einer Wagenladung, sowie bei Ueberlastung eines vom Absender selbst beladenen Wagens ist – abgesehen von der Nachzahlung des etwaigen Frachtunterschiedes und dem Ersatze des entstandenen Schadens sowie den durch strafgesetzliche oder polizeiliche Bestimmungen vorgesehenen Strafen – ein Frachtzuschlag an die am Transporte betheiligten Eisenbahnen zu zahlen, dessen Höhe, wie folgt, festgesetzt wird:
(8) Wenn die im §. 50 A Ziffer 4 und in der Anlage B aufgeführten Gegenstände unter unrichtiger oder ungenauer Deklaration zur Beförderung aufgegeben oder die in Anlage B gegebenen Sicherheitsvorschriften bei der Aufgabe außer Acht gelassen werden, so beträgt der Frachtzuschlag zwölf Mark für jedes Bruttokilogramm des ganzen Versandstückes.
(9) In allen anderen Fällen unrichtiger Inhaltsangabe beträgt der Frachtzuschlag, sofern die unrichtige Inhaltsangabe eine Frachtverkürzung herbeizuführen nicht geeignet ist, eine Mark für den Frachtbrief, sonst das Doppelte des Unterschiedes zwischen der Fracht für den angegebenen und der für den ermittelten Inhalt, mindestens aber eine Mark.
(10) Im Falle zu niedriger Angabe des Gewichts einer Wagenladung beträgt der Frachtzuschlag das Doppelte des Unterschiedes zwischen der Fracht für das angegebene und der für das ermittelte Gewicht.
(11) Im Falle der Ueberlastung (Absatz 6) eines vom Absender selbst beladenen Wagens beträgt der Frachtzuschlag das Sechsfache der Fracht für das die zulässige Belastung übersteigende Gewicht.
(12) Wenn gleichzeitig eine zu niedrige Gewichtsangabe und eine Ueberlastung vorliegt, so wird sowohl der Frachtzuschlag für zu niedrige Gewichtsangabe (Absatz 10), als auch der Frachtzuschlag für Ueberlastung (Absatz 11) erhoben.
(13) Ein Frachtzuschlag wird nicht erhoben:
a) bei unrichtiger Gewichtsangabe und bei Ueberlastung, wenn der Absender im Frachtbriefe die Verwiegung verlangt hat,
b) bei einer während des Transportes in Folge von Witterungseinflüssen eingetretenen Ueberlastung, wenn der Absender nachweist, daß er bei der Beladung des Wagens das daran vermerkte Ladegewicht nicht überschritten hat.“
Die neuen Bestimmungen treten am 15. November 1895 in Kraft.
Berlin, den 18. Oktober 1895.
Der Stellvertreter des Reichskanzlers.

von Boetticher.